| Aktuelle Meldung | Nr. 023

Regelung zu Internetübertragungen von Gottesdiensten und liturgischen Feiern mit den Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Musikedition verlängert

Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat das Gespräch mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Musikedition gesucht, um die rechtlichen Fragen bezüglich der bestehenden Gesamtverträge für die Übertragung über das Internet zu klären. Es ist gelungen, mit den Verwertungsgesellschaften die zunächst befristete Einigung, die es gestattet, Gottesdienste und andere liturgische Feiern über kircheneigene Internetpräsenzen zu übertragen, langfristig bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Es ist dabei unerheblich, ob der Gottesdienst bzw. die liturgische Feier zeitgleich über einen Stream oder auch zeitversetzt durch späteren Abruf übertragen werden soll. Für beide Übertragungsvarianten sind die Rechte eingeholt.

Dazu wurde zunächst die Vereinbarung mit der GEMA zur Abdeckung der Nutzung von noch urheberrechtlich geschützten Werken der Musik in Gottesdiensten und anderen liturgischen Feiern verlängert. Die Vereinbarung erfasst das Live-Streamen über das Internet, die Aufnahme auf Audioträger, um diese an die Gläubigen in der Pfarrei bzw. Gemeinde kostenfrei zu verteilen und schließlich auch die Aufnahme auf CD, MP3 oder andere Träger oder auch auf Internetportale (YouTube, Facebook usw.) zum Abspielen der Musikstücke während eines Gottesdienstes oder einer anderen liturgischen Feier, die beispielsweise unter freiem Himmel oder in großen Hallen, in denen die Hygienekonzepte eingehalten werden können, stattfinden.

Mit der VG Musikedition ist eine Vereinbarung ebenfalls bis 31. Dezember 2022 getroffen worden. Der Pauschalvertrag zwischen der VG Musikedition und dem VDD wird danach dahingehend erweitert, dass die Berechtigten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 das Recht erhalten, Lieder/Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten über das Internet den Gläubigen zu Verfügung zu stellen. Eine zeitliche Beschränkung (vorher 72 Std.) für ein Belassen der Liedtexte und/oder -noten besteht nicht weiter.

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