Das Verhältnis von Kirche und Staat in der Bundesrepublik Deutschland

Das rechtliche Verhältnis von Staat und Religion ist das Produkt einer langen, wechselhaften Geschichte. Historische Wegscheiden wie das Zeitalter der Reformation, Augsburger Religionsfrieden 1555, Westfälischer Frieden 1648, das Ende des Alten Reiches zu Beginn des 19. Jahrhunderts, die Reichsverfassung der Paulskirche 1848/49 sowie der Übergang vom Kaiserreich zur Weimarer Republik im Jahr 1919 haben eine spezielle, rechtliche Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche in Deutschland ausgeprägt. In anderen Staaten (z. B. Frankreich) hat der Entwicklungsgang einen anderen Weg genommen.

Man sieht einen Teil des Plenums und den Papst am Rednerpult. Kirche-Staat_KNA_238777.jpg © KNA
Auslandsreise von Papst Benedikt XVI. nach Deutschland. Am 22. September 2011 hält er eine Rede vor dem Deutschen Bundestag. © KNA

Die gegenwärtige Ordnung Deutschlands ist grundsätzlich eine religionsfreundliche, die nicht nur die christlichen Kirchen in den Blick nimmt, sondern sich allen anderen Religionen und Religionsgesellschaften gegenüber als offen erweist und zudem die Weltanschauungsgemeinschaften nicht ausschließt.

Religionsrecht / Religionsverfassungsrecht als „Querschnittsmaterie“

Das Staatskirchenrecht bzw. Religions(verfassungs)recht – über die adäquate Bezeichnung dieses Rechtsgebiets wird immer wieder wissenschaftlich diskutiert – ist keine Rechtsmaterie, die in einer Gesetzeskodifikation geregelt wird. Vielmehr finden sich – ausgehend vom Grundgesetz, bundesgesetzlichen Regelungen über die Landesverfassungen bis hin zu Landesgesetzen und den sogenannten Staatskirchenverträgen – an verschiedensten Stellen religionsbezogene Regelungen. Der verfassungsrechtliche Rahmen wird vor allem durch das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet. Die verfassungsrechtliche Ordnung ist dabei nicht auf die individual-menschenrechtliche Dimension beschränkt. Vielmehr nimmt die deutsche Rechtsordnung gerade auch die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als „überindividuelle“ Institutionen und Organisationen in den Blick. Deutlich wird dies etwa an der Garantie des Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs. 3 GG und besonders durch den Art. 140 GG, der die sogenannten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung von 1919 in das Grundgesetz als „vollgültiges Verfassungsrecht“ übernimmt. Kennzeichen dieser Verfassungsbestimmungen ist, dass sie die Religionsgesellschaften als berechtigtes Subjekt benennen und nicht einzelne Gläubige.

Darüber hinaus enthält das Grundgesetz auch Regelungen, die die grundsätzliche Gleichbehandlung der Religionen betreffen  (Art. 3 Abs. 3 S. 1, 33 Abs. 3 GG; siehe auch Paritätsgrundsatz).

Soweit sich in staatlichen Gesetzen religionsbezogene Vorschriften finden bzw. religiöse Aspekte geregelt werden, richtet sich dies nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung. Hiernach liegt die Regelungskompetenz für staatskirchenrechtliche Angelegenheiten weitgehend bei den einzelnen Bundesländern (insbesondere im Bereich des Sonn- und Feiertagsrechts, des Schul- und Hochschulrechts, aber auch unter Umständen im Bereich des Strafvollzugsrechts), wenngleich der Bundesgesetzgeber durchaus auch Regelungen treffen darf  (z.B. § 1 Abs. 6 Ziff. 6 BauGB; § 118 Abs. 2 BetrVG). Nicht zu vergessen sind die einzelnen landesverfassungsrechtlichen Regelungen zu Religion und Weltanschauung, aus denen sich mitunter eine besondere landesrechtliche Note oder Nuancierung dieses Regelungsbereiches ablesen lässt.

Tatsächlich und rechtlich bedeutsam sind schließlich die Verträge, die zwischen Staat und Religionsgesellschaften geschlossen werden. Diese gestalten das Verhältnis zwischen Staat und Kirche bzw. Staat und Religion im Einzelnen näher aus und sind Ausdruck einer besonderen Kooperation von Staat und Religion in Deutschland (s. u. Abschnitt III).

Leitprinzipien

Zur Beschreibung der grundgesetzlichen Ordnung werden vor allem drei Leitprinzipien verwendet: der sogenannte Trennungsgrundsatz, das Neutralitätsprinzip und der Paritätsgrundsatz. Der Trennungsgrundsatz bedeutet dabei kein vollständiges Abdrängen des Religiösen bzw. Kirchlichen in den Privatbereich. Vielmehr verfährt der Staat nach dem Neutralitätsprinzip. Dieses verbietet dem Staat und den staatlichen Institutionen zwar, sich mit einer Religion zu identifizieren, was aber nicht jegliche Formen staatlicher Religionsförderung völlig untersagt oder dem Staat nicht die Pflicht auferlegt, alles Religiöse aus dem öffentlichen Raum zu verbannen. Der Staat darf die religiös-weltanschaulichen Aktivitäten seiner Bürger oder der Religionsgemeinschaften fördern  und – unter Beachtung etwa des Paritätsgrundsatzes – religiöse Aktivitäten im staatlichen Bereich zulassen (z. B. Religionsunterricht oder Militärseelsorge).

Internationaler Rechtsvergleich

Das deutsche Religions(verfassungs)recht setzt mit seinen Grundstrukturen bewusst andere Akzente als dies im Verfassungsrecht manch anderer europäischer oder transatlantischer Staaten der Fall ist. Die Unterschiedlichkeit wurzelt vor allem in den unterschiedlichen historisch-kulturellen Traditionen. Eine strenge, Kooperationsverbote aussprechende Trennung von Staat und Kirche nach französischem Vorbild (Laizität), eine Staatskirche nach englischem Muster, in welcher das Staatsoberhaupt zugleich Oberhaupt der anglikanischen Kirche ist, oder auch eine – im Ergebnis nur wenig konsequent gezogene – „wall of seperation“ nach US-amerikanischem Vorbild sind hierzulande verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Im Primärrecht der Europäischen Union ist seit dem Vertrag von Lissabon ausdrücklich anerkannt, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Regelung ihres Staat-Religion-Verhältnisses unterschiedliche Wege gehen können und die Europäische Union dies prinzipiell zu beachten hat.

Das deutsche Religionsrecht – ein verfassungsrechtliches Angebot für die Freiheit

Das deutsche Religionsrecht bzw. „Religionsverfassungsrecht“ (die bislang geläufige Bezeichnung „Staatskirchenrecht“ wird aufgrund der religiös-weltanschaulich pluralen Ausrichtung des Rechtsgebietes zunehmend seltener verwendet) enthält zahlreiche prägnante Gestaltungsoptionen, derer sich die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Verwirklichung ihres Auftrages in dieser Welt bedienen können. So besitzen die christlichen Kirchen (Bistümer bzw. Landeskirchen sowie die Kirchengemeinden/Pfarreien) u. a. den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt und dürfen insgesamt ihr verfassungsrechtlich legitimiertes kirchliches Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der staatlichen Gesetze ausüben. Dieses umfasst schlechthin alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen. Die Formulierung des kirchlichen „Propriums“, also des kirchlichen Charakteristikums, obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt. Ausprägungen sind u. a. eine kircheninterne Gerichtsbarkeit, kirchenspezifische Bestimmungen zum Denkmal- oder auch Datenschutz, insbesondere aber die Pflege und Ausgestaltung eines eigenen kirchlichen Arbeitsrechts für alle in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Dienstnehmer.

Die christlichen Kirchen in Deutschland nehmen die Angebote der Rechts- und Verfassungsordnung an und wirken im Rahmen der staatlichen Gesetze an der Erfüllung ihres Auftrages in der Welt mit. Ein wesentliches Betätigungsfeld christlich-kirchlichen Engagements ist dabei der sozial-karitative Bereich. Hier anerkennt und pflegt der Staat das Subsidiaritätsprinzip und fördert die hier aktiven freien Kräfte in der Gesellschaft.

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