| Aktuelle Meldung | Nr. 014

Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2023

Statement von Dr. Beate Gilles

Zum heutigen (13. Juni 2023) Urteil des Landgerichts Köln im Schmerzensgeldprozess des Erzbistums Köln erklärt die Generalsekretärin der Deutschen Bischofskonferenz, Dr. Beate Gilles:

 
„Das heutige Urteil unterstreicht, dass sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen ein schreckliches Verbrechen ist. Im kirchlichen Verfahren zur Anerkennung des Leids haben die Bischöfe festgelegt, dass die Zahlungen sich an den in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldzahlungen orientieren, sie also nicht die Höhe selbst festlegen, sondern die staatliche Rechtsprechung zur Grundlage nehmen.
 
Dabei werden von der Unabhängigen Kommission zur Anerkennung des Leids auch neue Urteile berücksichtigt. Teil des Verfahrens ist auch, dass allen Betroffenen der Rechtsweg offen bleibt.
 
Bei den von der Unabhängigen Kommission beschiedenen Anerkennungsleistungen handelt es sich um freiwillige Leistungen der kirchlichen Institutionen. Sie sind eingeführt worden, um Betroffenen von sexuellem Missbrauch, die vor staatlichen Gerichten Ansprüche nicht durchsetzen wollen oder können, finanzielle Leistungen zu geben. Damit übernimmt die Institution, in deren Kontext der Missbrauch geschehen ist, Verantwortung.
 
Ausgangspunkt für die Zuerkennung von Anerkennungsleistungen für Betroffene sexuellen Missbrauchs ist, dass die Schilderungen der Betroffenen plausibel sind, ohne weitere Beweislast   für Betroffene. Das Verfahren ermöglicht es den Betroffenen einfach und ohne Gerichtsverfahren Geldleistungen zu erhalten. Unabhängig bzw. ergänzend zu diesem Anerkennungsverfahren steht den Betroffenen der Weg zu den staatlichen Gerichten offen.
 
Die Festsetzung der Anerkennungsleistungen erfolgt auf der Grundlage des vom Betroffenen gestellten Antrags durch die interdisziplinär zusammengesetzte Unabhängige Kommission, die in ihren Entscheidungen frei ist. Die Leistungshöhe orientiert sich am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder. Dies umfasst, wie die Tätigkeitsberichte belegen, auch Schmerzensgelder im sechsstelligen Bereich. Mit Bezug auf diese Rechtsprechung wird ein außerkirchlicher Rahmen herangezogen, der der Höhe nach durch die deutschen Gerichte gesetzt ist.
 
Wir halten das von den Bischöfen eingeführte Verfahren auch weiterhin für geeignet, damit Betroffene auf einem möglichst niederschwelligen Weg eine materielle Leistung erhalten, die sich an den durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgeldern orientiert. Wir werden an diesem System der freiwilligen Leistung festhalten.“

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