| Aktuelle Meldung | Nr. 004

Erklärung zum Kompromiss zu § 219a StGB

(Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche)

Zu dem seit heute (29. Januar 2019) vorliegenden Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums betreffend des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche (§ 219a StGB) erklärt der Pressesprecher der Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp:

„Zentraler Bestandteil des Konzepts zum Schutz des ungeborenen Lebens ist eine gute Beratung von Frauen in Konfliktlagen, die selbstverständlich alle notwendigen Informationen einschließen muss. Aus unserer Sicht ist hierfür die geplante Öffnung des § 219a StGB überflüssig, da Frauen bereits heute vielfältige Informationen aus unterschiedlichsten Informationsquellen erhalten können. Die jetzt geplanten Listen, die über die Ärzte und Methoden des Schwangerschaftsabbruchs informieren sollen, wären nach unserem Dafürhalten am besten im geschützten Raum der Beratung aufgehoben. Da die Beratung für den Schwangerschaftsabbruch verpflichtend ist, wäre auch gewährleistet, dass alle Frauen Zugang zu diesen Informationen erhalten.

Das Katholische Büro hat Gelegenheit erhalten, zu dem Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen und wird dies auch tun.“

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