Grundzüge des kirchlichen Arbeitsrechts
Verfassungsrechtliche Grundlage
Wie für jeden Arbeitgeber so gilt in Deutschland auch für die Kirche grundsätzlich das weltliche Arbeitsrecht. Den Kirchen ist jedoch aufgrund des verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsrechtes ein besonderer Freiraum eingeräumt, ihre eigenen Angelegenheiten, zu denen auch die rechtliche Ausgestaltung ihrer Dienst- und Arbeitsverhältnisse gehört, zu regeln. Dieses Recht, das in Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) verankert ist, ermöglicht den Kirchen die spezifische Eigenart des kirchlichen Dienstes zu formulieren und bestimmte Aspekte der kirchlichen Dienst- und Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis auszugestalten.
Bausteine des kirchlichen Arbeitsrechts
Die katholische Kirche in Deutschland hat von ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Regelungsautonomie im Wesentlichen auf vier arbeitsrechtlichen Feldern Gebrauch gemacht, um den besonderen Anforderungen des kirchlichen Dienstes gerecht zu werden.