Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Die wichtigste Rechtsquelle des Kirchenarbeitsrechts ist die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes (nachfolgend: GrO)“. Ihre nunmehr zwölf Artikel bilden die Grundpfeiler der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für etwa 750.000 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der katholischen Kirche und ihrer Caritas. Die GrO wurde zuletzt aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) vom 22. November 2022 grundlegend überarbeitet.

In der Präambel der GrO bringt der kirchliche Gesetzgeber die Motive, Hintergründe und Ziele für den Erlass der Grundordnung zum Ausdruck. Artikel 1 GrO spiegelt das Wesen der Grundordnung als „Verfassung“ des kirchlichen Dienstes wider. Die Grundordnung enthält die spezifischen Grundlagen des kirchlichen Dienstes und regelt Anforderungen und Erwartungen an die Dienstgeber und Mitarbeitenden in den Einrichtungen der katholischen Kirche. Auch der Geltungsbereich wird in Artikel 1 geregelt – was sind kirchliche Einrichtungen im Sinne der Grundordnung, wer fällt unter den Begriff der Mitarbeitenden.

Art. 2 GrO enthält eine Legaldefinition zentraler Begriffe des kirchlichen Arbeitsrechts, namentlich des Sendungsauftrags und der Dienstgemeinschaft. Kennzeichnend für die arbeitsrechtlichen Beziehungen in Kirche und Caritas ist die religiöse Dimension der beruflichen Tätigkeit. Arbeit im Dienst der Kirche ist das Mitwirken an ihrer Sendung. Kirchliche Einrichtungen existieren nicht um ihrer selbst willen, sondern zur Erfüllung des Sendungsauftrags. Zu den Grundaufgaben aller Christen gehören nicht nur die Verkündigung sowie die Verbreitung des Evangeliums und der Gottesdienst, sondern auch der Dienst am Mitmenschen und die gelebte Gemeinschaft. Erst durch die Erfüllung dieser vier Grundvollzüge ist Kirche wirkliche Kirche. Alle vier Grundvollzüge haben prinzipiell denselben Stellenwert und stehen gleichberechtigt nebeneinander. Sie bedingen sich gegenseitig und sind untrennbar miteinander verbunden. Diesem theologischen Grundansatz, der der Grundordnung zugrunde liegt, ist eine Trennung zwischen verkündigungsnahen und verkündigungsfernen Tätigkeiten fremd.

Artikel 3 GrO widmet sich der Identität und dem Profil katholischer Einrichtungen. In erster Linie trägt der Dienstgeber Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Dabei hat er die Mitarbeitenden in den Prozess mit einzubeziehen. Zugleich bekennt sich der kirchliche Gesetzgeber in Artikel 3 ausdrücklich zu Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung.

Die Handlungsaufträge und Ziele in Artikel 4 GrO beziehen sich in erster Linie auf den Dienstgeber. Er ist für deren Umsetzung unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen verantwortlich.

Artikel 5 GrO gewährt kirchlichen Mitarbeitenden einen Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. Diese sollen neben den fachlichen Erfordernissen auch ethische und religiöse Aspekte des kirchlichen Dienstes umfassen.

Die Bestimmung des Artikel 6 GrO wendet sich vor allem an den kirchlichen Dienstgeber und verpflichtet ihn, bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen darauf zu achten, dass die Bewerberinnen und Bewerber fachlich befähigt und persönlich geeignet sind, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Mit der Vertragsunterzeichnung bringen die Bewerberinnen und Bewerber zum Ausdruck, dass sie die Ziele und Werte der kirchlichen Einrichtung anerkennen. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet. Pastorale und katechetische Tätigkeiten können nur Personen übertragen werden, die katholisch sind. Das gilt auch für Personen, die das Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Wer sich kirchenfeindlich betätigt, wird nicht eingestellt. Das gilt auch für Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind.

Die beruflichen Anforderungen, welche an die Mitarbeitenden im laufenden Dienstverhältnis gestellt werden, finden sich in Artikel 7 GrO. Diese beziehen sich in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist für den Dienstgeber tabu. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses kann unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Falle kirchenfeindlicher Betätigungen oder des Kirchenaustritts katholischer Mitarbeitender erfolgen.

In Artikel 8 GrO ist kirchengesetzlich festgelegt, dass das Mitarbeitervertretungsrecht die kirchliche Form der betrieblichen Mitbestimmung normiert. Die diözesanen Mitarbeitervertretungsordnungen orientieren sich sehr stark an der Rahmen-Ordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO), die die Deutsche Bischofskonferenz ursprünglich am 3. März 1971 beschlossen und seither mehrfacht novelliert hat, zuletzt am 17. Juni 2017.

Die Grundsätze des Arbeitsrechtsregelungsverfahrens des sog. Dritten Weges sind in Artikel 9 GrO geregelt. Weitergehende Regelungen finden sich in den jeweils einschlägigen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen. Eine Orientierungshilfe bietet die Rahmenordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsrechts (Rahmen-KODA-Ordnung), zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2014.

Die Regelung des Artikel 10 GrO trifft Aussagen zu Inhalt und Reichweite der Koalitionsfreiheit für den kirchlichen Dienst.

Ein eigenständiges arbeitsrechtliches System setzt in einem Rechtsstaat auch einen adäquaten Rechtsschutz voraus. Da für Streitigkeiten aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts, also des Mitarbeitervertretungsrechts und des KODA-Rechts, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist, sieht Artikel 11 GrO vor, dass für diese Rechtsstreitigkeiten unabhängige kirchliche Gerichte bestehen. Näheres regelt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO), zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. Februar 2010. Für Regelungsstreitigkeiten des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts sind Einigungsstellen zuständig.

Artikel 12 GrO sieht eine Evaluation der Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der Grundordnung fünf Jahre nach deren Inkrafttreten durch den Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) vor.

Eine Erläuterung und Interpretationshilfe zu der Eigenart und zum Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes bieten die ebenfalls aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) vom 22. November 2022 verabschiedeten Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst.

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Die wichtigste Rechtsquelle des Kirchenarbeitsrechts ist die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“. Ihre Artikel bilden die Grundpfeiler der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland.

Mehr lesen:

Cookie Einstellungen

Wir verwenden Statistik Cookies um zu verstehen, wie Sie mit unserer Webseite interagieren.

Anbieter:

Google

Datenschutz

Matomo

Datenschutz

Diese Cookies sind für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Hier werden bspw. Ihre Cookie Einstellungen gespeichert.

Anbieter:

Deutsche Bischofskonferenz

Datenschutz