Grundzüge des kirchlichen Arbeitsrechts

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Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung behandelt das Verhältnis von Staat und Kirche.

Verfassungsrechtliche Grundlage

Wie für jeden Arbeitgeber so gilt in Deutschland auch für die Kirche grundsätzlich das weltliche Arbeitsrecht. Den Kirchen ist jedoch aufgrund des verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsrechtes ein besonderer Freiraum eingeräumt, ihre eigenen Angelegenheiten, zu denen auch die rechtliche Ausgestaltung ihrer Dienst- und Arbeitsverhältnisse gehört, zu regeln. Dieses Recht, das in Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) verankert ist, ermöglicht den Kirchen die spezifische Eigenart des kirchlichen Dienstes zu formulieren und bestimmte Aspekte der kirchlichen Dienst- und Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis auszugestalten.

Bausteine des kirchlichen Arbeitsrechts

Die katholische Kirche in Deutschland hat von ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Regelungsautonomie im Wesentlichen auf vier arbeitsrechtlichen Feldern Gebrauch gemacht, um den besonderen Anforderungen des kirchlichen Dienstes gerecht zu werden.

Dritter Weg

Kirchliches System zur Aushandlung von Arbeitsvertragsbedingungen

Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht

Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Mitarbeiter richtet sich nach der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung.

Kirchliche Besonderheiten im Individualarbeitsrecht

Das Selbstbestimmungsrecht gewährt den Kirchen auch im Bereich des Individualarbeitsverhältnisses bestimmte Kompetenzen.

Grundordnung

„Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“  – wichtigste Rechtsquelle im Kirchenarbeitsrecht

Kirchliche Arbeitsgerichte

Rechtsschutz bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und des Dritten Weges

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