Meldung von Fällen sexuellen Missbrauchs als Arbeitsunfall

Am 25. April 2022 hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) unter anderem die Deutsche Bischofskonferenz über eine mögliche Pflicht der (Erz-)Bistümer zur Meldung von Fällen sexuellen Missbrauchs als Arbeitsunfall informiert. Insbesondere Missbrauch gegenüber ehrenamtlich tätigen Personen wie z. B. Messdienern könnte unter den Versicherungsschutz fallen. Eine solche Meldeverpflichtung der (Erz-)Bistümer ergibt sich aus § 21 der Satzung der VBG i. V. m. § 193 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern und Vertreterinnen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sowie der Deutschen Bischofskonferenz, des Deutschen Caritasverbandes, der Deutschen Ordensobernkonferenz, der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Diakonie sowie der Betroffenenvertretungen der katholischen und evangelischen Kirche hat ein Verfahren für die Meldung von Fällen sexuellen Missbrauchs als möglicher Arbeitsunfall abgestimmt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Fälle sexuellen Missbrauchs, welche möglicherweise die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllen, an die zuständige Berufsgenossenschaft zu melden. Dies trifft daher auch auf die (Erz-)Bistümer als Arbeitgeber zu. Dem Arbeitgeber obliegt die Meldung möglicher Arbeitsunfälle. Die Prüfung, ob die entsprechenden Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall vorliegen, führt die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft durch.

Die folgenden Fragen und Antworten (FAQ) erläutern das Verfahren der Meldung: PDF-Datei herunterladen
 

Anschreiben an die Betroffenen durch die Diözesen

Um der besonderen Sensibilität von Fällen sexuellen Missbrauchs gerecht zu werden, sollen die den (Erz-)Diözesen bekannten Betroffenen zunächst angeschrieben werden. Sie werden über die anvisierte Meldung ihres Falls an die Berufsgenossenschaft unterrichtet. Dabei haben sie die Möglichkeit, einer Meldung zu widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, melden die (Erz-)Diözesen nach Ablauf der angegebenen Frist.

Allgemeines Anschreiben der Diöese an die Betroffenen: Um sicherzustellen, dass das Schreiben der (Erz-)Diözesen die Empfängerin bzw. den Empfänger erreicht, wurde das Verfahren „Brief im Brief“ gewählt. Öffnet man den äußeren Briefumschlag, findet sich ein Papier mit einer allgemeinen Umschreibung der Thematik und dem Hinweis auf den im Kuvert befindlichen zweiten Umschlag.
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Hinweise zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz und zum Verfahren: Das zweite Schreiben der (Erz-)Diözesen erläutert den Betroffenen, dass ihr Fall möglicherweise die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls hat. Es beschreibt das Meldeverfahren und die Möglichkeit des Widerspruchs.
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In Leichter Sprache - Anschreiben der Diözese zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz und zum Verfahren: Um allen Personengruppen zu ermöglichen, das Schreiben der (Erz-)Diözesen zu verstehen, wurde eine zweite Fassung in Leichter Sprache erstellt.
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