Statut des Katholischen Medienpreises
(20. Januar 2003, ergänzt 29. Juni 2017 und 26. Januar 2021)
Präambel
Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) schreibt den „Katholischen Medienpreis“ aus. Er löst den seit 1974 verliehenen „Katholischen Journalistenpreis“ ab.
§ 1 Zielsetzung
Der Preis wird für herausragende publizistische Arbeiten verliehen. Ausgezeichnet werden Beiträge, die die Orientierung an christlichen Werten sowie das Verständnis für Menschen und gesellschaftliche Zusammenhänge fördern, das humanitäre und soziale Verantwortungsbewusstsein stärken und zum Zusammenleben unterschiedlicher Gemeinschaften, Religionen, Kulturen und Einzelpersonen beitragen.
§ 2 Beteiligung
Zugelassen sind deutschsprachige Beiträge in Fernsehen, Film, Hörfunk, Printmedien und Internet (soweit es sich um journalistische Arbeiten handelt), die in einem Medium des deutschen Sprachraums veröffentlicht wurden. Es besteht ein besonderes Interesse an der Förderung von Beiträgen junger Autoren. Der Zeitraum für die Veröffentlichung ist der jährlichen Ausschreibung zu entnehmen. Wissenschaftliche Arbeiten, theologische Abhandlungen und Verkündigungssendungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Preiskategorien
Der Preis ist dotiert und wird in den Kategorien Fernsehen, Hörfunk, Print und Internet verliehen. Aus diesen drei Preisträgern werden die Hauptpreisträgerin oder der Hauptpreisträger bestimmt. Zusätzlich kann ein „Sonderpreis der Jury“ für journalistisch außergewöhnliche Leistungen verliehen werden.
§ 4 Ausschreibung
Der Preis wird jährlich öffentlich mit Angabe des Einsendetermins und mit Hinweis auf den Ausschluss des Rechtsweges ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt durch das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in Zusammenarbeit mit dem Katholischen Medienverband (KM.) und der Gesellschaft Katholischer Publizisten e. V. (GKP) auf der Grundlage dieses Statuts.
§ 5 Teilnahme
Vorschläge können von natürlichen und juristischen Personen eingereicht werden, wenn die Werke denen in § 1 genannten Kriterien entsprechen. Die Werke müssen in einfacher Form eingereicht werden. Versand- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Einsenders. Erforderliche Unterlagen sind:
a) Vollständige Fassung des Beitrags (Papier, Tonkassette, CD-Rom, VHS-Kassette, Filmrolle) bzw. Verweis zur Fundstelle für einen Beitrag, der ausschließlich im Internet erschienen ist,
b) Name des Mediums, in dem der Beitrag veröffentlicht wurde,
c) Datum der Veröffentlichung,
d) Name und Anschrift der Autorin/des Autors,
e) Angaben zu deren/dessen Alter und beruflichen Werdegangs.
Die eingereichten Beiträge verbleiben im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz.
§ 6 Jury
Über die Verleihung des Preises entscheidet eine Jury. Sie setzt sich aus neun Personen zusammen und wird auf Vorschlag der Verbände GKP und KM. durch die Deutsche Bischofskonferenz berufen.
- Drei Vertreter des Katholischen Medienverbandes auf Vorschlag des KM.,
- drei Vertreter der Gesellschaft katholischer Publizisten auf Vorschlag der GKP,
- ein Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz als Vorsitzender der Jury
(in der Regel der Vorsitzende der Publizistischen Kommission IX) und - zwei von der Deutschen Bischofskonferenz benannten fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter.
Die Juroren werden für vier Jahre berufen. Scheidet ein Jurymitglied vorzeitig aus, schlagen die Verbände eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger zum Beschluss durch die DBK für die Dauer der laufenden Periode vor. Der Vorsitzende der Publizistischen Kommission (IX) berichtet dem Ständigen Rat über die Juryentscheidungen.
Zwei weitere Amtsperioden sind möglich. Die Jury ist ehrenamtlich tätig. Aufwendungen werden vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz erstattet.
Der Vorsitzende der Jury vertritt die Jury in der Öffentlichkeit. Die Geschäfte der Jury werden vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz wahrgenommen.
Die Jury fällt ihre Entscheidungen unabhängig und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Schriftliche Voten abwesender Mitglieder sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er kann ein Mitglied der Jury fallweise mit seiner Vertretung beauftragen. Die Entscheidungen werden in nichtöffentlichen Sitzungen getroffen und dem Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz zum Beschluss vorgelegt. Die dort getroffene Entscheidung ist endgültig und schließt den Rechtsweg aus.
§ 7 Ausschluss
Die Mitglieder der Jury sind von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen, ebenso die Preisträger der vergangenen fünf Jahre.
§ 8 Preisverleihung
Der Preis wird vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz oder in seiner Stellvertretung vom Vorsitzenden der Publizistischen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz im zeitlichen Umfeld des Welttags der sozialen Kommunikationsmittel verliehen, der in Deutschland am zweiten Sonntag im September begangen wird.
§ 9 Geschäftsordnung
Einzelheiten der Juryarbeit und Durchführung des Preises regelt eine Geschäftsordnung.
§ 10 Inkraftsetzung
Das Statut des Katholischen Medienpreises wird vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz zum 31. Januar 2003 in Kraft gesetzt. Ergänzung des § 3 um den Sonderpreis der Jury (vgl. Ständiger Rat vom 19./20. Juni 2017, Prot. Nr. 16). In § 6 Erweiterung der Jury auf neun Personen (vgl. Ständiger Rat vom 18./19. November 2019, Prot. Nr. 16). In § 3 neue Preiskategorien und in § 6 Berufung der Jury (vgl. Ständiger Rat vom 25./26. Januar 2021).