| Pressemeldung | Nr. 145

Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt

Pastorales Schreiben und Angebot zum Gespräch für Ausgetretene

Die Deutsche Bischofskonferenz hat heute ein Allgemeines Dekret zum Kirchenaustritt veröffentlicht. Damit wird klargestellt, dass im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz ein ziviler „Kirchenaustritt“ als förmliche Distanzierung von der Kirche eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft darstellt und für jeden, der auf diese Weise auf Distanz zur Kirche geht, die aktive Teilnahme am kirchlichen Leben eingeschränkt ist.

In der Vergangenheit war es notwendig geworden, für die Kirche in Deutschland zu klären, welche innerkirchlichen Folgen die Kirchenaustrittserklärung vor der Zivilbehörde nach sich zieht. Mit dem heutigen Dekret ist ein Partikularrecht für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz geschaffen worden, das am 24. September 2012 Rechtskraft erlangt. Es wurde in Deutschland erarbeitet, von der Deutschen Bischofskonferenz approbiert und durch die Kongregation für die Bischöfe im Vatikan am 28. August 2012 rekognosziert. Damit hat es die nötige Akzeptanz des universalkirchlichen Gesetzgebers.

Mit dem Dekret wird auch deutlich, dass ein Kirchenaustritt nicht partiell erfolgen kann. Es ist nicht möglich, eine „geistliche Gemeinschaft Kirche“ von der „Institution Kirche“ zu trennen. Ein Austritt nur aus der „Institution“ ist nicht möglich.

Das neue Dekret legt im Sinne der römischen Maßgaben fest, dass zu jedem Gläubigen, der seinen Kirchenaustritt erklärt, Kontakt aufgenommen wird. In einem pastoralen Schreiben wendet sich der zuständige Pfarrer an den „Ausgetretenen“ und lädt ihn zu einem Gespräch ein, das die Beweggründe, aber auch die Folgen zum Inhalt haben soll, die der Kirchenaustritt nach sich zieht. Es gibt zudem Gelegenheit, dafür zu werben, dass der Kirchenaustritt rückgängig gemacht wird.


Hinweis:

Den Text des Dekretes und des pastoralen Schreibens finden Sie untenstehend zum Herunterladen.