Grundzüge des kirchlichen Arbeitsrechts

Verfassungsrechtliche Grundlage
Wie für jeden Arbeitgeber so gilt in Deutschland auch für die Kirche grundsätzlich das weltliche Arbeitsrecht. Den Kirchen ist jedoch aufgrund des verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsrechtes ein besonderer Freiraum eingeräumt, ihre eigenen Angelegenheiten, zu denen auch die rechtliche Ausgestaltung ihrer Dienst- und Arbeitsverhältnisse gehört, zu regeln. Dieses Recht, das in Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) verankert ist, ermöglicht den Kirchen die spezifische Eigenart des kirchlichen Dienstes zu formulieren und bestimmte Aspekte der kirchlichen Dienst- und Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis auszugestalten.
Bausteine des kirchlichen Arbeitsrechts
Die katholische Kirche in Deutschland hat von ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Regelungsautonomie im Wesentlichen auf vier arbeitsrechtlichen Feldern Gebrauch gemacht, um den besonderen Anforderungen des kirchlichen Dienstes gerecht zu werden.
Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Die wichtigste Rechtsquelle des Kirchenarbeitsrechts ist die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“. Ihre zehn Artikel bilden die Grundpfeiler der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland.
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Reform des Kirchlichen Arbeitsrechts
Die deutschen (Erz-)Bischöfe haben auf ihrer Sitzung am 27. April 2015 eine Novelle der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO) verabschiedet.
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