Christliche Patientenvorsorge

durch Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Behandlungswünsche

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Die Deutsche Bischofskonferenz, die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) haben 2018 gemeinsam eine aktualisierte Neuauflage der Broschüre „Christliche Patientenvorsorge“ veröffentlicht.

Das Formular und die erläuternde Handreichung sollen dabei helfen, sich mit dem Sterben und den eigenen Wünschen für den Umgang mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu befassen – und diese Wünsche verbindlich und wirksam festzuhalten. Dabei berücksichtigt die „Christliche Patientenvorsorge“ die theologisch-ethischen Aspekte eines christlichen Umgangs mit dem Ende des irdischen Lebens und erläutert die wichtigsten juristischen Gesichtspunkte.

„Es ist nicht einfach, sich mit dem eigenen Lebensende, der eigenen Sterblichkeit auseinanderzusetzen. Und doch ist es sinnvoll, sich den Fragen zu stellen, die sich damit verbinden.“


Die wenigsten Menschen schauen gerne auf das Ende ihres Lebens und wenn sie es tun, dann oft mit Sorge. Schon im alttestamentlichen Buch Jesus Sirach heißt es: „O Tod, wie bitter bist du, wenn an dich gedenkt ein Mensch.“ (Sir 41,1) Krankheit, Gebrechlichkeit und Abhängigkeit von der Pflege anderer werfen Fragen auf:

  • Werde ich plötzlich oder nach einer langen Leidenszeit sterben?
  • Werden am Ende meines Lebens Menschen bei mir sein, die mir beistehen und mir Kraft geben?
  • Werde ich zu Hause sterben können oder an einem fremden Ort? Werde ich starke Schmerzen ertragen müssen?
  • Werde ich noch in der Lage sein, selbst zu bestimmen, welche medizinischen Behandlungen an mir vorgenommen werden und welche nicht?


Das Formular und die erläuternde Handreichung sollen Ihnen helfen, sich mit dem Sterben und den eigenen Wünschen für den Umgang mit einer lebensbedrohenden Erkrankung zu befassen – und diese Wünsche verbindlich und wirksam festzuhalten. Auf diese Weise wollen wir Sie darin unterstützen, auch dann noch, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, in der Kommunikation zwischen Ärzteschaft, Pflegekräften, Angehörigen und Krankenhausseelsorge Ihrem persönlichen Willen Ausdruck zu verleihen. Wir wollen Ihnen damit auch helfen, einen Weg zwischen unzumutbarer Lebensverlängerung und nicht verantwortbarer Lebensverkürzung zu finden.

Downloads & Infos
  • Literatur
    Christliche Patientenvorsorge durch Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Behandlungswünsche. Handreichung und Formular. Aktualisierte Neuauflage. Gemeinsame Texte, Nr. 20 (Bonn, Hannover 2018). Unter Publikationen können Sie die Broschüre mit allen Formularen und der Hinweiskarte als Heft bestellen.
  • Webdatei 1
    Broschüren-Teil der Christlichen Patientenvorsorge – barrierefreie Webdatei
  • Webdatei 2
    Persönliches Formular – barrierefreie Webdatei, am PC ausfüllbar
  • Webdatei 3
    Formular Vertrauensperson – barrierefreie Webdatei, am PC ausfüllbar
  • Webdatei 4
    Hinweiskarte, die man bei sich tragen kann – barrierefreie Webdatei, am PC ausfüllbar
  • Triage: Debatte um medizinethische Entscheidungskonflikte
    Angesichts der öffentlichen Debatte um mögliche medizinethische Entscheidungskonflikte, wenn infolge der Covid-19-Pandemie die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht mehr für alle Patienten ausreichen, hat das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eine Argumentationsskizze erarbeitet, die helfen kann, die Problematik, auch in ihrer ethischen Gewichtung und Orientierung, zu vertiefen.

Nur für Christen?

Christliche Patientenvorsorge bedeutet dabei nicht, dass sie nur von Christen verwendet werden kann. Die Christliche Patientenvorsorge weiß sich aber in besonderer Weise dem christlichen Glauben verpflichtet und ist daher von christlichen Überzeugungen geprägt Dazu gehört auch eine deutliche Ablehnung der Tötung auf Verlangen und der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung.

Was ist neu?

Die aktualisierte vierte Auflage der Christlichen Patientenvorsorge, die jetzt Änderungen der Rechtslage bis zum Mai 2018 berücksichtigt, umfasst insgesamt vier Möglichkeiten für eine selbstbestimmte Vorsorge:

  • Die Vorsorgevollmachten
  • Die Betreuungsverfügung
  • Die Patientenverfügung
  • Die Äußerung von Behandlungswünschen

Neu ist gegenüber den vorhergehenden Auflagen, dass auf vielfach geäußerten Wunsch die Möglichkeiten der Vorsorgevollmacht erweitert wurden Deshalb sind jetzt drei verschiedene mögliche Vorsorgevollmachten enthalten:

  • Die Vorsorgevollmacht in Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten
  • Die Vorsorgevollmacht zu Totensorge, Organspende und Bestattung
  • Die Generalvollmacht in den übrigen Angelegenheiten, die insbesondere eine vermögensrechtliche Bevollmächtigung ermöglicht und auch über den Tod hinaus gilt.


Sofern Sie bereits das Formular einer älteren Auflage der Christlichen Patientenvorsorge ausgefüllt haben, empfehlen wir Ihnen aus Gründen der Rechtssicherheit, dieses durch das Formular dieser Neuauflage zu ersetzen (auch wenn die ältere Auflage ihre Gültigkeit behält). So ist gewährleistet, dass Ihre Vollmachten und Verfügungen der aktuellen Rechtslage entsprechen.

Einige Empfehlungen

Einige Empfehlungen zur Christlichen Patientenvorsorge wollen wir Ihnen besonders ans Herz legen:

  • Machen Sie sich frühzeitig und eingehend Gedanken darüber, welche Vertrauenspersonen Sie als Bevollmächtigte und Betreuer benennen können. Auch wenn hier für die jeweiligen Bereiche verschiedene Personen benannt werden können, ist es in der Anwendung voraussichtlich deutlich einfacher, wenn nur eine Person diese Aufgaben übernimmt.
  • Zögern Sie nicht, beim Ausfüllen des Formulars eine ärztliche Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Insbesondere bei komplexen vermögensrechtlichen Angelegenheiten empfiehlt es sich unter Umständen, einen Rechtsbeistand bzw. einen Notar hinzuzuziehen.
  • Besonders wichtig ist es, über die anstehenden Fragen mit der Familie und den Angehörigen ins Gespräch zu kommen. Ein Formular kann vieles regeln, aber es kann das vertrauensvolle Gespräch und den Austausch von Person zu Person nicht ersetzen. Ihre Vorstellungen und Wünsche im Blick auf das Sterben und den Tod können Sie darüber hinaus beispielsweise in einem persönlichen Brief an Ihre Vertrauensperson festhalten.

Gesetzliche Grundlagen: Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.

(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.

§ 1901a Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.

(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

 (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1901c Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht

Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.

§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

(2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

(5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.