Kirche und Geld
Wie finanziert sich die Kirche und wie viel Geld hat sie eigentlich? Was ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge? Was versteht man unter Staatsleistungen? Zum Thema Kirche und Finanzen werden viele Fragen gestellt. Wir geben Antworten.
Allgemein
Damit die Kirche ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie die engagierte Mitarbeit von Menschen und eine sichere Finanzgrundlage. Die katholische Kirche finanziert sich überwiegend aus der Kirchensteuer. Jedes der 27 (Erz-)Diözesen erhält die Kirchensteuer seiner Gläubigen. In einem kleineren Umfang tragen auch Vermögenserträge und sogenannte Staatsleistungen zu den Kirchenfinanzen bei. Die Diözesen veröffentlichen Finanzinformationen auf ihren Internetseiten.
Ordensgemeinschaften erhalten in der Regel keine Kirchensteuermittel. Sie finanzieren sich und ihr Engagement im religiösen und sozialen Bereich im Wesentlichen durch ihre Arbeit und Spenden.
Das religiöse, soziale und nicht zuletzt kulturelle Wirken der Kirchen wird in Deutschland erst durch den besonderen rechtlichen Status und die (verfassungs-)rechtlich geschützten Handlungs- und Gestaltungsoptionen ermöglicht.
Neben dem Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) gelten auch bis heute die sogenannten Weimarer Kirchenartikel von 1919 (Art. 140 GG). Diese garantieren den christlichen Kirchen in Deutschland u. a. die freie und von staatlichen Einflüssen ungestörte kirchliche Vermögensverwaltung, ein eigenes Mitgliedschafts- und nicht zuletzt ein eigenes Arbeitsrecht. Zusätzlich haben die katholischen (Erz-)Diözesen in Deutschland den Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts, der nur historisch zu erklären ist. Dieser ermöglicht u. a. die Erhebung der Kirchensteuer, die ausschließlich von den Kirchenangehörigen zu entrichten ist, und die mit – entgeltpflichtiger – Unterstützung der staatlichen Finanzbehörden eingezogen und verwaltet wird.
Die kirchlichen Finanzmittel und Vermögenswerte sind jedoch kein Selbstzweck, sondern nach strengen innerkirchlichen Vorschriften zu verwalten. Für die ordnungsgemäße Verwaltung sorgen in allen (Erz-)Diözesen besondere Gremien, die sich zu einem großen Teil aus Gläubigen zusammensetzen, die über eine besondere Erfahrung in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen verfügen.
Künftig ist für alle (Erz-)Diözesen bis auf zwei begründete Ausnahmen verpflichtend:
- Alle Jahresabschlüsse der (Erz-)Diözesen, der (Erz-)Bischöflichen Stühle, der Domkapitel sowie Rechts- und Vermögensträger von diözesaner Bedeutung werden veröffentlicht. Die Veröffentlichungen sollen mindestens die Bilanz und die Ergebnisrechnung umfassen. Ebenso sollen der Anhang und ein Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers veröffentlicht werden.
- Die Anwendung der Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) in dessen jeweiligen Größenbestimmungen wird für die oben genannten Rechts- und Vermögensträger in den (Erz-)Diözesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt verbindlich vereinbart.
- Die Prüfung von Jahresabschlüssen durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den jeweils für die Rechts- und Vermögensträger nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) geltenden Bestimmungen wird für die oben genannten Rechts- und Vermögensträger in den (Erz-)Diözesen verbindlich vereinbart. Ziel der Prüfungen soll die Erlangung des „uneingeschränkten Bestätigungsvermerks“ zum schnellstmöglichen Zeitpunkt sein.