Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht
Eine weitere Besonderheit des kirchlichen Arbeitsrechts ist die Ausklammerung der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen aus dem Geltungsbereich des staatlichen Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrechts (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG). Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der katholischen Kirche richtet sich stattdessen nach der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), die vom Diözesanbischof für seine jeweilige Diözese in Kraft gesetzt wird.
Nach der MAVO ist in jeder Einrichtung sicherzustellen, dass eine Mitarbeitervertretung gebildet wird, soweit die formellen Mindestvoraussetzungen vorliegen. Im Gegensatz zur Situation in vielen weltlichen Betrieben weist der kirchliche Dienst eine hohe Dichte an Mitarbeitervertretungen auf. Die betrieblichen Mitbestimmungsordnungen enthalten im Kern gleichwertige, oftmals wortlautidentische Beteiligungsrechte wie die vergleichbaren Mitbestimmungsgesetze im weltlichen Bereich. In bestimmten Bereichen gewährt das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht sogar ein höheres Mitbestimmungsniveau als das weltliche Pendant. Zu den Regelungen des kirchlichen Mitbestimmungsrechts im Einzelnen vgl. Rahmen-MAVO.
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Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO)zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 19. Juni 2017
(Die deutschen Bischöfe, Nr. 95B, Bonn 2019) -