Entscheidungen der Kirchlichen Arbeitsgerichte Erste Instanz

Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz für die (Erz-) Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und den Oldenburgischen Teil des Bistums Münster

18.11.2009 – I MAVO 24/09
Für eine Einrichtung in unmittelbarer Trägerschaft einer Ordensgemeinschaft entfaltet die in can. 593 CIC in Verbindung mit can. 586 CIC normierte Autonomie der Orden Geltung. Rein bischöfliche Gesetze, wie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse oder die MAVO, haben daher nur dann Geltung, wenn diese Gesetze von den dafür vorgesehenen Gremien der Ordensgemeinschaft geltendes Recht akzeptiert werden.

18.11.2009 – I MAVO 22/09
Urteil über Streit der Parteien, um die Frage, ob die Einrichtung, für die die MAV (Klägerin) gewählt worden ist, bischöflich gesetztem Recht unterfällt sowie um die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten und die Beteiligung an dortigen Wahlen. Für eine Einrichtung in unmittelbarer Trägerschaft einer Ordensgemeinschaft entfaltet die in can. 593 CIC in Verbindung mit can 586 CIC normierte Autonomie der Orden Geltung. (Siehe auch I MAVO 24/09)

18.11.2009 – I MAVO 21/09
Auf eine unselbständige Einrichtung – wie eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Rechtsträgerin ein Orden päpstlichen Rechts ist, - findet die vom Diözesanbischof als Kirchengesetz erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ und damit die MAVO Anwendung, wenn der Alleingesellschafter der Übernahme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GrOkathK zugestimmt hat.

18.11.2009 – I MAVO 20/09
Gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 der Grundordnung hat eine Einrichtung, soweit sie nicht unmittelbar unter den Geltungsbereich der Grundordnung fällt, diese auch im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen unbeschadet ihrer Rechtsform anzuwenden. Auch in diesem Fall wird die Geltung der Grundordnung nicht in das Belieben einer kirchlichen Einrichtung gestellt.

18.11.2009 – I MAVO 15/09
Legt der Dienstgeber seiner Mitarbeitervertretung bei Neueinstellungen einen Arbeitsvertrag mit einer Eingruppierung zur Zustimmung vor, die tatsächlich nicht beabsichtigt ist, liegt keine ordnungsgemäße Beteiligung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO vor.

30.09.2009 – I MAVO 18/09
Das Recht, sich auf Fehler bei der Gründung der Gesamt-Mitarbeitervertretung zu berufen, ist verwirkt, wenn der Vorsitzende einer MAV an der Gründung der Gesamt-Mitarbeitervertretung beteiligt, an der Wahl teilgenommen hat, sich zum Vorsitzenden wählen ließ und der Arbeit der Gesamt-Mitarbeitervertretung zugestimmt hat.

04.06.2009 I MAVO 05/09
Verpflichtung der Beklagten, einmal jährlich über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung schriftlich gem. § 27 a MAVO zu berichten und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

13.05.2009 I MAVO 03/09
Unwirksamkeit des Beschlusses des von der Regionalkommission eingesetzten Vermittlungsausschusses, mit dem dieser für die Festsetzung der Höhe der Vergütung aller Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der RK ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt hat.

30.04.2008 I MAVO 25/07
Mitbestimmungsrecht der MAV bei korrigierenden Rückgruppierungen

06.06.2007 I MAVO 02/07
Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage – Wahlberechtigung eines Diakons für die KODA-Wahl

21.02.2007 I MAVO 30/06
Zustimmung zur Eingruppierung und Zur-Verfügung-Stellung der erforderlichen Informationen und Unterlagen

31.05.2006 I MAVO 14/06
Vorlage eines Ist-Stellenplans

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