| Pressemeldung | Nr. 075

Bischof Ackermann zum Motu proprio „Vos estis lux mundi“ von Papst Franziskus

Konkret und wirksam gegen sexuellen Missbrauch vorgehen

Zum heute (9. Mai 2019) vom Vatikan veröffentlichten Motu proprio „Vos estis lux mundi“ erklärt Bischof Dr. Stephan Ackermann (Trier), Beauftragter der Deutschen Bischofskonferenz für Fragen des sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Bereich und für Fragen des Kinder- und Jugendschutzes:

„Das mit Datum vom 7. Mai 2019 unterzeichnete Motu proprio Vos estis lux mundi setzt die Reihe der Dokumente fort(1), mit denen Papst Franziskus als universalkirchlicher Gesetzgeber den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch durch kirchliche Amtsträger noch konsequenter und präziser als bisher weiterführen will.

Dazu weitet das Motu proprio bisherige Straftatbestände des kirchlichen Rechts aus: Es umfasst beispielsweise nicht nur Kleriker, sondern auch Ordensangehörige, die keine Kleriker sind. Es weitet die Gruppe der möglichen Opfer aus auf ‚schutzbedürftige Personen‘. Damit sind Personen gemeint, die aufgrund unterschiedlicher Bedingungen in ihrer Fähigkeit, sich gegen Übergriffe zu wehren, eingeschränkt sind. Die Strafbarkeit der Erstellung von pornographischem Material bleibt nicht mehr auf Kinder beschränkt, sondern wird auf Minderjährige insgesamt und schutzbedürftige Personen ausgedehnt (Art. 1).

Über diese inhaltlichen Erweiterungen hinaus zielt das Dokument zum einen auf Straftaten, die mutmaßlich von höheren Geistlichen begangen wurden, zum anderen zielt es auf die Pflichten bzw. Pflichtverletzungen derjenigen, die in der Verantwortung stehen, die Straftaten zu verfolgen. Auch hier sind vor allem die höheren Geistlichen angesprochen, wie etwa Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe und Nuntien, aber auch Generalobere und Äbte (Art. 6). Sie werden auf die im Motu proprio festgelegten Verfahrensweisen verpflichtet. Alle Diözesen haben binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Motu proprio feste Meldesysteme für Missbrauchsfälle einzurichten, die der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind (Art. 2 § 1). Hiermit wird gesetzlich festgeschrieben, was wir in Deutschland mit den diözesanen Ansprechpersonen bereits seit 2010 eingerichtet haben (vgl. Leitlinien Nr. 4–11).

Das Motu proprio trifft zeitliche Festlegungen, die eine Zügigkeit der Verfahren sicherstellen sollen: So werden die römischen Behörden verpflichtet, nach Erhalt einer Meldung innerhalb von 30 Tagen zu reagieren (Art. 10 § 2). Und die Ebene der Ortskirchen wird dazu verpflichtet, der zuständigen römischen Stelle monatlich eine Information über den aktuellen Stand der Untersuchungen zu geben (Art. 12 § 9). Neu ist dabei die Rolle, die dem Metropoliten im Prozess zukommt, wenn ein Bischof beschuldigt wird: Er ist in der Regel derjenige, der einer Anschuldigung nachzugehen hat. Die Beauftragung dazu erhält er durch die römischen Behörden (Art. 10 § 1). Zur Erfüllung seiner Aufgabe sollen ihm qualifizierte Personen zur Seite stehen, wobei eigens auch auf die Mitwirkung von Laien hingewiesen wird (Art. 13). Sollte der Metropolit selbst beschuldigt werden, hat ein anderer Bischof dessen Aufgabe wahrzunehmen (Art. 8 § 2).

Das Motu proprio vermerkt in einem eigenen Artikel, dass den mutmaßlich Betroffenen nicht nur mit Respekt begegnet werden soll, sondern auch diverse Hilfen anzubieten sind (Art. 5 § 1).

Abschließend stellt das Dokument unmissverständlich fest, dass die in ihm formulierten Normen nicht die ‚jeweils von den staatlichen Gesetzen festgelegten Rechte und Pflichten … beeinträchtigen, insbesondere diejenigen in Bezug auf allfällige Meldepflichten an die zuständigen zivilen Behörden‘. (Art. 19)

Für Deutschland werden wir zeitnah prüfen, welche möglichen Auswirkungen das Dokument, das am 1. Juni 2019 in Kraft tritt, vor allem auf unsere nationalen Leitlinien hat. Diese befinden sich aktuell ohnehin in einer Phase der Überprüfung.“
 

Hinweis:

Das Motu proprio Vos estis lux mundi ist auf der Internetseite des Vatikans verfügbar.

 

(1) Für die jüngste Zeit sei insbesondere auf das Motu proprio Come una madre amorevole vom 4. Juni 2016 und das Motu proprio Sulla protezione dei minori e delle persone vulnerabili vom 26. März 2019 verwiesen.

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