| Aktuelle Meldung | Nr. 009

VDD-Rahmenverträge und GEMA

Aktueller Sachstand

Zur aktuellen Debatte um die VDD-Rahmenverträge mit der GEMA erklärt der Pressesprecher der Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp:

„Wer urheberrechtliche geschützte Musik öffentlich wiedergibt, ist grundsätzlich verpflichtet, diese Aufführungen bei der GEMA zu melden und hierfür eine Gebühr zu entrichten. Diese Verpflichtung gilt auch für kirchliche Einrichtungen, wenn sie auf ihren Veranstaltungen (zum Beispiel in Gottesdiensten oder in Konzerten) urheberrechtlich geschützte Musikstücke aufführen. Melde- und vergütungspflichtig ist immer der Veranstalter. Zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und der GEMA bestanden seit den 1980er Jahren zwei Pauschalverträge, die diese Verpflichtungen teilweise abweichend geregelt haben.

Der Vertrag „Gottesdienste“ deckt die Musiknutzungen urheberrechtlich relevanter Musik in Gottesdiensten ab. Von diesem Vertrag sind auch Musiknutzungen in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen, zum Beispiel bei Prozessionen oder bei Martins-Umzügen erfasst. Letztes Jahr konnte der VDD eine Fortsetzung dieses Vertrages mit der GEMA vereinbaren, allerdings unter erheblicher Erhöhung der bisherigen Vergütung. Damit kann auch weiterhin urheberrechtlich relevante Musik in Gottesdiensten, Andachten oder Prozessionen in dem gewohnten Rahmen genutzt werden. Das heißt: Katholische Kirchengemeinden müssen diese Musiknutzung bei der GEMA weder melden noch vergüten, mit dem Pauschalvertrag sind die gesetzlichen Verpflichtungen für die kirchlichen Einrichtungen abgegolten.

Der zweite Pauschalvertrag, der so genannte Vertrag zu den „Kirchenfesten und kirchlichen Veranstaltungen“, wurde von der GEMA mit Wirkung zum 1. Januar 2018 gekündigt. Dieser Vertrag deckte pauschal eine geringe Anzahl von Veranstaltungen ab. Zu diesen Veranstaltungen gehörten ein Pfarrfest pro Jahr, ein Kindergartenfest pro Jahr und eine Seniorenveranstaltung monatlich. Diese Veranstaltungen waren bis zum 31. Dezember 2017 weder melde- noch vergütungspflichtig. Allerdings mussten auch in der Vergangenheit alle Konzerte der Ernsten Musik, der liturgischen Musik und Konzerte mit Gospelgesang bei der GEMA gemeldet werden. Alle anderen Veranstaltungen mit Musiknutzung (zum Beispiel  Konzerte mit Unterhaltungsmusik) waren auch bisher von dem Pauschalvertrag mit dem VDD nicht erfasst, sie waren also auch bisher melde- und vergütungspflichtig. Eine Fortführung dieses Vertrages ist letztlich daran gescheitert, dass die Vertragspartner keine Einigung über eine angemessene Vergütung und Vertragslaufzeit sowie über eine substantielle Verringerung der Meldepflichten für die kirchlichen Veranstalter erzielen konnten.

An die Stelle des bisherigen Pauschalvertrages ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 ein Rahmenvertrag getreten, der einen Nachlass auf die zu zahlenden Tarife um 20 Prozent für alle kirchlichen Einrichtungen gewährt. Die Musiknutzungen sind von den kirchlichen Veranstaltern zu melden und zu vergüten.“

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