Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts

Bischöfe verabschieden „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat am 22. November 2022 mit der erforderlichen Mehrheit eine Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts in Form der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ als Empfehlung für die deutschen (Erz-)Bistümer beschlossen. Sie löst die Grundordnung vom 27. April 2015 ab, die nach einigen Jahren einer Evaluation unterzogen wurde. Die Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für die rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und ihrer Caritas.

Die dazu eingerichtete bischöfliche Arbeitsgruppe „Arbeitsrecht“ hatte den Auftrag, den institutionen-orientierten Ansatz für das kirchliche Arbeitsrecht weiterzuentwickeln. Anfang Mai dieses Jahres hat sie erste Entwürfe für einen Norm- und einen Begleittext zur Novellierung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ vorgelegt. In ein breit angelegtes Beteiligungsverfahren wurden viele relevante Akteure des kirchlichen Dienstes einbezogen – so die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, der Arbeitsrechtsausschuss der Zentral-KODA, die Personalwesenkommission des VDD, die Deutsche Ordensobernkonferenz, der Deutsche Caritasverband und die Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen. Da auf dem Synodalen Weg in erster Lesung bereits ein Handlungstext zur Grundordnung beraten worden war, der mittlerweile in zweiter Lesung verabschiedet worden ist, wurde auch eines der Synodalforen um Rückmeldung gebeten. Darüber hinaus gingen bis Ende August 2022 über 100 Rückmeldungen von Gremien, Institutionen und Interessenverbänden ein. Die Resonanz auf den Entwurf fiel insgesamt positiv aus. Dabei wurde neben der Beteiligungsmöglichkeit inhaltlich insbesondere der neue institutionenorientierte Ansatz begrüßt.

Die verabschiedete Neuordnung umfasst zwei Dokumente: den Normtext zur „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ und die zugehörigen „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“.

Wesentliche Inhalte und Neuerungen beider Texte sind:

Die Grundordnung ist als „Verfassung des kirchlichen Dienstes“ konzipiert. Der Normtext enthält nicht nur spezifisch arbeits- oder dienstrechtliche Regelungen, sondern insbesondere auch zentrale Aussagen zu den Strukturmerkmalen und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes und wesentlicher Kennzeichen katholischer Identität.

In ihrer Neufassung gilt die Grundordnung für alle Handlungsfelder des kirchlichen Dienstes und alle Beschäftigtengruppen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Sie entfaltet Wirkung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kirchenbeamte, Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat, Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind (z. B. Geschäftsführende oder Vorstände), Auszubildende und ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind, wobei besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker und Ordensleute weiterhin gelten.  

Neu ist auch der institutionenorientierte Ansatz. Beim bisherigen überwiegend personenbezogenen Ansatz stand der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus. Nach dem institutionenorientierten Ansatz tragen der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden.

Damit einher geht eine weitere wichtige Botschaft der neuen Grundordnung: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers. Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis bzw. Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung entgegen.

Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

Explizit wie nie zuvor wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.

Der heutige Beschluss der Vollversammlung des VDD hat empfehlenden Charakter; um Rechtswirksamkeit zu entfalten, muss er in den einzelnen (Erz-)Bistümern in diözesanes Recht umgesetzt werden.

Die beiden verabschiedeten Texte „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ und die „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“ vom 22. November 2022 finden Sie als PDF-Dateien im Downloadbereich des VDD.

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© Robert Kneschke/Fotolia.com

Rückblick: Reform des Kirchlichen Arbeitsrechts 2015

Die deutschen (Erz-)Bischöfe haben auf ihrer Sitzung am 27. April 2015 eine Novelle der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO) verabschiedet.

Die Reform 2015 verfolgte im Wesentlichen drei Ziele:

Zunächst einmal ging es den Bischöfen um eine bessere Beachtung der gelebten Rechtspraxis. Die in der bisher geltenden Grundordnung beschriebenen Loyalitätsanforderungen haben den Eindruck einer rigiden Rechtspraxis vermittelt, der nicht der praktischen Handhabung entsprach.

Zum Zweiten wollte der kirchliche Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen im privaten Lebensbereich (Wiederverheiratungen, eingetragene Lebenspartnerschaften) arbeitsrechtlich differenzierter bewerten. Die Bedingungen, nach denen eine Kündigung in diesen Fällen in Betracht kommen soll, wurden enger gefasst, aber nicht aufgegeben. Kirchenrechtlich ungültige Eheschließungen und das Eingehen von Lebenspartnerschaften bleiben weiterhin Loyalitätsverstöße. In Zukunft wird ihre arbeitsrechtliche Ahndung jedoch auf die wirklich schwerwiegenden Fälle beschränkt – auf Konstellationen, die geeignet sind, die Integrität und Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.

Schließlich bezweckte die Grundordnungsnovelle auch eine Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen in der Gesellschaft, in der staatlichen Gesetzgebung und in der Rechtsprechung. Zu erwähnen sind insbesondere die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012 (1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11) zum Streikrecht im kirchlichen Dienst.

Im Einzelnen enthält die Neufassung der Grundordnung folgende Änderungen:

a)    Im Hinblick auf den Geltungsbereich der Grundordnung legt Art. 2 Abs. 4 GrO nunmehr fest, dass für vorwiegend gewinnorientierte kirchliche Einrichtungen die Grundordnung keine Anwendung findet. Kirchliche Wirtschaftsbetriebe, die überwiegend gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, scheiden damit in Zukunft aus dem Anwendungsbereich der Grundordnung aus.

b)    Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts wird das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012 zum Streikverbot im kirchlichen Dienst aufgegriffen. Die Neuordnung  legte fest, dass Gewerkschaften in Zukunft am Zustandekommen kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen organisatorisch zu beteiligen sind (Art. 6 Abs. 3 GrO). Näheres zu Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist in der Rahmen-KODA-Ordnung festgelegt (Rahmen-KODA-Ordnung).

c)    Ebenfalls neu geregelt wurde das Zugangsrecht der Gewerkschaften zu kirchlichen Einrichtungen (Art. 6 Abs. 2 GrO). Gewerkschaftsbeauftragte erhalten danach, auch wenn sie nicht im kirchlichen Dienst stehen, ein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen, um innerhalb der Einrichtung für den Beitritt zu werben, über ihre Aufgabe zu informieren sowie Mitglieder zu betreuen.

d)    Im Bereich des individuellen Arbeitsrechts sind die kirchenspezifischen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst den vielfältigen Veränderungen in der Rechtsprechung, Gesetzgebung und Gesellschaft angepasst worden. Schwerwiegende Verstöße gegen die Loyalitätsanforderungen können im Einzelfall arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Loyalitätsanforderungen nicht mehr, so muss der kirchliche Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer auch in Zukunft zunächst anhören und prüfen, wie dem Pflichtenverstoß wirksam begegnet werden kann (Art. 5 Abs. 1 GrO). Der Umgang mit Loyalitätsverstößen im katholischen Bereich ist vom Prinzip der Verhältnismäßigkeit geprägt. Kündigungsautomatismen sind dem kirchlichen Arbeitsrecht fremd. Es geht immer um die umfassende Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Bei der Reaktion auf Loyalitätsverstöße gilt das Ultima-ratio-Prinzip. Das heißt: Kündigungen kommen nur in Betracht, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme für den Arbeitgeber darstellen, wenn alle anderen denkbaren –  aus Sicht des Arbeitnehmers – milderen Mittel (z. B. Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung usw.) ausgeschöpft oder nicht zielführend sind und wenn sie „auch im Licht der religiösen Dimension der kirchlichen Dienstgemeinschaft“ (Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst, IV. Nr. 4) gerechtfertigt sind.

e)    Welche Verstöße gegen die Loyalitätsanforderungen im Einzelnen als schwerwiegend anzusehen sind, wird im Gesetz beispielhaft, aber nicht abschließend aufgezählt (Art. 5 Abs. 2 GrO). Die Neufassung der Grundordnung unterscheidet zwischen Loyalitätsverstößen, die für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, und solchen, die nur von katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begangen werden können. Außerdem spielt für die Bewertung der Sachverhalte die berufliche Stellung und Aufgabe des Dienstnehmers eine zentrale Rolle. Personen, die pastoral, katechetisch oder aufgrund einer besonderen bischöflichen Beauftragung tätig sind, unterliegen generell einer gesteigerten Loyalitätsbindung. Hier wiegen Pflichtenverstöße besonders schwer, eine Weiterbeschäftigung in dieser Funktion wird nur in Ausnahmefällen in Frage kommen.

f)    Zu den schwerwiegenden Verstößen zählen z. B. das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung von Abtreibung  oder von Fremdenhass), der Austritt aus der katholischen Kirche oder kirchenfeindliches Verhalten.

g)    Der Austritt eines katholischen Mitarbeiters aus seiner Kirche stellt einen besonders schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar. Ein katholischer Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, der sich zu diesem Schritt entschließt, bringt seine fundamentale Abwendung von der Kirche zum Ausdruck, zerstört die notwendige Vertrauensgrundlage für eine Zusammenarbeit und stellt damit seine Eignung in der täglichen Arbeit grundlegend in Frage. Aber auch hier sind die besonderen Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen. Von einer Kündigung wird man in diesen Fällen aber nur ganz ausnahmsweise absehen können.

h)    Die erneute standesamtliche, kirchlich ungültige Heirat nach einer zivilen Scheidung (Wiederverheiratung) ist bei Katholiken zukünftig dann als schwerwiegender Loyalitätsverstoß zu werten, wenn dieses Verhalten nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Dasselbe gilt für das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese Handlungen kommen damit nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Kündigungsgrund in Betracht, und zwar dann, wenn die erneute Eheschließung oder die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis berührt, indem sie erhebliche Störungen und Beeinträchtigungen der Zusammenarbeit in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis erwarten lässt und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen droht. Bei der arbeitsrechtlichen Beurteilung der Wiederverheiratung ist künftig zuallererst die berufliche Stellung und übertragene Aufgabe des betroffenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Nimmt der kirchliche Dienstnehmer zum Beispiel Aufgaben im Bereich der Pflege, Gesundheit und Rehabilitation wahr, so wird für den objektiven Beobachter das Tatzeugnis, der Dienst am Nächsten, im Vordergrund der Tätigkeit stehen; in diesen Funktionen rückt die private Lebensführung in den Hintergrund. An einer Eignung zur Ärgerniserregung wird es in diesen Fällen regelmäßig fehlen, treten nicht noch weitere Umstände hinzu. Anders ist eine Wiederverheiratung z. B. bei Arbeitnehmern zu bewerten, die in Familien- und Eheberatungsstellen oder als Familienreferenten in kirchlichen Einrichtungen tätig sind. Ihnen kommt die Aufgabe zu, die Lehre der Kirche von Ehe und Familie zu erläutern bzw. Paare und Familien auf ihrem gemeinsamen Weg zu unterstützen. Von diesen Personen wird sowohl innerhalb der Dienstgemeinschaft als auch im beruflichen Wirkungskreis erwartet, dass sie gewissermaßen als Garanten der kirchlichen Ehe- und Familienlehre die Vorstellungen der Kirche überzeugend nach außen vertreten und auch im Privaten mit ihnen im Einklang leben. Der Abschluss einer kirchenrechtlich ungültigen Zweitehe oder die Eingehung einer Lebenspartnerschaft durch Arbeitnehmer in diesen Funktionen ist deshalb grundsätzlich objektiv geeignet, ein Ärgernis im Sinne der Grundordnung zu erregen. Bei der Beurteilung der verschiedenen Lebenssachverhalte wird ferner zu berücksichtigen sein, wie der geschiedene Partner das Scheitern seiner Ehe handhabt, insbesondere ob er seine gesetzlichen Verpflichtungen aus der ersten Ehe erfüllt (bzgl. der Unterhaltszahlungen und des Umgangsrechts) und wie er mit dem Scheitern der Ehe bzw. der Wiederheirat in der Öffentlichkeit umgeht („Führt die Trennung bzw. Wiederverheiratung zu öffentlichen Schlammschlachten und Rosenkriegen“?). Schließlich kann auch eine Rolle spielen, ob jemand in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis tatsächlich Anstoß an der Wiederverheiratung nimmt und dadurch eine erhebliche Störung in der betrieblichen Zusammenarbeit zu erwarten ist.

i)    Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die pastoral, katechetisch, aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass der kirchenrechtlich unzulässige Abschluss einer Zivilehe ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft zu erregen geeignet ist und die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigt. Hier spielen die konkreten Umstände des Sachverhalts also keine Rolle. Diese Beschäftigten unterliegen von Gesetzes wegen einer gesteigerten Loyalitätsbindung, weil sich ihre private Lebensführung von ihrem beruflichen Auftrag kaum trennen oder einer isolierten Privatsphäre zuweisen lässt; sie werden aufgrund ihrer beruflichen Aufgaben bzw. des Charakters der Einrichtung, in der sie tätig sind, besonders eng mit der Kirche und ihrem Sendungsauftrag identifiziert. Diese Dienste stellen an die persönliche Lebensführung Anforderungen, die über das für jeden Christen geltende Maß hinausgehen.

j)    Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird in Zukunft in jedem Bistum oder wahlweise in mehreren Bistümern gemeinsam eine zentrale Stelle geschaffen, die vor Ausspruch einer Kündigung aufgrund eines Loyalitätsverstoßes konsultiert werden soll (Art. 5 Abs. 4 GrO). Darüber hinaus enthält die Grundordnung eine Evaluierungsklausel (Art. 5 Abs. 5 GrO). Die Evaluierung dient dazu, die Wirkung des Gesetzes in der Praxis zu ermitteln. Sie erfolgt nach fünf Jahren. Im Rahmen der Evaluierung soll auch die Frage untersucht werden, ob und wenn ja, auf welche Art und Weise das kirchliche Arbeitsrecht stärker institutionell ausgerichtet werden kann.

Mehr lesen: Zur Grundordnung

Downloads & Infos
  • Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 27. April 2015
    in: Kirchliches Arbeitsrecht. Die Deutschen Bischöfe Nr. 95 (Bonn 2015) S. 9–19.
  • Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts
    Bischöfe beschließen Novelle der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“. Pressemitteilung vom 5. Mai 2015
  • Rahmen-KODA-Ordnung
    Rahmenordnung für die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts nach einem Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 24. November 2014

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