Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs

KAGH, Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

17.05.2024, M 10/2023
1. Änderungen des Arbeitszeitdeputats von Lehrkräften können bei generalisierender Betrachtung erst bei mehr als sechs Stunden als Einstellung im Sinne des § 34 Abs.1 MAVO erheblich sein.
2. Für die Durchführung der Mitbestimmung ist von der Organisationsstruktur der Einrichtung auszugehen, für die die amtierende Mitarbeitervertretung gewählt worden ist.
3. Regelungsabreden über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mitbestimmungsrechten verstoßen gegen § 55 MAVO. Die objektive Rechtslage bleibt unberührt.

17.05.2024, M 08/2023
1. § 16 Abs. 1 MAVO gewährt für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen lediglich eine Arbeitsbefreiung, nicht aber einen Freizeitausgleich. Auch Reisezeiten sind nur zu vergüten, soweit sie innerhalb der Normalarbeitszeit liegen.
2. Es stellt keine ungerechtfertigte Benachteiligung des MAV-Mitglieds dar, wenn die An- und Abreisezeit zu erforderlichen Schulungen nach § 16 MAVO im Einzelfall nicht – wie Dienstreisezeiten zu beruflichen Zwecken – als Arbeitszeit behandelt wird. Der kirchliche Gesetzgeber darf – ebenso wie der staatliche – Differenzierungen mit Rücksicht auf das Ehrenamtsprinzip vornehmen.

17.05.2024, M 07/2023
1. Auch allgemeine Ausführungsdekrete, durch welche die Art und Weise der Gesetzesanwendung genauer bestimmt wird (hier: Sonderregelung des Bischöflichen Ordinariats zur Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung nach § 48 S. 1 MAVO Rottenburg-Stuttgart a.F.), bedürfen nach Can. 31 §§ 1 und 2 CIC der Promulgation.
2. Nach dem sog. Rangprinzip wird eine Sonderregelung, die von der Verwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen wurde, durch ein neugefasstes Kirchengesetz, das eine umfassende Neuordnung der Materie im Sinne des Can. 20 CIC enthält, ohne Weiteres ersetzt (hier: MAVO-Novelle 2017 mit einer Neuregelung zur Bildung von Gesamtmitarbeitervertretungen).
3. Die Mitteilung per E-Mail erfüllt das Schriftlichkeitsgebot des § 24 Abs. 3 S. 6 MAVO.
4. Die Ausschlussfrist für die Anfechtung der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24 Abs. 3 S. 7 MAVO beginnt mit der „Bekanntgabe der Entscheidung“. Im Einzelfall kann der Fristbeginn wegen unvollständiger Informationen über die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen gehemmt sein.

22.12.2023, M 04/2023
Eine von der pauschalen Freistellung in § 15 Abs. 3 Satz 1 MAVO abweichende Verteilung der Freistellungskontingente nach § 15 Abs. 3 Satz 3 MAVO ist nur durch Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung möglich, die gerichtlich nicht erzwungen werden kann.

22.12.2023, M 02/2023
Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG) kann nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 MAVO beanspruchen, bei geplanten Änderungen der MAVO in der Weise beteiligt zu werden, dass ihr Entwürfe zur Änderung zugeleitet werden, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten.

22.12.2023, M 01/2023
1.    Kirchliche Dienstgeber sind binnenkirchlich zu einer umfassenden Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts und seiner kollektiven Regelungen verpflichtet. Tun sie das nicht, so verlassen sie den geschützten Bereich der kirchlichen Selbstbestimmung.
2.    Ausgründungen, die zur Nichtgeltung des kirchlichen Arbeitsrechts führen, sind mitbestimmungsrechtlich nicht zu verhindern. Aus § 25 Abs. 2 Nr. 4 MAVO lässt sich kein Anspruch der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG) gegenüber dem Bistum herleiten, dagegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht zu ergreifen.

24.11.2023, M 03/2023
Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Nichtigkeit" der Wahl einer Mitarbeitervertretung steht dem Kirchlichen Arbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung durch das Kirchliche Arbeitsgericht unterliegt deshalb nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.

02.07.2023, B 01/2023
Zur Festsetzung des Gegenstandswerts bei Anfechtung einer Wahl zur Mitarbeitervertretung; Berücksichtigung der Staffel des § 6 Abs. 2 MAVO.

12.01.2023, B 04/2022 (Beschluss über Verfahrensbeschwerde)
Gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs als Revisionsgericht ist kein Rechtsmittel gegeben. Nach § 55 KAGO ist die Verfahrensbeschwerde allein gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden eröffnet.

09.12.2022, M 05/2022 (Beschluss Nichtzulassungsbeschwerde)
Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die auf Divergenz gemäß § 47 Abs. 2 b KAGO gestützt wird, muss die Entscheidung, von der das angegriffene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Divergenzfähig sind nur abschließende gerichtliche Entscheidungen, die auch der Rechtskraft zugänglich sind. Vorläufige Rechtsmeinungen, etwa in einem Hinweisbeschluss, die keine abschließende Bindung bewirken, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

09.12.2022, M 04/2022
1. Die für die Stufenzuordnung nach § 11 Abs. 2 der Anlage 33 AVR Caritas maßgebende „einschlägige Berufserfahrung“ erfordert einen tätigkeitsbezogenen Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den künftig zu bewältigenden Aufgaben. Entscheidend ist, dass der/die Mitarbeiter/in unmittelbar nach der Einstellung seine/ihre Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann (im Anschluss an BAG 29.06.2022 – 6 AZR 475/21).
2. Die Vorbeschäftigung muss gleichartig, aber nicht exakt gleich gewesen sein (hier: Tätigkeit einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung zunächst in einer Einrichtung der Erziehungshilfe und anschließend in einer Kita).

09.12.2022, K 02/2022
Die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannte Einwirkungspflicht der Tarifparteien lässt sich auf das Verhältnis von Dienstnehmer- und Dienstgeberseite einer nach Art. 7 GrO gebildeten Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts nicht übertragen. Eine wechselseitige vertragliche Garantenstellung wie für die Tarifparteien im staatlichen Tarifvertragssystem ist mit der gemeinschaftlichen Aufgabe im Beratungs- und Beschlussorgan des Dritten Weges nicht verbunden.

29.04.2022, M 11/2021
1. Die Beteiligungsfähigkeit des Diözesanbischofs ist in § 8 Absatz 2 KAGO nicht vorgesehen und regelmäßig zu verneinen (im Anschluss an KAGH, Urteil vom 09.07.2021 – M 27/2020).
2. Die nach dem Prozessrecht fehlende Beteiligungsfähigkeit des Bischofs schließt es nicht aus, dass er im Bereich des materiellen Mitarbeitervertretungsrechts als Ansprechpartner der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in Betracht kommt.


29.04.2022, M 12/2021
1. Der (Erz-)Bischof ist nicht „Dienstgeber“ der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen nach § 8 Absatz 2 c KAGO und als solcher nicht beteiligungsfähig.
2. Eine Rechtsschutzlücke besteht nicht, weil eine Klage wegen etwaiger Verletzung der Rechte aus den §§ 25, 26 MAVO gegen das (Erz-)Bistum gerichtet werden kann.

26.11.2021, M 14/2021 (Beschluss)
1.    Im Prozess vor den kirchlichen Arbeitsgerichten gibt es ebenso wie im Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz kein Versäumnisverfahren.
2.    Die „säumige“ Partei hat aber nur dann ihr Recht auf rechtliches Gehör verwirkt, wenn sie trotz Ladung unentschuldigt ausbleibt (im Streitfall verneint).

26.11.2021, M 05/21021
1.    Wer „bestellte Leitung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 MAVO ist, richtet sich nach dem Organisations- und Satzungsrecht des Dienstgebers.
2.    Die im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags amtierende Geschäftsführung muss über die notwendige Handlungsvollmacht verfügen (im Streitfall bejaht).

26.11.2021, K 06/2021
Die Zentral-KODA ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) Zentral-KODA-Ordnung für eine Beschlussfassung über die Abschaffung oder Einschränkung der sachgrundlosen Befristung von Dienstverhältnissen zuständig.

26.11.2021, M 03/2020
Unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 MAVO Limburg kann eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung auch dann gebildet werden, wenn bei einem der betroffenen Rechtsträger bereits eine Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24 Abs. 1 MAVO Limburg besteht.

09.07.2021, M 27/2020
Die Beteiligungsfähigkeit des Diözesanbischofs nach § 8 Absatz 2 KAGO ist regelmäßig zu verneinen. Eine Beteiligung kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, wenn anders wirksamer Rechtsschutz nicht zu erreichen ist.

09.07.2021, M 21/2020
1.    Ob von der Möglichkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 27b Absatz 1 MAVO Gebrauch gemacht wird, obliegt allein der Entscheidung des Bestellungsorgans. Ein Einvernehmen mit dem Dienstgeber ist nicht erforderlich.
2.    Die wirksame Bildung eines Wirtschaftsausschusses bedarf eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Bestellungsorgans (im Streitfall einer Gesamtmitarbeitervertretung).

09.07.2021, M 26/2020
1.    Die Rechtsnormen, die nach den Verfahrensordnungen des „Dritten Weges“ zustande kommen, sind Teil der Privatautonomie im Bereich der kirchlichen Arbeitsverhältnisse. Sie verfolgen denselben Zweck wie die Rechtsnormen eines Tarifvertrags.
2.    Die notwendige Verbindlichkeit stellt die katholische Kirche sicher, indem die jeweiligen Dienstgeber durch Kirchen- oder Satzungsrecht (Art. 2 Absatz 2 GrO) verpflichtet werden, das Ergebnis der Kollektivverhandlungen des Dritten Weges durch einzelvertragliche Inbezugnahme zur Geltung zu bringen.
3.    Im Rahmen der weiterbestehenden Vertragsfreiheit bleiben abweichende Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers zulässig. Die Unabdingbarkeit der Arbeitsrechtsregelung wird wie beim Tarifvertrag durch das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Absatz 3 TVG) begrenzt.
4.    Die Festlegung einer Obergrenze lässt sich der Regelung des Art. 7 Absatz 1 GrO nicht entnehmen. Sie wäre auch mit der durch Art. 2 Absatz 1, 12 Absatz 1 GG geschützten Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien nicht vereinbar.
5.    Die danach zulässige Vereinbarung einer monatlich fixen Erschwerniszulage stellt keine Eingruppierung dar, die einen Anspruch auf Nachholung des Beteiligungsverfahrens nach § 35 Absatz 1 Nr.1 MAVO auslöst.

09.07.2021, M 12/2020
1.    Die Rechtsnormen, die nach den Verfahrensordnungen des „Dritten Weges“ zustande kommen, sind Teil der Privatautonomie im Bereich der kirchlichen Arbeitsverhältnisse. Sie verfolgen denselben Zweck wie die Rechtsnormen eines Tarifvertrags.
2.    Die notwendige Verbindlichkeit stellt die katholische Kirche sicher, indem die jeweiligen Dienstgeber durch Kirchen- oder Satzungsrecht (Art. 2 Absatz 2 GrO) verpflichtet werden, das Ergebnis der Kollektivverhandlungen des Dritten Weges durch einzelvertragliche Inbezugnahme zur Geltung zu bringen.
3.    Im Rahmen der weiterbestehenden Vertragsfreiheit bleiben abweichende Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers zulässig. Die Unabdingbarkeit der Arbeitsrechtsregelung wird wie beim Tarifvertrag durch das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Absatz 3 TVG) begrenzt.
4.    Die Festlegung einer Obergrenze lässt sich der Regelung des Art. 7 Absatz 1 GrO nicht entnehmen. Sie wäre auch mit der durch Art. 2 Absatz 1, 12 Absatz 1 GG geschützten Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien nicht vereinbar.
5.    Die danach zulässige Gewährung einer individuellen Funktionszulage stellt keine Eingruppierung dar, die einen Anspruch auf Nachholung des Beteiligungsverfahrens nach § 35 Absatz 1 Nr.1 MAVO auslöst.

30.04.2021, M 07/2020
1.    Gegenstand der Beteiligungsrechte nach den §§ 29 Abs. 1 Nr. 17, 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO ist die Veränderung der Einrichtung, für die eine Mitarbeitervertretung (MAV) gewählt ist. Eine Änderung auf der Dienstgeberseite, die die Einrichtung als solche unverändert lässt, reicht nicht aus.
2.    Für den Fall, dass mit dem Wechsel des Rechtsträgers der Einrichtung ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist, ergeben sich die Schutzwirkun-gen unmittelbar aus dem Gesetz, so dass für ein nicht auf konkrete Maßnahmen bezogenes Beteiligungsrecht der MAV keine Notwendigkeit besteht.

30.04.2021, M 22/2020
Bei einer staatlich anerkannten Notfallsanitäterschule, die über eine relative Eigen-ständigkeit verfügt, handelt es sich um eine „sonstige Schule“ im Sinne der Anlage 21a AVR-Caritas.

30.04.2021, M 24/2020
Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze der korrigierenden Rück-gruppierung gelten auch für kirchliche Arbeitsverhältnisse und deren Eingruppie-rung. Der Bestandsschutz nach den Regelungen des tariflichen Überleitungsrechts steht der Anwendung nicht entgegen. Aus den §§ 28b, 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA ergibt sich keine „konstitutive“ Festlegung einer unabhängig von der Überleitung unzutreffenden Eingruppierung.

30.04.2021, M 25/2020
An das Heraushebungsmerkmal der erheblich gesteigerten Verantwortung im Sin-ne der EG 12 KAVO sind hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine be-sonders weitreichende, hohe Verantwortung, die nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden kann (hier bei einer Stelle „Refe-rent/in Online-Kommunikation“ verneint).

11.12.2020, M 08/20
Hat sich ein Zustimmungsersetzungsverfahren dadurch erledigt, dass die der streitbefangenen Eingruppierung zugrundeliegende Beschäftigung beendet ist, so ist das Verfahren gemäß § 41 KAGO auch bei einseitiger Erledigungserklärung durch Urteil einzustellen, ohne dass es eines besonderen Feststellungsantrags der klagenden Partei bedarf. Die zu § 83a ArbGG entwickelten Grundsätze finden entsprechende Anwendung.

19.06.2020, M 13/19
Zur Frage der Eingruppierung einer Gemeindereferentin nach Versetzung in die Klinikseelsorge des Herz- und Kreislaufzentrums; Deckungsgleichheit der Berufsbilder von Gemeinde- und Pastoralreferenten?

19.06.2020, M 19/19
Zur Frage der Eingruppierung studentischer Hilfskräfte, die als Zweitkraft im Nachtbereitschaftsdienst und in der Begleitung des Streetwork zur Unterstützung der hauptamtlichen, sozialpädagogischen / erzieherischen Fachkraft eingesetzt werden.

15.05.2020, M 20/19
1.    Der Dienstgeber wendet ein technisches Überwachungssystem im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO auch dann an, wenn er im Einvernehmen mit einem Dritten seine Mitarbeiter anweist, sich der Überwachung durch dessen technische Einrichtung zu unterwerfen (hier: online-Schulung zum Datenschutz).
2.    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber selbst Zugriff auf die erfassten Daten nehmen kann. Für das Eingreifen der Mitbestimmung reicht es aus, dass der Dienstgeber die Entscheidung trifft, Informationen über das Verhalten der Mitarbeiter durch eine zur Überwachung bestimmte technische Einrichtung erfassen zu lassen.
 

15.05.2020, M 18/19
1. Die Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung (eG-MAV) setzt nach § 24 Abs. 2 MAVO voraus, dass die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt. Das Abhängigkeitsverhältnis als Grundlage des beherrschenden Einflusses kann vor allem gesellschaftsrechtlich durch eine Mehrheitsbeteiligung begründet werden.
2. Eine anderweitig begründete Abhängigkeit muss der gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängigkeit zumindest gleichwertig sein. Dazu muss das herrschende Unternehmen über die rechtlich verfestigte Möglichkeit verfügen, grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entscheidungen des abhängigen Unternehmens zu steuern.
3. Ohne eine solche Abhängigkeit wird eine tatsächlich praktizierte einheitliche Leitung nur in einem sog. Gleichordnungskonzern ausgeübt, der zur Bildung einer eG-MAV nicht ausreicht.
 

15.05.2020, M 17/19
1. Ist eine zustimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung der Mitarbeitervertretung durchgeführt worden, so hat die Mitarbeitervertretung jedenfalls dann, wenn die Maßnahme tatsächlich und rechtlich abänderbar ist, einen Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens.
2. Im Fall einer Umsetzung, die mit der Übertragung neuer Tätigkeitsbereiche verbunden ist, kann eine – erneute – Eingruppierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO erforderlich sein, wenn sich die neue Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild von der bisherigen so deutlich unterscheidet, dass sie als eine andere Tätigkeit angesehen werden muss.
3. Für den Mitbestimmungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 MAVO reicht es aus, dass die Höherwertigkeit der Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang gegeben ist. Eine Höherwertigkeit kann auch vorliegen, wenn umfangreichere Tätigkeiten übertragen werden, ohne dass sich im Ergebnis die Eingruppierung ändert.

22.11.2019, M 02/19
Leitzsatz: Die Neufassung des § 1a Abs.2 MAVO ist mit Wirkung vom 01.02.2018 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Eine Änderung dessen, was als Einrichtung gilt, konnte ab diesem Zeitpunkt nur nach Maßgabe des neuen Rechts erfolgen. Das zuvor bereits begonnene Beteiligungsverfahren führt nicht zur Anwendbarkeit des alten Rechts.

22.11.2019, M 04/19
Leitzsatz: Die Neufassung des § 1a Abs.2 MAVO ist mit Wirkung vom 01.02.2018 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Eine Änderung dessen, was als Einrichtung gilt, konnte ab diesem Zeitpunkt nur nach Maßgabe des neuen Rechts erfolgen. Das uvor bereits begonnene Beteiligungsverfahren führt nicht zur Anwendbarkeit des alten Rechts.

22.11.2019, M 05/19
Leitsatz: Die Neufassung des § 1a Abs.2 MAVO ist mit Wirkung vom 01.02.2018 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Eine Änderung dessen, was als Einrichtung gilt, konnte ab diesem Zeitpunkt nur nach Maßgabe des neuen Rechts erfolgen. Das zuvor bereits begonnene Beteiligungsverfahren führt nicht zur Anwendbarkeit des alten Rechts.

22.11.2019, M 07/19
Leitsatz:  Aus § 26 Abs. 3 Nr. 10 Alt. 1 MAVO folgt kein Rechtsanspruch auf Vorlage einer nach Geschlecht unterscheidenden Bruttoentgeltliste. Ein solcher Anspruch kann sich erst in Verbindung mit den Aufgaben nach dem Entgelttransparenzgesetz nach Alt. 2 ergeben, das ein konkretes Informationsverlangen von Mitarbeitern voraussetzt.

07.11.2019, Beschluss K 08/19
Leitzsatz: Die Berufung gegen ein Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts nach allgemeinem Kirchenrecht ist nicht statthaft. Die allein maßgebliche KAGO sieht als zweiten Rechtszug keine weitere Tatsacheninstanz vor, sondern erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen nur das Rechtsmittel der Revision

28.10.2019, Beschluss K 12/19
Die KAGO enthält für ihren Bereich eine abschließende Regelung der Gerichtsorganisation und des Verfahrensrechts. Dazu gehört auch die Klarstellung in § 2 Abs. 4 KAGO, dass Kirchliche Arbeitsgerichte vom Bischof erlassene Normen nicht aufheben oder außer Kraft setzen können.

28.06.2019, M 13/18
Zur Frage der Wirksamkeit einer Mitarbeitervertretungswahl

28.06.2019, M 10/18
Ersetzung einer Zustimmung zur Eingruppierung

18.06.2019, K 06/19
1. Kommt ein Richter seiner Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 48 ZPO nicht nach, verletzt dieser Verfahrensfehler den Anspruch auf rechtliches Gehör einer Partei, die von dem möglichen Ablehnungsgrund keine Kenntnis hat.
2. §§ 46, 27 KAGO eröffnen unter den Voraussetzungen des § 72a Abs. 7 ArbGG auch dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof die Möglichkeit, das mit Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 48 KAGO angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kirchliche Arbeitsgericht zurückzuverweisen

14.12.2018, M 08/18
Zustimmungsersetzungsverfahren / Eingruppierung

14.12.2018, M 06/18
Klage auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung

04.05.2018, M 12/17
Umgruppierungsstreitigkeit

04.05.2018, M 10/17
Umgruppierungsstreitigkeit

04.05.2018, M 08/17
Umgruppierungsstreitigkeit

15.12.2017, M 04/17
Zur Frage der Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung im Rahmen eines Restmandats nach Zusammenlegung von Einrichtungen aufgrund Freistellungsvereinbarung mit früherem Dienstgeber (§ 13 e MAVO, § 13 d MAVO).

15.12.2017, M 02/17
Eingruppierungsstreitigkeit; Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 ‚nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit‘, zur Darlegungs- und Beweislast.

07.07.2017, M 01/16  

Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren; absoluter Revisionsgrund wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichts gemäß § 49 Abs. 2a KAGO; 
Fehlen einer Liste zur Heranziehung ehrenamtlicher Richter beim Kirchlichen Arbeitsgericht; Auslegung des § 20 Abs.2 KAGO;  zur Wirksamkeit einer MAV-Wahl, insbesondere Verstoß gegen das Öffentlichkeitserfordernis bei der Stimmauszählung nach § 11 Abs. 5 MAVO

07.07.2017, K 10/16

Rechtsstreit über die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 der Schlichtungsstelle für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Caritasverbandres für das Erzbistum Paderborn e.V.; zur Unvereinbarkeit der Wahrnehmung eines Doppelmandats in der AK des DCV und in der Schlichtungsstelle; Auslegung des Benachteiligungsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AK-Ordnung

28.04.2017, M 07/16

Zum Mitarbeiterbegriff, Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MAVO (Leiter von Einrichtungen), Einstellung eines Einrichtungs- und Pflegedienstleiters eines Altenpflegeheims ist nicht zustimmungsbedürftig

25.11.2016, M 06/06

Drittbezogener Personaleinsatz in einer Ordenseinrichtung, Verstoß des Dienstgebers gegen § 34 Abs. 1 MAVO, Unterlassungsanspruch der MAV gegen Maßnahme des Dienstgebers

25.11.2016, M 03/16

Eingruppierungsstreitigkeit, Eingruppierung einer Erzieherin in Caritaseinrichtung

14.09.2016, M 11/15

Gegenstandswert, Kostenerstattung, Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

08.07.2016, M 02/16

Eingruppierungsstreitigkeit; Zustimmungsersetzungsverfahren; Eingruppierung von sog. Ergänzungskräften im Kindergarten; Voraussetzung der Eingruppierung in Entgeltgruppe S 3 der Anlage 29 KAVO; Auslegung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 6 der Anlage 29 KAVO  

08.07.2016, M 11/15

Streit über den Umfang der Freistellung nach § 15 Abs. 2 MAVO; Zulässigkeit des Rechtswegs zu den kirchlichen Arbeitsgerichte; Zuständigkeit der Einigungsstellen

08.07.2016, zu Az.: M 02/16

Eingruppierungsstreitigkeit; Zustimmungsersetzungsverfahren; Eingruppierung von sog. Ergänzungskräften im Kindergarten; Voraussetzung der Eingruppierung in Entgeltgruppe S 3 der Anlage 29 KAVO; Auslegung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 6 der Anlage 29 KAVO  

08.07.2016, zu Az.: M 11/15

Streit über den Umfang der Freistellung nach § 15 Abs. 2 MAVO; Zulässigkeit des Rechtswegs zu den kirchlichen Arbeitsgerichte; Zuständigkeit der Einigungsstellen  

23.05.2016, zu Az.: M 04/16

Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs; Keine sofortige Beschwerde gegen zurückweisenden Beschluss wg. Kostenübernahmeantrag.  

15.04.2016, zu Az.: M 12/15

Anwendung einer diözesanen Mitarbeitervertretungsordnung in einer Ordenseinrichtung päpstlichen Rechts; zur Auslegung des Art. 2 Abs. 2 GrO; Anspruch einer Mitarbeitervertretung auf Mitgliedschaft in einer Diözesanen Arbeitsgemeinschaft

15.04.2016, zu Az.: M 07/15

Eingruppierungsstreitigkeit; Zustimmungsersetzungsverfahren; Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin in S 12 oder S 14 AVR; zur Auslegung des Tätigkeitsmerkmals S 14 Alternative 2 ( „gleichwertige Tätigkeit, die für die Entscheidung zur zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind“)  

20.11.2015, zu Az.: M 04/15
Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sozial-und Erziehungsdienst  i.S. der Anlage 33, Anhang B -  Entgeltstufen S 11 / S 12

20.11.2015, zu Az.: M 03/15

Voraussetzungen für die Nichtwählbarkeit gemäß § 8 Abs. 2 MAVO; richtige Beklagte bei der Wahlanfechtung; Leiter eines Seniorenheimes für die MAV nicht wählbar  

20.11.2015, zu Az.: M 01/15

Zur Wirksamkeit einer Regelung in der diözesanen Schlichtungsordnung für das Schlichtungsverfahren nach § 22 AVR DCV; Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit; Auslegung des § 2 Abs. 2 KAGO  

20.11.2015, zu Az.: M 13/14
Zur Frage, ob die Gesamt-MAV befugt ist, eine Pressemitteilung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; Auslegung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit

17.07.2015, zu Az.: M 14/14

Anfechtung der Wahl zur Mitarbeitervertretung; Voraussetzungen für die Nichtwählbarkeit gemäß § 8 Abs. 2 MAVO; richtige Beklagte bei der Wahlanfechtung 
 

17.07.2015, zu Az.: M 12/14

Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift; Auslegung des § 20 Abs. 2 S. 2 KAGO


20.02.2015, zu Az.: M 11/14

Auslegung des § 1a Abs. 2 MAVO; mitarbeitervertretungsrechtlicher Einrichtungsbegriff; missbräuchliche Organisationsentscheidung 

20.02.2015, zu Az.: M 10/14

Ersetzung der Zustimmung bei Eingruppierungsstreitigkeit 

20.02.2015, zu Az.: M 09/14

Ersetzung der Zustimmung bei Eingruppierungsstreitigkeit  

28.11.2014, zu M 08/14

Auslegung des § 1a Abs. 2 MAVO; mitarbeitervertretungsrechtlicher Einrichtungsbegriff; missbräuchliche Organisationsentscheidung,

28.11.2014, zu Az.: M 06/14

Auskunftsansprüche der Mitarbeitervertretung im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX

28.11.2014, zu Az.:  M 01/14

Anfechtung der Wahl zur Mitarbeitervertretung; Voraussetzungen für die Nichtwählbarkeit gemäß § 8 Abs. 2 MAVO  

28.11.2014, zu Az.:  M 10/13

Anfechtung der Wahl zur Mitarbeitervertretung; richtige Beklagte bei der Wahlanfechtung; notwendige Beiladung der MAV nach 9 Abs. 2 KAGO  

26.09.2014, zu Az.: M 04/14

Ersetzung der Zustimmung bei Eingruppierungsstreitigkeit  

26.09.2014, zu Az.: M 03/14

Ersetzung der Zustimmung bei Eingruppierungsstreitigkeit  

26.09.2014, zu Az.: M 02/14

Ersetzung der Zustimmung bei Eingruppierungsstreitigkeit  

13.12.2013, zu Az.: M 09/13

Zur Auslegung des mitarbeitervertretungsrechtlichen Einrichtungsbegriffs, Auswirkungen eines Betriebsübergangs bzw. Rechtsträgerwechsels auf die Einrichtung im Sinne der MAVO    

13.12.2013, zu Az.: M 07/13

Auslegung des § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO (Hamburg), Abgrenzung der Zuständigkeit einer MAV von den Befugnissen einer arbeitsrechtlichen Kommission nach Art. 7 GrO  

05.07.2013, zu Az.: K 24/12

Organstreitverfahren über die Zuständigkeit einer nach Art. 7 GrO gebildeten Kommission; Streitigkeit zwischen der Beschlusskommission der AK und der Regionalkommission Ost der AK

07.06.2012, zu Az.: M 04/13

Eingruppierungsstreitigkeit

07.06.2013, zu Az.: M 22/12

Zustimmung der MAV beim Einsatz von Dienstleistungskräften (Anästhesieteam) – zum drittbezogenen Personaleinsatz in Form eines Gestellungsvertrages

30.11.2012, zu Az.: M 13/12

Die Parteien streiten im Rahmen des vom DG eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens um die von der MAV verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeitern in die Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 des Anhangs B zur Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des DCV.

30.11.2012, zu Az.: K 14/12

Verletzung der Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission durch privatrechtliche Vereinbarung

30.11.2012, zu Az.: M 05/12

Eingruppierungsstreitigkeit

28.09.2012, zu Az.: M 07/12  
Frage nach Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung (Entgeltgruppe S11, Entgeltstufe 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR)  

31.08.2012, zu Az.: M 08/12

Überleitung in die Anlagen 30-33 gem. § 35 Abs. 1 MAVO zustimmungspflichtig.  

31.08.2012, zu Az.: M 03/12

Ersetzung der Zustimmung  

31.08.2012, zu Az.: M 15/11

Zustimmungsrechte bei bereits ausgeführten und zukünftig geplanten Bauarbeiten.

27.04.2012, zu Az.: K 02/12

Berufungsvoraussetzungen für ein Dienstgebermandat in einer Bistums-KODA; zur Dienstgebereigenschaft bei Mehrfachbeschäftigungen (hauptberuflich Abteilungsleiter im Ordinariat und nebenberuflich Organist und Chorleiter) 

27.04.2012, zu Az.: M 01/12

Zum mitarbeitervertretungsrechtlichen Begriff der Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 MAVO; Abgrenzung zum Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 S. 1

27.04.2012, zu Az.: M 12/11 

Änderung der Parkordnung eines Parkhauses: Maßnahme, die nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 MAVO der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf.

10.02.2012, zu Az.: M 11/11

Eingruppierungsfrage einer sozialpädagogischen Fachkraft im ambulant betreuten Wohnen (Ersetzung der Zustimmung)  

10.02.2012, zu Az.: K 10/11 

Wirksamkeit einer Neuvereinbarung über das Entsenderecht von Mitgliedern in die Regional-KODA; Reichweite des Gestaltungsrechts bei der Novellierung der Regional-KODA-Ordnung in NRW.

10.02.2012, zu Az.: M 08/11 
Wirksamkeit einer Mitarbeitervertretungsordnung, erlassen durch einen Rechtsträger, der nicht unter den Geltungsbereich der kirchlichen Mitarbeitervertretung fällt.  

16.12.2011, zu Az.: K 09/11 
Einleitung und Durchführung des satzungsrechtlich vorgesehenen Vermittlungsverfahrens in der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.  

16.09.2011, zu Az.: M 06/11

Klärung der Streitfrage ob bischöflich gesetztes Recht Anwendung findet mit der Folge, dass eine Einrichtung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse untersteht und somit eine Pflicht zur MAVO Anwendung gegeben ist.  

06.05.2011, zu Az.: M 17/10

Verstoß gegen die Schweigepflicht.  

06.05.2011, zu Az.: M 10/10

Zuordnung von Einrichtungen zur Katholischen Kirche - Anwendung Kirchlichen Arbeitsrechts.

06.05.2011, zu Az.: M 08/10

Zuordnung von Einrichtungen zur Katholischen Kirche - Anwendung Kirchlichen Arbeitsrechts.  

06.04.2011, zu Az.: K 04/11

Beschwerde gegen die Versagung einer einstweilligen Verfügung. (§ 47 Abs. 4 KAGO.  

06.04.2011, zu Az.: M 02/11 
Beschwerde gegen die Versagung einer einstweilligen Verfügung. (§ 47 Abs. 4 KAGO)

25.06.2010, zu Az.: M 07/10

Frage, ob bei der Einstellung eines Mitarbeiters zum Pflegedienstleiter der Sozialstation Beteiligungsrechte der Klägerin als Mitarbeitervertretung verletzt wurden.  

25.06.2010, zu Az.: M 06/10

Anwendung bischöflich gesetzten Rechts im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse untersteht und für sie die gültige MAVO für das Erzbistum Berlin Anwendung findet.  

25.06.2010, zu Az.: M 05/10

Nach § 25 Abs. 1 MAVO-Berlin bilden die „Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung“ die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Berlin. Zu ihnen gehört nicht, wer nicht nach „dieser Ordnung“, sondern nach der „Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.1995“ gebildet ist.  

25.06.2010, zu Az.: M 04/10

Nach § 25 Abs. 1 MAVO-Berlin bilden die „Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung“ die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Berlin. Zu ihnen gehört nicht, wer nicht nach „dieser Ordnung“, sondern nach der „Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.1995“ gebildet ist.  

19.03.2010, zu Az.: M 16/09 
Unterfällt bei Neueinstellung von Mitarbeitern/innen die sog. Stufenregelung im Rahmen der neu geschaffenen AVR-Vergütung dem Begriff der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen in § 35 I Nr. 1 MAVO?

19.03.2010, zu Az.: M 13/09

Ein Perspektiv-Jobber, für den der Arbeitgeber einen Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II erhält, fällt nicht unter die Bereichsausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 MAVO Erzdiözese München und Freising.

19.03.2010, zu Az.: M 11/09

Anwendung bischöflich gesetzten Rechtes; Vorlage von Bilanzen  

27.11.2009, zu Az.: M 06/09

Liegt bei Einstellung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ein Verstoß gegen § 29 I 1-4 MAVO, § 34 I 1-3 MAVO RS vor?  

27.11.2009, zu Az.: K 09/09

Frage der Wirksamkeit eines Beschluss des Vermittlungsausschusses zum Thema: "Feststellung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses zur Festsetzung der Höhe der Vergütungen aller Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Ost.


27.11.2009, zu Az.: M 04/09
Amtszeit einer Mitarbeitervertretung nach Betriebsübergang.


28.08.2009, zu Az.: M 02/09

Die „Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V.“ i.F. vom 17. Oktober 2007 ist i.S. des § 2 Abs. 4 KAGO für den Caritasbereich den kirchengesetzlich erlassenen KODA-Ordnungen gleichzustellen. Deshalb ist für ihre Überprüfung der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit nicht eröffnet.


26.06.2009, zu Az.: M 01/09

Freistellung Arbeitnehmer von dienstlichen Pflichten zur Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied der Regionalkommission des DCV; Frage der Freistellung über 15 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hinaus.


26.06.2009, zu Az.: M 22/08
Wirksamkeit der Wahl der Mitarbeitervertretung des Bistums Fulda für die Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.


26.06.2009, zu Az.: M 16/08

Ist Rechträger einer Einrichtung eine GmbH, deren Alleingesellschafter eine Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts ist, so findet auf sie die vom Diözesanbischof als Kirchengesetz erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ jedenfalls dann Anwendung, wenn der Alleingesellschafter der Übernahme im Sinne des Art. 2 Abs. Satz 2 GrOkathK zustimmt hat.


27.02.2009, zu Az.: M 13/08
Zustimmung der MAV bei der Eingruppierung von Ausbildern; Frage nach der Staatskirchenrechtlichen Zuordnung einer Einrichtung zur Katholischen Kirche, insbesondere wie diese Zuordnung beendet werden kann; Anwendbarkeit der Grundordnung.


27.02.2009, zu Az.: M 14/08

Zur Reichweite der Mitwirkungsrechte der MAV im Hinblick auf Schwerbehinderte; hier insbesondere Vorlage des Verzeichnisses der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen gemäß § 80 I SGB IX.


12.12.2008, zu Az.: M 07/08

Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes oder fällt eine Einrichtung unter den Geltungsbereich des kirchlichen Dienstes und ist somit das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht anzuwenden?  §§ 24 MAVO, 2 II KAGO.


12.12.2008, zu Az.: M 06/08

Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes oder fällt eine Einrichtung unter den Geltungsbereich des kirchlichen Dienstes und ist somit das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht anzuwenden?  §§ 24 MAVO, 2 II KAGO.


12.12.2008, zu Az.: M 05/08

Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes oder fällt eine Einrichtung unter den Geltungsbereich des kirchlichen Dienstes und ist somit das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht anzuwenden?  §§ 24 MAVO, 2 II KAGO.


12.12.2008, zu Az.:  M 04/08

Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes oder fällt eine Einrichtung unter den Geltungsbereich des kirchlichen Dienstes und ist somit das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht anzuwenden?  §§ 24 MAVO, 2 II KAGO.


07.11.2008, zu Az.: M 12/08

Liegt bei einer nach Dauer und Umfang nicht erheblichen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Mitarbeiters eine Einstellung nach § 38 MAVO Trier vor?


07.11.2008, zu Az.: M 10/08

Verweigerung der Zustimmung bei Eingruppierung nach § 35 MAVO


07.11.2008, zu Az.: M 09/08

Verweigerung der Zustimmung bei Eingruppierung nach § 35 MAVO


25.04.2008, zu Az.: M 02/08 

Freizeitausgleich bei Ganztagsschulungen für teilzeitbeschäftigte MAV-Mitglieder


25.04.2008, zu Az.: M 06/07

Zusammenführung Psychologischer Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Lebensfragen mit den Erziehungsberatungsstellen des Caritasverbandes zu einer integrierten Familienberatungsstelle unter einer gemeinsamen Leitung.


12.10.2007, zu Az.: M 03/07

Ersetzung der Zustimmung der MAV bei Vergütung und Versorgung
Vorinstanz: Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Münster.


03.08.2007, zu Az.: M 04/07

Berechtigung der DiAG-MAV zur Abgabe von Pressemitteilungen
Vorinstanz: Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Fulda.


26.04.2007, zu Az.: M 04/06

Kein Anspruch der MAV auf Abschluss einer Dienstvereinbarung, in der der Dienstgeber auf Rechte aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung verzichtet
Vorinstanz: Kirchliches Arbeitsgericht Erster Instanz für das Erzbistum Paderborn


02.03.2007, zu Az.: K 01/06

Keine Berechtigung der KODA-Mitarbeiterseite zur Geltendmachung von Verstößen eines Dienstgebers gegen eine KODA-Regelung
Vorinstanz: Schlichtungsstelle für Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln.


02.02.2007, zu Az.: M 06/06

Vorlage eines Stellenplans
Vorinstanz: Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz für die (Erz-) Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Magdeburg, Osnabrück und den Oldenburgischen Teil des Bistums Münster


02.02.2007, zu Az.: M 05/06

Zustimmung der MAV zur Eingruppierung einer geringfügig Beschäftigten
Vorinstanz: Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz für die Diözese Rottenburg-Stuttgart


02.02.2007, zu Az.: M 07/06

Kein Anhörungs- und Mitberatungsrecht der MAV vor Information der von einer Personalplanung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Vorinstanz: Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg – Mainz – Speyer - Trier


02.02.2007, zu Az.:M 03/06

Anfechtbarkeit der Wahl einer MAV mit zu hoher Mitgliederzahl
Vorinstanz: Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Fulda


30.11.2006, zu Az.: M 02/06

Verweigerung der Zustimmung der MAV zu einer Eingruppierung, wenn die Vergütungsregelung keine Regelung des Dritten Weges ist
Vorinstanz: Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg – Mainz – Speyer - Trier


30.11.2006, zu Az.: M 01/06

Mitwirkung der MAV bei der Beschäftigung von Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II (Ein-Euro-Jobber)
Vorinstanz: Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg – Mainz – Speyer - Trier