| Aktuelle Meldung | Nr. 011
Aufhebung des spezifischen Werbeverbots nach § 219a StGB
Anlässlich des heutigen (24. Juni 2022) Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Aufhebung des spezifischen Werbeverbots nach § 219a StGB erklärt der Pressesprecher der Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp:
„Wir bedauern die Aufhebung des spezifischen Werbeverbots nach § 219a StGB, die der Deutsche Bundestag heute (24. Juni 2022) beschlossen hat. Die katholische Kirche hat sich für den Erhalt des § 219a StGB sowie eine Überarbeitung des Paragraphen zur weiteren Verbesserung der Informationslage der Frauen eingesetzt. Diese Lösung hätte aus Sicht der Kirche sowohl den Interessen der Frauen als auch dem verfassungsrechtlich geforderten Schutz des ungeborenen Lebens gedient.
Die katholische Kirche wird sich auch weiter konkret und politisch für den Schutz des ungeborenen Lebens und die Sorgen und Nöte ratsuchender Frauen einsetzen. Denn die katholische Kirche betrachtet die Hilfe für Frauen, die sich aufgrund ihrer Schwangerschaft in einer Notlage oder in einer Konfliktsituation befinden, als zentralen Teil ihres diakonischen Dienstes. Im Auftrag der Bischöfe bieten die Beratungsstellen von Caritas und Sozialdienst katholischer Frauen Informationen, individuelle Beratung und konkrete Hilfe an. Im Jahr 2020 haben sie an 580 Standorten insgesamt rund 103.000 Ratsuchende alleine in der Einzelfallhilfe beraten und begleitet.“