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Apostolisches Schreiben „Apostolos suos" von Papst Johannes Paul II. als Motu Proprio erlassen über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen

LIBRERIA EDITRICE VATICANA VATIKANSTADT
JOHANNES PAUL II.
APOSTOLISCHES SCHREIBEN ALS „MOTU PROPRIO" ERLASSEN ÜBER DIE THEOLOGISCHE UND RECHTLICHE NATUR DER BISCHOFSKONFERENZEN

I. EINLEITUNG

1. Unser Herr Jesus Christus setzte die Apostel „nach Art eines Kollegiums oder eines festen Kreises ein, an dessen Spitze er den aus ihrer Mitte erwählten Petrus stellte".(2) Jesus hat die Apostel nicht unabhängig voneinander erwählt und gesandt, sondern die Gruppe der Zwölf gebildet, wie es in den Evangelien mit dem wiederholt verwandten Ausdruck „einer der Zwölf"(3) unterstrichen wird. Allen zusammen vertraute der Herr die Sendung an, das Reich Gottes zu verkünden;(4) sie wurden von ihm nicht einzeln, sondern jeweils zwei zusammen ausgesandt.(5) Beim letzten Abendmahl bat Jesus den Vater um die Einheit der Apostel und all derer, die durch ihr Wort an ihn glauben sollten.6 Nach seiner Auferweckung und vor der Himmelfahrt bestätigte der Herr den Petrus im obersten Hirtenamt(7) und vertraute den Aposteln dieselbe Mission an, die er vom Vater empfangen hatte.(8)

Durch die Herabkunft des Heiligen Geistes am Pfingsttag zeigte sich die Konkretheit des Apostelkollegiums voll neuer vom göttlichen Beistand ausgehender Lebenskraft. „Da trat Petrus auf, zusammen mit den Elf".(9) Er sprach zur Volksmenge und taufte eine große Anzahl von Glaubenden; die erste Gemeinschaft erscheint im Festhalten an der Lehre der Apostel geeint,(10) von ihnen empfing sie die Entscheidung über die pastoralen Probleme;(11) Paulus wandte sich an die in Jerusalem verbliebenen Apostel, um seine Gemeinschaft mit ihnen zu bestätigen und sich zu vergewissern, nicht vergeblich zu laufen.(12) Das Bewußtsein, einen unteilbaren Leib zu bilden, wurde auch deutlich, als die Frage auftauchte, ob die Heidenchristen verpflichtet seien, das jüdische Gesetz zu halten oder nicht. In der Gemeinde von Antiochia „beschloß man, Paulus und Barnabas und einige andere von ihnen sollten wegen dieser Streitfrage zu den Aposteln und den Ältesten nach Jerusalem hinaufgehen".(13) Die Apostel und die Ältesten versammelten sich, um diese Frage zu prüfen; sie berieten, setzten unter dem Vorsitz des Petrus fest und entschieden: „Denn der Heilige Geist und wir haben beschlossen, euch keine weitere Last aufzuerlegen als diese notwendigen Dinge...".(14)

2. Die Heilssendung, die der Herr den Aposteln anvertraut hat, dauert bis zum Ende der Welt.(15) Damit diese Sendung dem Willen Christi gemäß erfüllt werde, „trugen die Apostel ... für die Bestellung von Nachfolgern Sorge. (...) Die Bischöfe (sind) aufgrund göttlicher Einsetzung an die Stelle der Apostel als Hirten der Kirche getreten".(16) Denn um das Hirtenamt auszuüben, „sind die Apostel mit einer besonderen Ausgießung des herabkommenden Heiligen Geistes von Christus beschenkt worden.(17) Sie wiederum übertrugen ihren Helfern durch die Auflegung der Hände die geistliche Gabe,(18) die in der Bischofsweihe bis auf uns gekommen ist".(19)

„Wie nach der Verfügung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden, so sind in entsprechender Weise der Bischof von Rom, der Nachfolger Petri, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, untereinander verbunden".(20) Die Bischöfe haben gemeinsam von Christus den Auftrag erhalten, das Evangelium überall auf Erden zu verkündigen und sind deshalb zur Sorge für die Gesamtkirche gehalten, und sie sind auch in Erfüllung der ihnen vom Herrn anvertrauten Sendung gehalten, miteinander und mit dem Nachfolger Petri (21) zusammenzuarbeiten, in dem "ein immerwährendes und sichtbares Prinzip und Fundament der Glaubenseinheit und der Gemeinschaft eingesetzt (ist)".(22) Die Einzelbischöfe sind ihrerseits sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen.(23)

3. Ohne die Vollmacht, die der Bischof durch göttliche Einsetzung in seiner Teilkirche hat, zu schmälern, hat das Bewußtsein der Zugehörigkeit zu einem unteilbaren Leib die Bischöfe im Laufe der Kirchengeschichte dazu veranlaßt, bei der Erfüllung ihrer Sendung Instrumente, Organismen oder Kommunikationsmittel zu verwenden, die die Gemeinschaft und die Sorge für alle Kirchen zum Ausdruck bringen und das Leben des Apostelkollegiums selbst verlängern, d. h. pastorale Zusammenarbeit, Beratungen, gegenseitige Hilfe usw.

Von den ersten Jahrhunderten an hat diese Realität der Gemeinschaft einen besonders qualifizierten und charakteristischen Ausdruck in der Feier der Konzilien gefunden, von denen außer den ökumenischen Konzilien, die mit dem Konzil von Nizäa im Jahr 325 begannen, auch die Partikularkonzilien (Plenar- und Provinzialkonzilien) zu erwähnen sind, die in der ganzen Kirche vom 2. Jahrhundert an häufig abgehalten wurden.(24)

Diese Praxis der Feier der Partikularkonzilien dauerte das ganze Mittelalter hindurch. Nach dem Konzil von Trient (1545–1563) hingegen erlahmte sie immer mehr. Dennoch brachte der Codex des kanonischen Rechtes von 1917, der einer so ehrwürdigen Institution neuen Aufschwung geben sollte, auch Anordnungen für die Feier von Partikularkonzilien. Can. 281 des obengenannten Codex bezog sich auf das Plenarkonzil und legte fest, daß es mit Genehmigung des Papstes abgehalten werden konnte, der seinen Delegaten ernannte, der es einberufen und leiten sollte. Der gleiche Codex schrieb die Feier der Provinzialkonzilien in mindestens zwanzigjährigen Abständen vor;(25) in fünfjährigem Abstand sollten Konferenzen oder Versammlungen der Bischöfe einer Provinz stattfinden, um die Probleme der Diözesen zu behandeln und das Provinzialkonzil vorzubereiten.26 Der neue Codex des kanonischen Rechts von 1983 hat eine ausgedehnte Regelung für die Partikularkonzilien – seien es Plenaroder Provinzialkonzilien – beibehalten.(27)

4. Neben der Tradition der Partikularkonzilien und im Gleichklang mit ihr entstanden im vergangenen Jahrhundert aus geschichtlichen, kulturellen, soziologischen und besonderen pastoralen Gründen in mehreren Ländern die Bischofskonferenzen; sie sollten die verschiedenen kirchlichen Angelegenheiten von allgemeinem Interesse behandeln und entsprechende Lösungen finden. Im Unterschied zu den Konzilien hatten diese Konferenzen festen und dauerhaften Charakter. Die Instruktion der Sacra Congregatio Episcoporum et Regularium vom 24. August 1889 weist auf sie hin und nennt sie ausdrücklich "Bischofskonferenzen".(28)

Im Dekret Christus Dominus bringt das II. Vatikanische Konzil den Wunsch zum Ausdruck, die ehrwürdige Einrichtung der Partikularkonzilien möge mit neuer Kraft erblühen (vgl. Nr. 36); es behandelt auch ausdrücklich die Bischofskonferenzen, indem es die erfolgte Errichtung in vielen Ländern hervorhebt und besondere Richtlinien dafür festlegt (vgl. Nr. 3738). Denn das Konzil hatte erkannt, daß diese Organismen nützlich und fruchtbar sind, und hielt es für angebracht, "daß sich überall die Bischöfe desselben Landes oder Gebietes zu einem Gremium zusammenfinden. Sie sollen sich zu festgesetzten Zeiten treffen, damit durch den Austausch von Kenntnissen und Erfahrung und durch gegenseitige Beratung ein heiliges Zusammenwirken der Kräfte zum gemeinsamen Wohl der Kirchen zustande kommt".(29)

5. Papst Paul VI. ordnete 1966 mit dem Motu proprio Ecclesiae Sanctae die Errichtung der Bischofskonferenzen an, falls sie noch nicht existierten; die bereits vorhandenen sollten eigene Statuten abfassen; wo ihre Errichtung nicht möglich war, sollten sich die entsprechenden Bischöfe den schon bestehenden Bischofskonferenzen anschließen; es sollten Bischofskonferenzen für viele Länder oder auch auf internationaler Ebene geschaffen werden.(30) Einige Jahre später, 1973, wies das pastorale Direktorium der Bischöfe erneut darauf hin, daß „die Bischofskonferenz eingerichtet wurde zu dem Zweck, Tag für Tag einen vielfältigen und fruchtbaren Beitrag zur konkreten Anwendung der Kollegialität zu leisten. Durch die Konferenzen wird der Geist der Gemeinschaft in der Gesamtkirche und in den einzelnen Teilkirchen untereinander in herausragender Weise entflammt".(31) Der von mir am 25. Januar 1983 promulgierte Codex des kanonischen Rechts hat nun eine normative Richtschnur festgesetzt (cann. 447–459); dadurch werden die Zielsetzungen und Zuständigkeiten der Bischofskonferenzen wie auch ihre Errichtung, Zusammensetzung und Arbeitsweise geregelt.

Der kollegiale Geist, der die Einrichtung der Bischofskonferenzen inspiriert und deren Tätigkeit leitet, regt auch zur Zusammenarbeit unter den Konferenzen verschiedener Länder an, wie es vom II. Vatikanischen Konzil gewünscht32 und vom kanonischen Gesetz bestätigt wird.(33)

6. Ausgehend vom II. Vatikanischen Konzil haben sich die Bischofskonferenzen in bemerkenswerter Weise zum bevorzugten Organ der Bischöfe eines Landes oder eines bestimmten Gebietes entwickelt, um dem Meinungsaustausch, der gegenseitigen Beratung und der Zusammenarbeit zum Wohl der ganzen Kirche zu dienen: „Sie sind in diesen Jahren eine konkrete, lebendige und wirksame Wirklichkeit in allen Teilen der Welt geworden".(34) Ihre Bedeutung wird dadurch deutlich, daß sie tatkräftig zur Einheit unter den Bischöfen und damit zur Einheit der Kirche beitragen, weil sie ein sehr wertvolles Instrument zur Festigung der kirchlichen Gemeinschaft sind. Dennoch hat die Entfaltung ihrer immer ausgedehnteren Tätigkeit manche Probleme theologischer und pastoraler Natur aufgeworfen, besonders im Hinblick auf ihre Beziehung zu den einzelnen Diözesanbischöfen.

7. Zwanzig Jahre nach dem Abschluß des II. Vatikanischen Konzils hat die außerordentliche Versammlung der Bischofssynode von 1985 die pastorale Zweckmäßigkeit, ja Notwendigkeit der Bischofskonferenzen in der heutigen Situation anerkannt, zugleich aber darauf hingewiesen, daß „die Bischofskonferenzen in ihrer Verfahrensweise das Wohl der Kirche, das heißt den Dienst an der Einheit und die unveräußerliche Verantwortung des einzelnen Bischofs gegenüber der universalen Kirche und seiner Teilkirche berücksichtigen müssen".(35) Deshalb hat die Synode empfohlen, den theologischen und folglich auch den rechtlichen Status der Bischofskonferenzen sowie vor allem das Problem ihrer Lehrautorität ausführlicher und eingehender zu untersuchen. Dabei sollte besonders Nr. 38 des Konzilsdekrets Christus Dominus und die Canones 447 und 753 des Codex des kanonischen Rechts36 berücksichtigt werden.

Das vorliegende Dokument ist auch Frucht dieser gewünschten Untersuchung. In enger Anbindung an die Dokumente des II. Vatikanischen Konzils will es die theologischen und rechtlichen Grundprinzipien in bezug auf die Bischofskonferenzen verdeutlichen und die unerläßliche normative Einbettung bieten, um ein theologisch begründetes und rechtlich gesichertes Handeln dieser Konferenzen festlegen zu helfen.


II. DIE KOLLEGIALE EINHEIT UNTER DEN BISCHöFEN

8. In der universalen Gemeinschaft des Volkes Gottes, zu dessen Dienst der Herr das apostolische Amt eingesetzt hat, verdeutlicht die kollegiale Einheit des Episkopats das Wesen der Kirche; weil sie auf Erden das Samenkorn und der Beginn des Reiches Gottes ist, bildet sie „für das ganze Menschengeschlecht die unzerstörbare Keimzelle der Einheit, der Hoffnung und des Heils".37 Wie die Kirche eine und allumfassend ist, so ist auch der Episkopat einer und ungeteilt;38 er reicht so weit wie das sichtbare Gefüge der Kirche und bringt ihre reiche Vielfalt zum Ausdruck. Sichtbares Prinzip und Fundament dieser Einheit ist das Haupt der bischöflichen Körperschaft, der Bischof von Rom.

Die Einheit des Episkopats ist eines der konstitutiven Elemente der Einheit der Kirche.(39) Denn durch die Körperschaft der Bischöfe wird „die apostolische Überlieferung in der ganzen Welt kundgemacht und bewahrt";(40) und das Teilen desselben Glaubens, dessen Depositum ihrer Obhut anvertraut ist, die Teilhabe an denselben Sakramenten, „deren geregelte und fruchtbare Verwaltung sie mit ihrer Autorität ordnen",(41) die Bindung und der Gehorsam ihnen gegenüber als Hirten der Kirche sind die wesentlichen Bausteine der kirchlichen Communio. Da diese Communio die ganze Kirche durchzieht, strukturiert sie auch das Bischofskollegium und ist „eine organische Wirklichkeit, die eine rechtliche Gestalt verlangt und zugleich von der Liebe beseelt ist".(42)

9. Die Ordnung der Bischöfe als Kollegium „ist gemeinsam mit ihrem Haupt, dem Bischof von Rom, und niemals ohne dieses Haupt, gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche".(43) Bekanntlich hat das II. Vatikanische Konzil in dieser Lehre zugleich hervorgehoben, daß der Nachfolger Petri seine „primatiale Gewalt über alle Hirten und Gläubigen" bewahrt. „Der Bischof von Rom hat nämlich kraft seines Amtes als Stellvertreter Christi und Hirt der ganzen Kirche volle, höchste und universale Gewalt über die Kirche und kann sie immer frei ausüben".(44)

Die höchste Gewalt, die die Körperschaft der Bischöfe über die ganze Kirche besitzt, kann von ihnen nur kollegial ausgeübt werden, ob sie nun in feierlicher Form auf einem ökumenischen Konzil versammelt oder über die Welt verstreut sind - vorausgesetzt, daß der Bischof von Rom sie zu einer kollegialen Handlung ruft oder ihre gemeinsame Handlung wenigstens billigt oder frei annimmt. In diesem kollegialen Handeln üben die Bischöfe eine Vollmacht aus, die ihnen zum Wohl ihrer Gläubigen und der ganzen Kirche eigen ist. Unter treuer Wahrung des primatialen Vorrangs des Hauptes des Bischofskollegiums, des Bischofs von Rom, handeln sie dennoch nicht als seine Stellvertreter oder Delegaten.(45) Hier wird deutlich, daß sie Bischöfe der katholischen Kirche sind, ein Schatz für die ganze Kirche und als solche von allen Gläubigen anerkannt und respektiert.

10. Eine solche kollegiale Handlung gibt es auf der Ebene einzelner Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse seitens der Bischöfe nicht. Auf der Ebene der einzelnen Kirche weidet der Diözesanbischof im Namen des Herrn die ihm als dem eigentlichen, ordentlichen und unmittelbaren Hirten anvertraute Herde; sein Handeln ist ganz persönlich, nicht kollegial, auch wenn es vom Geist der Gemeinschaft angeregt wird. Obwohl der Bischof mit der Fülle des Weihesakraments ausgestattet ist, übt er doch nicht die höchste Gewalt aus, die dem Papst und dem Bischofskollegium als der Universalkirche eigene Elemente vorbehalten ist; diese sind in jeder Teilkirche vorhanden, damit diese im Vollsinn Kirche, das heißt besondere Gegenwart der Universalkirche mit allen ihren wesentlichen Elementen sei.(46)

Beim Zusammenschluß von Teilkirchen nach geographischen Gebieten (Land, Region usw.) üben die ihnen vorstehenden Bischöfe ihre Hirtensorge nicht gemeinsam durch kollegiale Handlungen aus, die denen des Bischofskollegiums gleichzustellen wären.

11. Zur rechten Einordnung und zum besseren Verständnis, daß die kollegiale Einheit im gemeinsamen pastoralen Handeln der Bischöfe eines geographischen Gebietes zum Ausdruck kommt, ist es nützlich, kurz zu erläutern, wie die einzelnen Bischöfe in ihrer ordentlichen Hirtensorge in Beziehung zur Gesamtkirche stehen. Man muß gegenwärtig halten, daß die Zugehörigkeit der Einzelbischöfe zum Bischofskollegium gegenüber der ganzen Kirche nicht nur durch die obengenannten kollegialen Handlungen zum Ausdruck kommt, sondern auch durch die Sorge für sie; diese Sorge wird zwar nicht durch einen hoheitlichen Akt ausgeübt, insgesamt trägt sie aber doch zum Wohl der Gesamtkirche bei. Denn alle Bischöfe sollen die Glaubenseinheit und die der ganzen Kirche gemeinsame Disziplin fördern und schützen und alle Bestrebungen unterstützen, die der ganzen Kirche gemeinsam sind, vor allem zu dem Zweck, daß der Glaube wachse und das Licht der vollen Wahrheit allen Menschen aufgehe.(47) „Im übrigen aber gilt unverbrüchlich: Indem sie ihre eigene Kirche als Teil der Gesamtkirche recht leiten, tragen sie wirksam bei zum Wohl des ganzen mystischen Leibes, der ja auch der Leib der Kirchen ist".(48)

Die Bischöfe tragen nicht nur durch die gute Ausübung des munus regendi in ihren Teilkirchen zum Wohl der Gesamtkirche bei, sondern auch durch die Ausübung des Amtes des Lehrens und des Heiligens.

Aber nur durch einen Akt des ganzen Bischofskollegiums wenden sich die Einzelbischöfe als Lehrer des Glaubens an die gesamte Gemeinschaft der Gläubigen. Denn nur die der Hirtensorge eines Bischofs anvertrauten Gläubigen müssen mit seinem Spruch, den er im Namen Christi in in Glaubens- und Sittenfragen vorgetragen hat, übereinkommen und ihm mit religiösem Gehorsam anhangen. In der Tat sind „die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit dem römischen Bischof lehren, von allen als Zeugen der göttlichen und katholischen Wahrheit zu verehren";(49) und ihre Lehre, insofern sie das Credo des Glaubens und seine Anwendung auf das sittliche Leben treu weitergibt und erläutert, kommt der ganzen Kirche zugute.

Auch der Einzelbischof, der „Verwalter der Gnade des höchsten Priestertums"(50) ist, trägt bei der Aussübung seines Heiligungsamtes in hohem Maß zum Werk der Kirche bei, das der Verehrung Gottes und der Heiligung der Menschen dient. Es ist ein Werk der ganzen Kirche Christi, die in jeder rechtmäßigen Liturgie handelt, die in Gemeinschaft mit dem Bischof und unter seiner Leitung gefeiert wird.

12. Wenn die Bischöfe eines Gebietes gemeinsam einige pastorale Aufgaben zum Wohl ihrer Gläubigen erfüllen, wird die kollegiale Gesinnung (affectus collegialis)(51) konkret verwirklicht; sie ist „die Seele der Zusammenarbeit zwischen den Bischöfen im regionalen, nationalen und internationalen Bereich".(52) Dennoch hat dieses Wirken nie das kollegiale Wesensmerkmal der Handlungen der Ordnung der Bischöfe als Subjekt der höchsten Gewalt über die ganze Kirche. Denn es besteht ein großer Unterschied zwischen der Beziehung der Einzelbischöfe zum Bischofskollegium und ihrer Beziehung zu den Organismen, die zur obengenannten gemeinsamen Erfüllung einiger pastoralen Aufgaben gebildet wurden.

Die Kollegialität der Handlungen der bischöflichen Körperschaft ist gebunden an die Tatsache, daß „die Gesamtkirche weder als die Summe der Teilkirchen noch als eine Föderation von Teilkirchen aufgefaßt werden kann".53 "Sie ist nicht das Ergebnis ihrer Gemeinschaft, sondern ihrem wesentlichen Geheimnis nach eine jeder einzelnen Teilkirche ontologisch und zeitlich vorausgehende Wirklichkeit".(54) Ebensowenig ist das Bischofskollegium als die Summe der den Teilkirchen vorstehenden Bischöfe noch als Resultat ihrer Gemeinschaft zu verstehen. Da es wesentliches Element der Universalkirche ist, ist das Bischofskollegium eine Wirklichkeit, die dem Auftrag, einer Teilkirche vorzustehen, vorgeordnet ist.(55) Denn die Gewalt des Bischofskollegiums über die ganze Kirche ergibt sich nicht aus der Summe der Gewalten der Einzelbischöfe über ihre Teilkirchen; sie ist eine vorgängige Wirklichkeit, an der die Einzelbischöfe teilhaben, die nur kollegial über die ganze Kirche entscheiden können. Nur der Papst als Haupt des Kollegiums kann als einzelner die höchste Gewalt über die Kirche ausüben. Mit anderen Worten, „die bischöfliche Kollegialität im wahren Sinn des Wortes gebührt nur dem gesamten Bischofskollegium, das als theologisches Subjekt unteilbar ist".(56) Das entspricht dem ausdrücklichen Willen des Herrn.(57) Die Gewalt ist aber nicht als Herrschaft zu verstehen, ihre wesentliche Dimension ist vielmehr der Dienst, weil er sich von Christus ableitet, dem Guten Hirten, der sein Leben für die Schafe hingibt.(58)

13. Die Zusammenschlüsse von Teilkirchen haben eine Beziehung zu den Kirchen, aus denen sie zusammengesetzt sind. Sie entspricht der Tatsache, daß die Zusammenschlüsse auf dem Band gemeinsamer Traditionen christlichen Lebens und der Verwurzelung der Kirche in menschlichen Gemeinschaften gründen, die durch Sprache, Kultur und Geschichte verklammert sind. Diese Beziehung unterscheidet sich sehr von der Beziehung gegenseitiger innerer Verflechtung der Gesamtkirche mit den Teilkirchen.

Ebenso haben die von den Bischöfen eines Gebietes (Land, Region usw.) gebildeten Organismen und die Bischöfe, aus denen sie zusammengesetzt sind, eine Beziehung, die zwar derjenigen zwischen dem Bischofskollegium und den einzelnen Bischöfen etwas ähnelt, sich aber doch wesentlich unterscheidet. Die verbindliche Wirksamkeit der Handlungen des Bischofsamtes, das gemeinsam in den Bischofskonferenzen und in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl ausgeübt wird, ergibt sich aus der Tatsache, daß dieser die Organismen eingesetzt und ihnen auf Grund der heiligen Gewalt der einzelnen Bischöfe bestimmte Zuständigkeiten übertragen hat.

Die gemeinsame Ausübung einiger Handlungen des Bischofsamtes dient zur Verwirklichung jener einem jeden Bischof für die ganze Kirche zukommende Hirtensorge, die in der brüderlichen Hilfe für andere, besonders die benachbarten und ärmsten Teilkirchen, trefflich zum Ausdruck kommt(59) und ebenso in den vereinten Kräften und Bestrebungen mit den anderen Bischöfen desselben geographischen Gebietes zutage tritt, um das gemeinsame Wohl und das Wohl der einzelnen Kirchen zu fördern.(60)


III. DIE BISCHOFSKONFERENZEN

14. Die Bischofskonferenzen stellen eine konkrete Anwendungsweise der kollegialen Gesinnung dar. Der Codex des kanonischen Rechts gibt davon eine genaue Beschreibung auf der Grundlage der Vorschriften des II. Vatikanischen Konzils: „Die Bischofskonferenz, als ständige Einrichtung, ist der Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen gewährt, zu fördern, besonders durch Formen und Methoden des Apostolates, die den zeitlichen und örtlichen Umständen in geeigneter Weise angepaßt sind".(61)

15. Die derzeitige Notwendigkeit der Vereinigung der Kräfte als Frucht des Erfahrungs- und Meinungsaustausches innerhalb der Bischofskonferenz wurde vom Konzil deutlich herausgestellt, weil „die Bischöfe ihr Amt oft nur dann angemessen und fruchtbar ausüben (können), wenn sie ihr einträchtiges Wirken mit den anderen Bischöfen immer enger und straffer gestalten".(62) Man kann keine erschöpfende Aufzählung der Themen erstellen, die diese Zusammenarbeit erfordern, aber niemandem entgeht, daß derzeit von den Bischöfen gemeinsames Handeln gefordert ist, etwa im Bereich der Förderung und des Schutzes des Glaubens und der Sitten, der Übersetzung der liturgischen Bücher, der Förderung und Ausbildung der Priesterberufe, der Bereitstellung katechetischer Hilfen, der Förderung und des Schutzes der katholischen Universitäten und anderer Bildungseinrichtungen, des ökumenischen Einsatzes, der Beziehungen zu den weltlichen Obrigkeiten, des Schutzes des menschlichen Lebens, des Friedens, der Menschenrechte, die von der bürgerlichen Gesetzgebung geschützt sind, der Förderung der sozialen Gerechtigkeit, des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel, usw.

16. In der Regel umfassen die Bischofskonferenzen die Bischöfe ein und derselben Nation,(63) weil Bande der Kultur, der Traditionen und der gemeinsamen Geschichte sowie das Netz der sozialen Beziehungen unter den Bürgern ein und derselben Nation eine viel engere Zusammenarbeit unter den Gliedern des Episkopats dieses Gebietes erfordern als kirchliche Umstände anderer territorialer Art. Dennoch bietet diese kanonische Norm die Möglichkeit, daß „eine Bischofskonferenz für ein Gebiet mit kleinerer oder größerer Ausdehnung errichtet werden (kann), und zwar so, daß sie entweder nur die Bischöfe einiger in einem bestimmten Gebiet errichteter Teilkirchen oder die Vorsteher von Teilkirchen, die in verschiedenen Nationen bestehen, vereinigt".(64) Daraus geht hervor, daß es auch auf anderer territorialer oder übernationaler Ebene Bischofskonferenzen geben kann. Die Entscheidung über personen- oder sachbedingte Umstände, die eine größere oder kleinere territoriale Ausdehnung einer Konferenz nahelegen, ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Denn „es steht ausschließlich der höchsten Autorität der Kirche zu, nach Anhören der betroffenen Bischöfe, Bischofskonferenzen zu errichten, aufzulösen oder zu verändern".(65)

17. Weil es die Zielsetzung der Bischofskonferenzen ist, das allgemeine Wohl der Teilkirchen eines Gebietes durch die Zusammenarbeit der Oberhirten sicherzustellen, deren Sorge die Kirchen anvertraut sind, gehören ihnen von Rechts wegen im Konferenzgebiet alle Diözesanbischöfe sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten an, ebenso alle Bischofskoadjutoren, Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in diesem Gebiet eine ihnen vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere Aufgabe wahrnehmen.(66) Entscheidendes Stimmrecht auf den Vollversammlungen der Bischofskonferenz haben die Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner die Bischofskoadjutoren, und das von Rechts wegen, wenn die Statuten der Konferenz es nicht anders vorsehen.(67) Präsident und Vizepräsident der Bischofskonferenz dürfen nur unter den Mitgliedern gewählt werden, die Diözesanbischofe sind.(68) Die Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die der Bischofskonferenz angehören, haben entscheidendes oder beratendes Stimmrecht gemäß den Bestimmungen der Konferenzstatuten.(69) Hier ist die Proportion zwischen Diözesanbischöfen und Auxiliarbischöfen und den übrigen Titularbischöfen zu berücksichtigen, damit eine eventuelle Mehrheit der letzteren nicht die pastorale Leitung der Diözesanbischöfe beeinträchtigt. Man hält es jedoch für angebracht, daß die Statuten der Bischofskonferenzen die Anwesenheit der emeritierten Bischöfe mit beratendem Stimmrecht vorsehen. Es ist dafür zu sorgen, daß sie an Studienkommissionen beteiligt werden, die Themen behandeln, in denen ein Altbischof fachlich besonders bewandert ist. Auf Grund der Natur der Bischofskonferenz ist die Teilnahme des Mitglieds der Konferenz nicht delegierbar.

18. Jede Bischofskonferenz hat eigene Statuten, die sie selbst aufstellt. Sie müssen aber vom Heiligen Stuhl überprüft werden, das heißt die recognitio erhalten; „in ihnen ist unter anderem die Abhaltung von Vollversammlungen zu regeln; vorzusehen sind darin ferner ein Ständiger Rat der Bischöfe, ein Generalsekretariat der Konferenz sowie andere Ämter und Kommissionen, die nach Meinung der Konferenz das anzustrebende Ziel wirksamer erreichen helfen".(70) Diese Zielsetzungen machen es auch notwendig, die Bürokratisierung der zwischen den Vollversammlungen wirkenden Büros und Kommissionen zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist die wichtige Tatsache, daß die Bischofskonferenzen mit ihren Kommissionen und Büros dazu da sind, den Bischöfen zu helfen und nicht dazu, ihren Platz einzunehmen.

19. Die Autorität der Bischofskonferenzen und ihr Wirkungsbereich stehen in enger Beziehung zur Autorität und zum Wirken des Diözesanbischofs und der ihm gleichgestellten Prälaten. „An Gottes Stelle stehen sie (die Bischöfe) der Herde vor, deren Hirten sie sind, als Lehrer in der Unterweisung, als Priester im heiligen Kult, als Diener in der Leitung. (...) Aufgrund göttlicher Einsetzung (sind sie) an die Stelle der Apostel als Hirten der Kirche getreten".(71) „Die Bischöfe leiten die ihnen zugewiesenen Teilkirchen als Stellvertreter und Gesandte Christi durch Rat, Zuspruch, Beispiel, aber auch in Autorität und heiliger Vollmacht (...). Diese Gewalt, die sie im Namen Christi persönlich ausüben, kommt ihnen als eigene, ordentliche und unmittelbare Gewalt zu".72 Ihre Ausübung ist von der obersten Gewalt geregelt als notwendige Folge der Beziehung zwischen der Gesamtkirche und der Teilkirche, die nur als Teil des Gottesvolkes existiert und „in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche wahrhaft wirkt und gegenwärtig ist".(73) In der Tat „sind der Primat des Bischofs von Rom und das Bischofskollegium eigene Elemente der Gesamtkirche, die sich nicht aus der Besonderheit der Kirchen ableiten, aber dennoch jeder Teilkirche innewohnen".(74) Als Teil einer derartigen Regelung kann diese Ausübung der heiligen Gewalt des Bischofs "im Hinblick auf den Nutzen der Kirche oder der Gläubigen mit bestimmten Grenzen umschrieben werden",(75) und diese Vorgabe findet Ausdruck in der Verordnung des Codex des kanonischen Rechts, wo zu lesen ist: „Dem Diözesanbischof kommt in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist, was von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist".(76)

20. In der Bischofskonferenz üben die Bischöfe vereint den Hirtendienst an den Gläubigen des Gebietes der Konferenz aus; damit aber diese Tätigkeit für die einzelnen Bischöfe rechtmäßig und verbindlich ist, ist das Eingreifen der höchsten Autorität der Kirche erforderlich, die durch das allgemeine Recht oder durch besondere Anordnungen bestimmte Entscheidungen der Bischofskonferenz überläßt. Die Bischöfe dürfen von sich aus weder einzeln noch versammelt in der Konferenz ihre heilige Gewalt zugunsten der Bischofskonferenz und noch weniger eines Teils von ihr in Form des Ständigen Rates oder einer Kommission oder des Vorsitzenden beschränken. Dieser Gedanke kommt in der kanonischen Verordnung über die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt der in der Bischofskonferenz versammelten Bischöfe treffend zum Ausdruck: „Die Bischofskonferenz kann nur in den Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen, in denen das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt, die der Apostolische Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Konferenz selbst erlassen hat".(77) In anderen Fällen „bleibt die Zuständigkeit des einzelnen Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten, und weder die Konferenz noch ihr Vorsitzender kann im Namen aller Bischöfe handeln, wenn nicht alle Bischöfe einzeln ihre Zustimmung gegeben haben".(78)

21. Die vereinte Ausübung des Hirtenamtes betrifft auch das Lehramt. Der Codex des kanonischen Rechtes setzt diesbezüglich die Grundregel fest: „Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, die authentischen Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind gehalten, diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen".(79) Außer dieser allgemeinen Regel setzt derselbe Codex im einzelnen einige Lehrzuständigkeiten der Bischofskonferenz fest, wie zum Beispiel „dafür zu sorgen, daß nach vorheriger Genehmigung des Apostlischen Stuhls für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben werden"(80) und die Approbation der Herausgabe der Bücher der Heiligen Schrift und ihrer Übersetzungen.(81)

Die einträchtige Stimme der Bischöfe eines bestimmten Gebietes, wenn sie in Einheit mit dem Bischof von Rom gemeinsam die katholische Wahrheit in Sachen des Glaubens und der Moral verkünden, kann ihr Volk wirksamer erreichen und ihren Gläubigen die Zustimmung im religiösen Gehorsam des Geistes zu diesem Lehramt erleichtern. Indem sie treu ihr Lehramt ausüben, dienen die Bischöfe dem Wort Gottes, dem ihre Lehre unterstellt ist; sie hören es voll Ehrfurcht, bewahren es heilig und legen es treu aus, so daß ihre Gläubigen es in bestmöglicher Weise empfangen.(82) Da die Glaubenslehre ein gemeinsames Gut der ganzen Kirche und Band ihrer Gemeinschaft ist, sind die in der Bischofskonferenz versammelten Bischöfe vor allem darauf besorgt, dem Lehramt der universalen Kirche zu folgen und es in angemessener Weise zu dem ihnen anvertrauten Volk gelangen zu lassen.

22. Indem sie neue Aufgaben in Angriff nehmen und sie es sich zu ihrem Anliegen machen, daß die Botschaft Christi das Gewissen der Menschen erleuchte und leite, um die mit den gesellschaftlichen Umwälzungen verbundenen neuen Probleme zu lösen, erfüllen die in der Bischofskonferenz versammelten Bischöfe gemeinsam ihr Lehramt. Dabei sind sie sich der Begrenzungen ihrer Aussagen bewußt, die nicht die Eigenschaft eines universalen Lehramtes besitzen, obwohl sie offiziell und authentisch und in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl sind. Sie sollen deshalb sorgfältig vermeiden, das lehramtliche Wirken der Bischöfe anderer Gebiete zu beeinträchtigen, und die Resonanz in der weiteren Umgebung, ja in der ganzen Welt berücksichtigen, die die Medien den Ereignissen eines bestimmten Gebietes verleihen.

Unter der Voraussetzung, daß das authentische Lehramt der Bischöfe, das sie, mit der Autorität Christi ausgerüstet, ausüben, immer in Gemeinschaft mit dem Haupt des Kollegiums und mit den Gliedern sein muß,(83) und wenn die Lehraussagen der Bischofskonferenzen einmütig approbiert werden, können sie zweifellos im Namen der Konferenzen selbst veröffentlicht werden; die Gläubigen sind gehalten, mit der Gesinnung religiösen Gehorsams jenem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe anzuhangen. Fehlt aber diese Einmütigkeit, dann kann die Mehrheit der Bischöfe einer Konferenz die mögliche Erklärung nicht als eine authentische Lehre derselben veröffentlichten, der alle Gläubigen des Gebietes anhangen müssen, so lange sie nicht vom Apostolischen Stuhl überprüft worden ist (recognitio). Diese recognitio wird nicht erteilt, wenn die Mehrheit nicht qualifiziert ist. Das Eingreifen des Apostolischen Stuhles gestaltet sich in Analogie zu dem, was das Gesetz vorschreibt, damit die Bischofskonferenz allgemeine Dekrete erlassen kann.(84) Die recognitio des Heiligen Stuhls soll außerdem sicherstellen, daß bei der Bewältigung der neuen Schwierigkeiten, die sich durch die beschleunigten gesellschaftlichen und kulturellen Veränderungen in der heutigen Zeit stellen, die lehramtliche Antwort die Gemeinschaft fördert und mögliche Aussagen des universalen Lehramtes nicht mit Vorurteilen belegt, sondern diese vorbereitet.

23. Die Natur des Lehramtes der Bischöfe verlangt, daß es im Falle einer gemeinsamen Ausübung in der Bischofskonferenz in der Vollversammlung ausgeübt wird. Kleinere Organismen – der Ständige Rat, eine Kommission oder andere Büros – besitzen nicht die Vollmacht, Akte des authentischen Lehramtes zu setzen, weder im eigenen Namen noch im Namen der Konferenz noch in ihrem Auftrag.

24. Die heutigen Aufgaben der Bischofskonferenzen zum Wohl der Kirche sind zahlreich. Die Konferenzen sind gerufen, durch wachsenden Dienst „die unveräußerliche Verantwortung jedes Bischofs gegenüber der Gesamtkirche und seiner Teilkirche" zu stützen(85) und sie natürlich nicht dadurch zu behindern, daß sie unrechtmäßig an seine Stelle treten, wo das kanonische Gesetz keine Beschränkung seiner bischöflichen Gewalt zugunsten der Bischofskonferenz vorsieht, oder daß sie als Filter oder Hindernis gegenüber den unmittelbaren Beziehungen der einzelnen Bischöfe mit dem Apostolischen Stuhl dienen.

Die hier vorgetragenen Klarstellungen entsprechen zusammen mit der folgenden normativen Vervollständigung den Empfehlungen der außerordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode 1985 mit dem Ziel, das Handeln der Bischofskonferenzen zu beleuchten und noch wirksamer zu machen; diese sollen ihre Statuten in angemessener Weise überprüfen können, damit sie mit diesen Klarstellungen und Normen gemäß den obengenannten Empfehlungen übereinstimmen.

IV. ERGÄNZENDE NORMEN ÜBER DIE BISCHOFSKONFERENZEN
Art. 1 – Damit die Lehraussagen der Bischofskonferenz in bezug auf Nr. 22 dieses Schreibens ein authentisches Lehramt darstellen und im Namen der Konferenz veröffentlicht werden können, ist es notwendig, daß sie von den bischöflichen Mitgliedern einmütig gebilligt werden, oder daß sie, nachdem sie in der Vollversammlung von einer wenigstens Zweidrittelmehrheit der Bischöfe, die mit entscheidender Stimme Mitglieder der Konferenz sind, gebilligt wurden, die recognitio des Apostolischen Stuhls erhalten.

Art. 2 – Kein Organismus der Bischofskonferenz mit Ausnahme der Vollversammlung besitzt die Vollmacht, Akte des authentischen Lehramtes zu setzen. Die Bischofskonferenz kann diese Vollmacht weder den Kommissionen noch anderen in ihr gebildeten Organismen zubilligen.

Art. 3 – Für andere Formen der Beiträge, die sich von der unter Art. 2 genannten unterscheiden, muß die Glaubenskommission der Bischofskonferenz ausdrücklich vom Ständigen Rat der Konferenz dazu ermächtigt werden.

Art. 4 – Die Bischofskonferenzen müssen ihre Statuten überprüfen, damit sie sowohl mit dem Codex des kanonischen Rechts als auch mit den Klarstellungen und Normen des vorliegenden Dokuments übereinstimmen, und diese anschließend dem Apostolischen Stuhl zur Revision (recognitio) gemäß can. 451 des C.I.C. zusenden.

Damit das Wirken der Bischofskonferenzen immer reichere Früchte an Gutem bringe, erteile ich von Herzen meinen Segen.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 21. Mai, dem Hochfest der Himmelfahrt Christi, des Jahres 1998, im 21. Jahr meines Pontifikates.

(1) Die orientalischen Patriarchal- und höheren erzbischöflichen Kirchen werden von ihren jeweiligen Bischofssynoden geleitet, die mit legislativer, rechtsprechender und in gewissen Fällen auch administrativer Vollmacht ausgerüstet sind (vgl. C.C.E.O. cann. 110 und 152): davon handelt das vorliegende Dokument nicht. Denn man kann in dieser Hinsicht keinen Vergleich zwischen diesen Synoden und den Bischofskonferenzen anstellen. Das vorliegende Dokument betrifft die konstituierten Versammlungen in den Gebieten, in denen es mehr Kirchen sui iuris gibt, die vom C.C.E.O. can. 322 und von den entsprechenden vom Apostolischen Stuhl approbierten Statuten geregelt werden (vgl. C.C.E.O. can. 322, 4; Apost. Konst. Pastor Bonus, Art. 58, 1 soweit sie sich den Bischofskonferenzen annähern (vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, Nr. 38).
(2) II. Vat. Konzil, Dog. Konst. Lumen gentium, Nr. 19; vgl. Mt 10,1-4; 16,18; Mk 3,13-19; Lk 6,13; Joh 21,15-17.
(3) Vgl. Mt 26,14; Mk 14,10.20.43: Lk 22,3.47; Joh 6,72; 20,24.
(4) Vgl. Mt 10.5-7; Lk 9,1-2.
(5) Vgl. Mk 6,7.
(6) Vgl. Joh 17,11.18.20-21.
(7) Vgl. Joh 21,15-17.
(8) Vgl. Joh 20,21; Mt 28,18-20.
(9) Apg 2,14.
(10) Vgl. Apg 2,42.
(11) Vgl. Apg 6,1-6.
(12) Vgl. Gal 2,1-2.7-9.
(13) Apg 15,2.
(14) Apg 15,28.
(15) Vgl. Mt 28,18-20.
(16) II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 20.
(17) Vgl. Apg 1,8; 2,4; Joh 20,22-23.
(18) Vgl. 1 Tim 4,14; 2 Tim 1,6-7.
(19) II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 21.
(20) II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 22.
(21) II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 23.
(22) II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 18. Vgl. ebd., 22-23, Nota esplicativa previa, 2; I. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Pastor aeternus, Prologus: DS 3051.
(23) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 23.
(24) Zu den Konzilien des 2. Jahrhunderts vgl. Eusebio di Cesarea, Storia ecclesiastica, V, 16, 10; 23, 2-4; 24, 8; SC 41, S. 49, 66-67, 69. Zu Beginn des 3. Jahrhunderts lobt Tertullian den Brauch der Griechen, Konzilien abzuhalten (vgl. De ieiunio, 13, 6: CCL 2, 1272). Aus dem Epistolarium des hl. Cyprian von Karthago wissen wir von mehreren afrikanischen und römischen Konzilien, die ab dem 2. oder 3. Jahrzehnt des 3. Jahrhunderts datieren (vgl. Epist. 55, 6; 57; 59, 13, 1; 61; 64; 67; 68, 2, 1; 70, 4, 1; 72; 73, 1-3; Bayard (ed.), Les Belles Lettres, Paris 1961, II, S. 134-135; 154-159; 180; 194-196; 213-216; 227-234; 235; 252-256; 259; 259-262; 262-264). Zu den Bischofssynoden im 2. und im 3. Jahrhundert vgl. K. J. Hefele, Histoire des Conciles, I, Adrien le Clere, Paris 1869, S. 77-125.
(25) Vgl. C.I.C. (1917), can. 283.
(26) Vgl. C.I.C. (1917), can. 292.
(27) Vgl. C.I.C. cann. 439-446.
(28) Sacra Congregatio Episcoporum et Regularium, Instructio "Alcuni Arcivescovi", De collantionibus quolibet anno ab Italis Episcopis in variis quae designantur Regionibus habendis (24. August 1889): Leonis XIII Acta, IX (1890), S. 184.
(29) II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 37; vgl. Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 23.
(30) Paul VI., Motu proprio Ecclesiae Sanctae (6. August 1966) I. Normae ad exsequenda Decreta SS. Concilii Vaticani II "Christus Dominus" et "Presbyterorum Ordinis", 41; AAS 58 (1966), 773-774.
(31) Kongregation für die Bischöfe, Direktorium Ecclesiae imago, De Pastorali Ministerio Episcoporum (22. Februar 1973), 210.
(32) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 38, 5.
(33) Vgl. C.I.C. can. 459, § 1. Gefördert wurde diese Zusammenarbeit durch die Internationalen Vereinigungen von Bischofskonferenzen wie Consejo Episcopal Latinoamericano (C.E.L.AM.), Consilium Conferentiarum Episcopalium Europae (C.C.E.E.), Secretariado Episcopal de América Central y Panamá (S.E.D.A.C.), Commissio Episcopatuum Communitatis Europaeae (COM.E.C.E.), Association des Conférences Episcopales de l'Afrique Centrale (A.C.E.A.C.), Association des Conférences Episcopales de la Région de l'Afrique Centrale (A.C.E.R.A.C.), Symposium des Conférences Episcopales d'Afrique et de Madagascar (S.C.E.A.M.), Inter-Regional Meeting of Bishops of Southern Africa (I.M.B.S.A.), Southern African Catholic Bishops' Conference (S.A.C.B.C.), Conférences Episcopales de l'Afrique de l'Ouest Francophone (C.E.R.A.O.), Association of the Episcopal Conferences of Anglophone West Africa (A.E.C.A.W.A.), Association of Member Episcopal Conferences in Eastern Africa (A.M.E.C.E.A.), Federation of Asian Bishops' Conferences of Oceania (F.C.B.C.O.) (vgl. Päpstliches Jahrbuch 1998, Vatikanstadt 1988, S. 1112-1115). Diese Organismen sind jedoch keine eigentlichen Bischofskonferenzen.
(34) Johannes Paul II., Ansprache an die Römische Kurie (28. Juni 1986), 7 c: AAS 79 (1987), 197.
(35) Schlußbericht, II, C), 5: L'Osservatore Romano, 10. Dezember 1985, S. 7.
(36) Vgl. ebd., II, C), 8, b).
(37) II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 9.
(38) I. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Pastor aeternus, Prologus: DS 3051.
(39) Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Communionis notio (28. Mai 1992) 12.
(40) II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 20.
(41) II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 26.
(42) Ebd., nota esplicativa previa, 2.
(43) Ebd., 22.
(44) Ebd.
(45) Vgl. ebd., 22; Acta Synodalia Sacrosancti Concilii Oecumenici Vaticani II, vol. III, pars VIII, Typis Poliglottis Vaticanis 1976, S. 77, Nr. 102.
(46) Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Communionis notio (28. Mai 1992) 13.
(47) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 23.
(48) Ebd.
(49) Ebd., 25.
(50) Ebd.
(51) Vgl. ebd., 23.
(52) Bischofssynode, Dezember 1985, Schlußbericht, II, C), 4: L'Osservatore Romano, 10. Dezember 1985, S. 7.
(53) Johannes Paul II., Ansprache an die Bischöfe der Vereinigten Staaten von Amerika (16. September 1987) 3: Insegnamenti X, 3 (1987), 555.
(54) Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Communionis notio (28. Mai 1992) 9.
(55) Bekanntlich gibt es viele Bischöfe, die nicht die Leitung einer Teilkirche innehaben, aber doch bischöfliche Aufgaben wahrnehmen.
(56) Johannes Paul II., Ansprache an die Römische Kurie (20. Dezember 1990) 6: AAS 83 (1991), 744.
(57) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 22.
(58) Vgl. Joh 10,11.
(59) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 23; Dekret Christus Dominus, 6.
(60) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 36.
(61) C.I.C. can. 447, vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 38, 1.
(62) II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 37.
(63) Vgl. C.I.C. can. 448, § 1.
(64) C.I.C. can. 448, § 2.
(65) C.I.C. can. 449, § 1.
(66) Vgl. C.I.C. can. 450, § 1.
(67) Vgl. C.I.C. can. 454, § 1.
(68) Vgl. Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Authentice Interpretando, Responsum ad propositum dubium, Utrum Episcopus Auxiliaris (23. Mai 1988) AAS 81 (1985), 388.
(69) Vgl. C.I.C. can. 454, § 2.
(70) C.I.C. can. 451.
(71) II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 20.
(72) Ebd., 27.
(73) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret Christus Dominus, 11; C.I.C. can. 368.
(74) Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Communionis notio (28. Mai 1992), 13.
(75) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 27.
(76) C.I.C. can. 381, § 1.
(77) C.I.C. can. 455, § 1. Unter "Allgemeine Dekrete" versteht man auch die Ausführungsdekrete, siehe cann. 31-33 des C.I.C.; vgl. Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Athentice Interpretando, Responsum ad propositum dubium, 14. Mai 1985, Utrum sub locutione: AAS 77 (1985) 771.
(78) C.I.C. can. 455, § 4.
(79) C.I.C. can. 753.
(80) C.I.C. can. 775, § 2.
(81) Vgl. C.I.C. can. 825.
(82) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution Dei Verbum, 10.
(83) Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 25; C.I.C. can. 753.
(84) Vgl. C.I.C. can. 455.
(85) Bischofssynode 1985, Schlußbericht, II, C), 5: L'Osservatore Romano, 10. Dezember 1985, S. 7.

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