Der Ständige Rat

Um die Vollversammlung von laufenden Aufgaben zu entlasten und eine kontinuierliche Beratung der Diözesanbischöfe zu gewährleisten, wurde 1974 der Ständige Rat eingerichtet, in dem jede Diözese durch den Bischof mit Sitz und Stimme vertreten ist. Der Bischof kann sich durch einen Weihbischof aus seiner Diözese vertreten lassen. Der Ständige Rat kommt jährlich fünf- bis sechsmal zu einer eintägigen Sitzung zusammen.

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© KNA
Bischöfe, Erzbischöfe, Kardinäle und Diözesanadministratoren, die ein (Erz-)Bistum leiten, gehören dem Ständigen Rat an.

Aufgaben

Zu den Aufgaben des Ständigen Rates gehören neben der Bearbeitung der laufenden Geschäfte

  • die Koordinierung der Arbeit in den Bischöflichen Kommissionen
  • die Koordinierung der pastoralen Tätigkeit der Diözesen untereinander
  • die Kooperation auf überdiözesaner Ebene
  • die Beratung von kirchenpolitischen und organisatorischen Fragen
  • in Dringlichkeitsfällen das Treffen von Entscheidungen, für die ansonsten die Vollversammlung zuständig ist
  • die Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung

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