| Pressemeldung | Nr. 050

Professor Dr. Pfeiffer muss in äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) mehrfach nachgeben

In seiner heutigen Presseerklärung versucht Prof. Dr. Christian Pfeiffer (Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachen e. V.) einen vom Landgericht Hannover auch ihm dringend empfohlenen Vergleich, dem die Deutsche Bischofskonferenz zugestimmt hat, fälschlich in einen einseitigen Erfolg umzuinterpretieren. Die Fakten sprechen jedoch dagegen. In dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag ist keineswegs das umgesetzt, was Prof. Pfeiffer beantragt hat. Bereits zuvor hat Prof. Pfeiffer nachgeben müssen. Wir dokumentieren die Details.

1. Vorwurf der Zensur
14.01.2013: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des VDD gegen Herrn Pfeiffer auf Unterlassung der Äußerung, die Deutsche Bischofskonferenz habe Zensurwünsche ihm gegenüber geäußert.

16.01.2013: Rücknahme des Antrags, nachdem das Landgericht Hamburg die Formulierung „Zensurwünsche“ als zu weitgehend qualifizierte und telefonisch mitteilte, dass nur konkretisierte Zensurvorwürfe untersagt werden könnten. Die Rücknahme erfolgte am 16.01.2013 um 17.17 Uhr. Am 16.01.2013 reichten Herr Pfeiffers Bevollmächtigte um 13.20 Uhr eine Schutzschrift ein, die der Zivilkammer 24 erst am 17.01.2013 vorgelegt wurde. Bei Rücknahme des Antrags bestand keine Kenntnis von der Schutzschrift; die Rücknahme erfolgte allein aufgrund des gerichtlichen Hinweises. Das heißt: Die Angelegenheit war von unserer Seite längst erledigt.

2. Datenschutzkonzept
23.01.2013: Herr Pfeiffer gab gegenüber dem VDD die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich seiner Behauptung ab, dass nach dem 3. Datenschutzkonzept am 03.04.2012 keine weiteren Entwürfe für das Datenschutzkonzept vorgelegt hätten. Herr Pfeiffer musste einräumen, dass er  hier die Öffentlichkeit über die Vertragsverhandlungen falsch informierte: Es wurde vom VDD konstruktiv weiterverhandelt und weitere Entwürfe vorgelegt.

3. Internetpublikation
25.01.2013: Herr Pfeiffer machte mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 25.01.2013 gegenüber dem VDD erfolglos drei Unterlassungsansprüche geltend:
a) Den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Behauptung des VDD, dass Herr Pfeiffer derzeit in den Medien und in der Öffentlichkeit nur den Vertragsentwurf des VDD vom Mai 2012 zitiert, aber verschweigt, dass dieser seit Juni 2012 vom Tisch war, hat Herr Pfeiffer nicht weiterverfolgt. Der VDD ist berechtigt, weiterhin zu behaupten, dass Herr Pfeiffer derzeit in den Medien der Öffentlichkeit einen veralteten Vertragsentwurf des VDD zitiert, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser seit Juni 2012 vom Tisch war. Eine solche Äußerung erfolgte zum Beispiel in der Augsburger Allgemeine vom 11.01.2013. Außerdem erweckt Herr Pfeiffer auf der Homepage des KFN einen solchen Eindruck.
b) Nachdem Herr Pfeiffer dieses entscheidende Begehren, mit dem er dem VDD verbieten lassen wollte, die unvollständige und deshalb falsche Information der Öffentlichkeit durch Herrn Pfeiffer deutlich beim Namen zu nennen,  hat fallen lassen, wandte er sich an das Landgericht Hannover mit einem reduzierten Antrag, zwei nebensächliche Äußerungen dem VDD zu verbieten. Hinsichtlich der beiden weiteren Unterlassungsbegehren wies das Landgericht Hannover durch Beschluss vom 05.02.2013 auf erhebliche rechtliche Bedenken hin. Dieser Beschluss ist als Anlage 2 beigefügt. In der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013 wurden diese Bedenken vertieft.
Das Gericht riet den Parteien dringend, die verbliebene äußerungsrechtliche Auseinandersetzung um diese Nebensächlichkeiten beizulegen. Der VDD zeigte sich offen für einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, den das Landgericht Hannover durch Beschluss vom 22.02.2013 unterbreitete. Der VDD stimmte dem Vergleichsvorschlag des Gerichts zur Beendigung des Verfahrens zu. Die marginalen Änderungen in zwei Sätzen auf der Website des VDD rechtfertigten keine Fortführung des Rechtsstreits, zumal Herr Pfeiffer auf eine Strafandrohung verzichten musste. Der Antrag von Herrn Pfeiffer stellte vielmehr den Tiefpunkt einer von ihm gestarteten Kampagne dar. Die Sätze, auf die sich die Parteien auf Vorschlag des Gerichts geeinigt haben, lauten:
- Schon im Juni 2012 hat die kirchliche Seite Formulierungen vorgeschlagen, welche sie für geeignet hielt, die Missverständnisse auszuräumen und die Wissenschafts- und Publikationsfreiheit zu garantieren.
- Der VDD hat über diese Problematik gesprochen und die Entwürfe aus der Zeit bis September 2012 modifiziert.
- An dem Entwurf vom Oktober 2012 arbeitete der VDD weiter und erörtere dies intern.

Es wäre hilfreich, wenn Herr Professor Pfeiffer aufhören würde, ständig die Öffentlichkeit und Medien falsch zu informieren. Dies verhindert eine sachliche Diskussion.

 

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