Christliche Patientenvorsorge
durch Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Behandlungswünsche
Die Deutsche Bischofskonferenz, die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) haben 2025 gemeinsam eine aktualisierte Neuauflage der Broschüre „Christliche Patientenvorsorge“ veröffentlicht.
Das Formular und die erläuternde Handreichung sollen dabei helfen, sich mit dem Sterben und den eigenen Wünschen für den Umgang mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu befassen – und diese Wünsche verbindlich und wirksam festzuhalten. Dabei berücksichtigt die „Christliche Patientenvorsorge“ die theologisch-ethischen Aspekte eines christlichen Umgangs mit dem Ende des irdischen Lebens und erläutert die wichtigsten juristischen Gesichtspunkte.
„Es ist nicht einfach, sich mit dem eigenen Lebensende, der eigenen Sterblichkeit auseinanderzusetzen. Und doch ist es sinnvoll, sich den Fragen zu stellen, die sich damit verbinden.“
Die wenigsten Menschen schauen gerne auf das Ende ihres Lebens und wenn sie es tun, dann oft mit Sorge. Schon im alttestamentlichen Buch Jesus Sirach heißt es: „O Tod, wie bitter bist du, wenn an dich gedenkt ein Mensch.“ (Sir 41,1) Krankheit, Gebrechlichkeit und Abhängigkeit von der Pflege anderer werfen Fragen auf:
- Werde ich plötzlich oder nach einer langen Leidenszeit sterben?
- Werden am Ende meines Lebens Menschen bei mir sein, die mir beistehen und mir Kraft geben?
- Werde ich zu Hause sterben können oder an einem fremden Ort? Werde ich starke Schmerzen ertragen müssen?
- Werde ich noch in der Lage sein, selbst zu bestimmen, welche medizinischen Behandlungen an mir vorgenommen werden und welche nicht?
Das Formular und die erläuternde Handreichung sollen Ihnen helfen, sich mit dem Sterben und den eigenen Wünschen für den Umgang mit einer lebensbedrohenden Erkrankung zu befassen – und diese Wünsche verbindlich und wirksam festzuhalten. Auf diese Weise wollen wir Sie darin unterstützen, auch dann noch, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, in der Kommunikation zwischen Ärzteschaft, Pflegekräften, Angehörigen und Krankenhausseelsorge Ihrem persönlichen Willen Ausdruck zu verleihen. Wir wollen Ihnen damit auch helfen, einen Weg zwischen unzumutbarer Lebensverlängerung und nicht verantwortbarer Lebensverkürzung zu finden.
Einige Empfehlungen
Einige Empfehlungen zur Christlichen Patientenvorsorge wollen wir Ihnen besonders ans Herz legen:
- Machen Sie sich frühzeitig und eingehend Gedanken darüber, welche Vertrauenspersonen Sie als Bevollmächtigte und Betreuer benennen können. Auch wenn hier für die jeweiligen Bereiche verschiedene Personen benannt werden können, ist es in der Anwendung voraussichtlich deutlich einfacher, wenn nur eine Person diese Aufgaben übernimmt.
- Zögern Sie nicht, beim Ausfüllen des Formulars eine ärztliche Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Insbesondere bei komplexen vermögensrechtlichen Angelegenheiten empfiehlt es sich unter Umständen, einen Rechtsbeistand bzw. einen Notar hinzuzuziehen.
- Besonders wichtig ist es, über die anstehenden Fragen mit der Familie und den Angehörigen ins Gespräch zu kommen. Ein Formular kann vieles regeln, aber es kann das vertrauensvolle Gespräch und den Austausch von Person zu Person nicht ersetzen. Ihre Vorstellungen und Wünsche im Blick auf das Sterben und den Tod können Sie darüber hinaus beispielsweise in einem persönlichen Brief an Ihre Vertrauensperson festhalten.
Nur für Christen?
Christliche Patientenvorsorge bedeutet dabei nicht, dass sie nur von Christen verwendet werden kann. Die Christliche Patientenvorsorge weiß sich aber in besonderer Weise dem christlichen Glauben verpflichtet und ist daher von christlichen Überzeugungen geprägt. Dazu gehört auch, die letzte Phase des Lebens zu gestalten und zu begleiten, ohne dabei einen assistieren Suizid in den Blick zu nehmen.
Was ist neu?
Die aktualisierte fünfte Auflage der Christlichen Patientenvorsorge, die Änderungen der Rechtslage bis September 2025 berücksichtigt, umfasst insgesamt vier Möglichkeiten für eine selbstbestimmte Vorsorge:
- Die Vorsorgevollmachten
- Die Betreuungsverfügung
- Die Patientenverfügung
- Die Äußerung von Behandlungswünschen
Mehr lesen: Gesetzliche Grundlagen
-
BroschüreChristliche Patientenvorsorge durch Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Behandlungswünsche. Handreichung und Formular. Aktualisierte Neuauflage 2025. Gemeinsame Texte, Nr. 20 (Bonn, Hannover 2025). Unter Publikationen können Sie die Broschüre mit allen Formularen und der Hinweiskarte als Heft bestellen.
-
-
Persönliches Formularder Christlichen Patientenvorsorge – barrierefreie Webdatei, am PC ausfüllbar
-
Formular Vertrauenspersonder Christlichen Patientenvorsorge – barrierefreie Webdatei, am PC ausfüllbar
-
Hinweiskartezur Christlichen Patientenvorsorge – barrierefreie Webdatei, am PC ausfüllbar
Gesetzliche Grundlagen: Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit
- die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder
- dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
(4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil
- 1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
- 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
- die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
- der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
- die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
- zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
- der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
- der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
- die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.
§ 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
(3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
Mehr lesen: Beitrag - In Würde leben bis zuletzt
Über die Christliche Patientenvorsorge informiert ein Kapitel der Broschüre „Katholische Kirche in Deutschland – Zahlen und Fakten 2024/25“ der Deutschen Bischofskonferenz. Die Arbeitshilfe (Nr. 346) wurde am 30. Juli 2025 veröffentlicht.
Mehr lesen: Broschüre bestellen oder herunterladen
„Die moderne Medizin leistet enorme Beiträge zur Erhaltung und Stärkung der Lebensqualität bis ins hohe Alter. Dennoch haben viele Menschen Sorge, dass gerade in der letzten Phase ihres Lebens die moderne Medizin das Leben zwar noch verlängern, ihnen aber nicht mehr in ausreichender Weise helfen kann, ihr Leben nach eigenen Vorstellungen gut oder doch zumindest erträglich zu gestalten. Leid, Schmerz, quälende Furcht, Ausgeliefertsein, Kraft- und Mutlosigkeit sind Aspekte, die im Hinblick auf das Lebensende Angst machen können. Oft wird dann gesagt, nicht der Tod sei es, vor dem man die größte Angst verspürt, sondern vielmehr das Sterben. Gerade die Palliativmedizin, die Palliativpflege und die Hospizarbeit bieten heute aber viele Möglichkeiten, die letzte Lebenszeit so zu gestalten, dass sie eben kein quälendes Hinauszögern des Sterbens ist. (…)
Die christliche Patientenvorsorge bietet für die Vorsorge im Hinblick auf die letzte Lebensphase entsprechende Informationen und Formulare an. Für Situationen, in denen man nicht mehr selbst entscheiden kann, ist es wichtig, eine Vertrauensperson über eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung in die Lage zu versetzen, die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Dieser Person hilft es sehr, wenn man sie über eigene Vorstellungen und Wünsche unterrichtet. Hierfür sind unter anderem schriftlich festgehaltene Behandlungswünsche hilfreich, die, wenn sie konkret genug sind und zur Situation passen sowie den Formvorgaben entsprechen, sogar als Patientenverfügung zu behandeln sind. Auch dafür findet man in der Christlichen Patientenvorsorge entsprechende Formulare.“
