Kirchliche Arbeitsgerichte

Sind kirchenarbeitsrechtliche Bestimmungen vorhanden, muss auch ein adäquater Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten gewährleistet sein. Zu diesem Zweck ist seit dem 1. Juli 2005 eine kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit installiert, die über Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und des Dritten Weges zu entscheiden hat.

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© KNA
Schild an einem Gebäude des Bistums Münster

Die Gerichtsbarkeit wird in erster Instanz durch kirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof in Bonn ausgeübt. Individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten (z. B. die Frage, ob eine Kündigung oder eine Abmahnung rechtmäßig war) fallen in die Zuständigkeit von staatlichen Arbeitsgerichten. Nähere Einzelheiten zum kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren sind in der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) geregelt.

Mehr lesen
  • Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO)
    in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. Februar 2010
  • Kirchlicher Arbeitsgerichtshof in Bonn
    Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof (KAGH) ist das auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtete kirchliche Arbeitsgericht 2. Instanz mit Sitz in Bonn.

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