| Pressemeldung | Nr. 038
Europäischer Gerichtshof entscheidet über arbeitsrechtliche Folgen des Kirchenaustritts
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute (17. März 2026) entschieden, dass der Kirchenaustritt eines Mitarbeitenden nicht ohne Weiteres eine Kündigung durch einen kirchlichen Arbeitgeber rechtfertigen kann. Er hebt ausdrücklich hervor, dass das Ethos kirchlicher Einrichtungen sowie deren Recht auf Autonomie unionsrechtlich geschützt sind und bei arbeitsrechtlichen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen sind. Zugleich bestätigt er, dass den Mitgliedstaaten ein Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung dieses Ausgleichs zukommt und dass die Besonderheiten kirchlicher Einrichtungen grundsätzlich anerkannt werden.
Aus Sicht der Deutschen Bischofskonferenz ist besonders bedeutsam, dass der EuGH weiterhin davon ausgeht, dass Loyalitätsanforderungen gegenüber Mitarbeitenden gerechtfertigt sein können, sofern sie im konkreten Einzelfall „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sind. Damit wird die Möglichkeit kirchlicher Arbeitgeber bestätigt, ihr Selbstverständnis und ihre Glaubensgrundsätze auch im Arbeitsverhältnis zur Geltung zu bringen. Gleichzeitig stellt der Gerichtshof klar, dass die konkrete Bewertung dieser Voraussetzungen den nationalen Gerichten obliegt. Die abschließende Entscheidung im vorliegenden Fall liegt daher nun beim Bundesarbeitsgericht.
Für die Kirchen in Deutschland ist das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht von zentraler Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt im Beschluss vom 29. September 2025 im Verfahren Egenberger noch einmal hervorgehoben, dass dieses Recht bei der Anwendung des europäischen Antidiskriminierungsrechts angemessen zu berücksichtigen ist. Sollte sich im weiteren Verfahren zeigen, dass diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht hinreichend beachtet wurden, bleibt eine Überprüfung der Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich vorbehalten.
Zum Urteil erklärt die Generalsekretärin der Deutschen Bischofskonferenz, Dr. Beate Gilles: „Die Deutsche Bischofskonferenz bekräftigt ihr Anliegen, die Balance zwischen ihrem kirchlichen Selbstverständnis und den Rechten der Mitarbeitenden weiterhin verantwortungsvoll zu gestalten. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gibt Orientierung für das Verhältnis zwischen europäischem Antidiskriminierungsrecht und dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Für uns ist entscheidend, dass kirchliche Einrichtungen ihr religiöses Profil wahren können und zugleich die Vorgaben des Grundgesetzes und des europäischen Rechts beachten. Wir werden die Entscheidung sorgfältig auswerten und die weiteren Schritte prüfen.“
