Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer
Fragen und Antworten
Das automatische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer kommt seit 1. Januar 2015 zur Anwendung.
Nein, das automatische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, das seit 1. Januar 2015 zur Anwendung kommt, ist keine neue Kirchensteuer. Grundsätzlich wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Da Kapitalerträge generell Einkünfte sind, die der Einkommensteuer unterliegen, wurde auch bisher die Kirchensteuer auf Basis der Kapitalerträge bzw. der darauf zu entrichtenden Kapitalertragsteuer festgesetzt. Es handelt sich also nicht um eine neue Steuer, sondern lediglich um ein neues automatisiertes Erhebungsverfahren.
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 führte der Gesetzgeber eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 1. Januar 2009 ein. Bis dahin mussten Kapitalerträge zum Zweck der Besteuerung in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Abgeltungsteuer um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Abgeltungsteuer ist als anonyme Quellensteuer konzipiert, das heißt, der Steuerabzug erfolgt durch die Stelle, die die Kapitalerträge auszahlt. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen abgegolten. Bereits in der Begründung dieses Gesetzes ist festgehalten, dass es zu den Zielen der Reform gehöre, „auch bei der Erhebung der auf Kapitalerträge anfallenden Kirchensteuer den Steuerabzug grundsätzlich an der Quelle vorzunehmen“. Hierzu hielt man von Anfang an eine Datenbank für erforderlich, „die es den Stellen, die die Kapitalertragsteuer einzubehalten haben, erlaubt, auf elektronischem Wege festzustellen, ob ein Steuerpflichtiger Angehöriger einer Religionsgemeinschaft ist oder nicht, und gegebenenfalls, welcher Religionsgemeinschaft er angehört und welcher Kirchensteuersatz für ihn anzuwenden ist“. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine derartige Datenbank erst ab 2011 zur Verfügung stehen würde und hat daher zunächst ein Übergangsverfahren geregelt, das die Bundesländer, die für die Kirchensteuer zuständig sind, übernommen haben.
Die Abgeltungsteuer sollte der Verbesserung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Finanzplätze dienen. Der Gesetzgeber hat daher das geänderte Erhebungsverfahren mit dem Anreiz der anonymen Erhebung und dem abgesenkten Steuersatz verbunden. In Konsequenz sollte dies aber nicht dazu führen, dass die Kirchensteuer nicht mehr auf Einkünfte aus Kapitalerträgen, die ja – wie bisher – Teil des Einkommens sind, erhoben werden konnte. Deshalb hat der Gesetzgeber ein Übergangsverfahren vorgesehen und ein endgültiges Verfahren auf elektronischem Wege in Aussicht gestellt.
Die ersten Überlegungen für die Einbindung der Erhebung der Kirchensteuer in das anonyme staatliche Verfahren wurden zwischen den Kirchen und den Finanzverwaltungen der Länder bereits Ende 2007 formuliert. Neben dem verfassungsrechtlichen Anspruch der gleichmäßigen Erhebung der Kirchensteuer war ein zentrales Anliegen der Kirchen, dass die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer dem jeweils richtigen, also dem nach dem Wohnsitzprinzip zuständigen Kirchensteuergläubiger zugeordnet werden kann.
Es gab Überlegungen, die steuererhebenden Religionsgemeinschaften pauschal am Aufkommen der Abgeltungsteuer zu beteiligen. Dies hätte aber bedeutet, dass auch Bürger, die nicht Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, Kirchensteuer gezahlt hätten. Dies erschien den Kirchen aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Die Kirchen wollten das System der Kirchensteuer, die als Annex an die Einkommensteuer angebunden ist, nicht verlassen.
Die Kirchen haben sich dafür eingesetzt, dass das von Anfang an in Aussicht gestellte endgültige Verfahren entwickelt wird. Das Übergangsverfahren, das eigentlich nur zwei Jahre gelten sollte, letztlich aber sechs Jahre in Kraft war, sollte abgelöst werden.
Der Vorwurf, dass die Banken Anlass für das neue Erhebungsverfahren gegeben haben, kann sich – wenn überhaupt – nur darauf beziehen, dass die Banken Interesse an der Einführung der Abgeltungsteuer hatten. Sicherlich hat das neue Verfahren auch für die Banken nicht nur negative Aspekte.
Das Übergangsverfahren wurde einvernehmlich vereinbart und ein endgültiges Verfahren einvernehmlich in Aussicht gestellt. Das heißt, über das Grundkonzept herrschte Einigkeit. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens haben Gesetzgeber, Banken und Kirchen Detailregelungen erarbeitet, die im Gesetz teilweise ihren Niederschlag gefunden haben. Die Zusammenarbeit war sachorientiert und vertrauensvoll.
Im Übergangsverfahren gab es für die Beteiligten keine Möglichkeit festzustellen, ob die Kirchenkapitalertragsteuer zutreffend abgeführt wird. Damit drohte den Kirchen der Vorwurf, dass die Kirchensteuer nicht vollständig erhoben werden könnte. Dies lässt sich gegenüber Kirchenmitgliedern, die aus anderen Einkünften heraus Kirchensteuer entrichten, nicht rechtfertigen. Das widerspricht dem steuerrechtlichen Prinzip der Gleichmäßigkeit und Folgerichtigkeit der Besteuerung.
Die Abgeltungsteuer wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Ziel der Abgeltungsteuer ist es, Kapitalerträge mit einem pauschalen Steuersatz an ihrer Quelle anonym zu besteuern. Dazu führen Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften auf Kapitalerträge 25 Prozent Einkommensteuer an die Finanzämter ab. Der wesentliche Charakter dieses Verfahrens ist, dass die Kapitalertragsteuer anonym und pauschal mit abgeltender Wirkung erhoben wird. Schon bei Einführung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, auch die Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer der Systematik der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Da die Kirchensteuer nur von Angehörigen steuererhebender Religionsgemeinschaften erhoben werden darf, hielt der Gesetzgeber dafür die Einrichtung einer Datenbank für notwendig. Diese soll es den Stellen, die die Kapitalertragsteuer einbehalten, ermöglichen, elektronisch festzustellen, ob ein Steuerpflichtiger Angehöriger einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Eine entsprechende Datenbank stand bei Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 nicht zur Verfügung, daher wurde zunächst ein Übergangsverfahren eingerichtet.
Seit dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nun in das System der Abgeltungsteuer eingebunden, das heißt, wie die Kapitalertragsteuer selbst wird auch die darauf entfallende Kirchensteuer direkt an der Quelle der Auszahlung abgezogen und im Namen des Kunden an die Finanzverwaltung abgeführt.
Für die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 eine Übergangslösung vorgesehen. Das eigentliche Ziel, den umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems vorzunehmen, war zu diesem Zeitpunkt technisch noch nicht realisierbar.
Für das automatische Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer sollte auf die Datenbank des ELSTER-Lohn-II-Verfahrens zurückgegriffen werden, die seit dem Jahr 2013 die Lohnsteuerkarte ersetzt. Diese Datenbank war im Jahre 2009, als die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, noch nicht aufgebaut. Mit Fertigstellung und Inbetriebnahme dieser Datenbank standen erstmals auch die technischen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen automatischen Verfahrens zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zur Verfügung.
Für ab 2015 zufließende Kapitalerträge führt das neue Verfahren zu einem automatischen Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer. Kunden, die bislang ihrer Bank die Religionszugehörigkeit nicht mitgeteilt hatten, waren verpflichtet, entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen, damit die Kirchensteuer festgesetzt werden kann. Diese Notwendigkeit ist künftig nur noch in Sonderfällen gegeben.
Neben der Verfahrensvereinfachung durch das automatisierte Verfahren ist es in Zukunft außerdem möglich, die anfallende Kirchensteuer genau an die (Erz-)Diözese abzuführen, in der der Kirchensteuerzahler seinen Wohnsitz hat. Bisher wurde die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nur für die jeweilige Konfession (z. B. rk für römisch-katholisch oder ev für evangelisch) einbehalten und an eine zentrale Stelle abgeführt, die das Aufkommen nach einem zwischen den berechtigten Diözesen vereinbarten Verteilungsschlüssel weitergeleitet hat. Dieses pauschale Verfahren wird also durch eine präzise, ortsgenaue Zuordnung ersetzt.
Ja, es gibt die Möglichkeit, der Weitergabe des Religionsmerkmals zu widersprechen, indem man einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgibt. Die Stellen, die die Kapitalertragsteuer einbehalten, erhalten in diesem Fall auf ihre Anfrage beim BZSt einen Nullwert wie bei Steuerpflichtigen, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Die Kirchensteuer wird dann nicht automatisch einbehalten. Wer einen Sperrvermerk eingelegt hat, muss sich wegen seiner Kirchensteuer auf Kapitalerträge beim Finanzamt veranlagen lassen. Das Finanzamt wird dazu auffordern.
Nähere Informationen zu dem Sperrvermerk und das Formular, mit dem der Sperrvermerk eingelegt werden kann, finden sich auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge hat das Bundesfinanzministerium in einer Verwaltungsanweisung vom 3. Dezember 2014 geregelt. Dort heißt es: „Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen, ist neben der einbehaltenen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2c Satz 6 EStG auch die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext (z. B. Bistum Essen, Evangelische Landeskirche in Baden) anzugeben. Klartexte, die 100 Zeichen überschreiten, können geeignet abgekürzt werden.“
Diese Regelung dient dazu, dem Steuerpflichtigen eine Überprüfung der abgeführten Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer zu ermöglichen. Insbesondere soll der Steuerpflichtige nachvollziehen können, ob seine Kirchensteuer der Höhe nach korrekt und an den richtigen Kirchensteuergläubiger (also das Bistum oder die Landeskirche, in der er wohnt) abgeführt wurde.
Die Kirchensteuer ist ein Finanzbeitrag der Kirchenmitglieder für ihre Kirche. Sie ist keine staatliche Subvention, sondern ein Mittel der Selbstfinanzierung der Kirche durch ihre Mitglieder. Der Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter wird bezahlt und ist kein Geschenk. Die Kirchensteuer beträgt in der Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent). Sofern Sie also Kapitalertragsteuer zahlen, wird auf diese (nicht auf die Kapitalerträge) Kirchensteuer in Höhe von acht bzw. neun Prozent erhoben. Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Der Staat erhält für diesen Dienst zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens (siehe auch: Sonderausgabe).
Ja, auch für die Kirchensteuer gilt der Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt 801,00 Euro für Ledige und 1.602,00 Euro für Ehepaare. Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitaleinkünfte steuerfrei, nur darüber hinausgehende Beträge unterliegen der Abgeltungsteuer und damit auch der Kirchensteuer. Soweit also ein Steuereinbehalt aufgrund eines erteilten Freistellungsauftrages unterbleibt, wird auch keine Kirchensteuer einbehalten.
Auch bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer wird ein Sonderausgabenabzug gewährt, auch wenn § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht unmittelbar zur Anwendung kommt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die Kirchensteuer bei der Festsetzung der Einkommensteuer als Sonderausgabe abziehbar und mindert so die Einkommensteuerschuld. Da es bei der Besteuerung der Kapitalerträge gerade nicht zu einer Festsetzung der Einkommensteuer beim Finanzamt kommen soll, wird der Sonderausgabenabzug in diesem Verfahren anders berücksichtigt, indem der steuermindernde Effekt gezahlter Kirchensteuer bei der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) rechnerisch ermittelt und im Steuersatz berücksichtigt wird. Im Ergebnis beträgt der Steuersatz für nicht Kirchensteuerpflichtige 25 Prozent, für Kirchensteuerpflichtige beträgt er 24,45 Prozent (bei einem Kirchensteuerhebesatz von neun Prozent) und 24,51 Prozent (bei einem Kirchensteuerhebesatz von acht Prozent).
Beispiel (vereinfacht, ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags):
Herr Mustermann erhält für das abgelaufene Kalenderjahr 10.000 Euro Zinsen. Er ist katholisch und lebt in Nordrhein-Westfalen, wo der Kirchensteuersatz neun Prozent beträgt. Ohne den pauschalen Sonderausgabenabzug würde Herr Mustermann 2.500 Euro Abgeltungsteuer (25 Prozent), 137,50 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und 225 Euro Kirchensteuer (9 Prozent) auf seine 10.000 Euro zahlen müssen, also insgesamt 2.862,50 Euro.
Mit der pauschalen Ermäßigung sieht die Berechnung wie folgt aus:
Abgeltungsteuer = 10.000 Euro : (4 + 0,09) = 2.445 Euro
Solidaritätszuschlag = 2.445 Euro x 0,055 = 134,50 Euro
Kirchensteuer = 2.445 Euro x 0,09 = 220 Euro
Durch die pauschale Ermäßigung zahlt Herr Mustermann nur ca. 2.799,50 Euro.
Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten erhalten das Religionsmerkmal ihrer Kunden verschlüsselt auf elektronischem Weg mitgeteilt. Dabei wird das Religionsmerkmal, mit dem die konkret steuerberechtigte Religionsgemeinschaft (also die einzelne Diözese) identifiziert werden kann, als 6-stellige Kennzahl übermittelt. Die Verarbeitung des Religionsmerkmals erfolgt in einer gesicherten Umgebung. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verwenden. Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist.
In Deutschland kommt es häufig vor, dass Ehepaare ein gemeinsames Konto unterhalten. Bei Gemeinschaftskonten werden die Kapitalerträge typisierend jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Beispiel: Der Mann ist Katholik, seine Frau gehört keiner Kirche an. Beide haben ein gemeinsames Aktiendepot. Die Bank berechnet dann nur für den Ehemann die Kirchensteuer entsprechend seinem Bundesland und führt auch nur für die Hälfte der steuerpflichtigen Zinserträge (des Ehemannes) Kirchensteuer an das Finanzamt ab.
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Flyer „Kirchensteuer auf Kapitalertragssteuer“Das Erhebungsverfahren verständlich erklärt.