Entscheidungen der Kirchlichen Arbeitsgerichte Erste Instanz

Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz für die Erzdiözese Paderborn

08.12.2022 Urteil, II/2022
Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung einer Sozialpädagogin (Anlage 33 AVR), Begriff der schwierigen Tätigkeit, Einzelfallentscheidung.

03.03.2022 V/2021
Leitzsatz:
Eine von der Dienstgeberin ohne Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 36
Abs. 1 Nr. 1 MAVO vorgenommene Änderung eines bereits genehmigten
Monatsdienstplanes (Soll-Dienstplan) oder die Inkraftsetzung eines nicht
mitbestimmten Dienstplanes, hier für eine Pflegeeinrichtung, verletzen die
Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung. Dies kann auf Antrag der
Mitarbeitervertretung auch nach Ablauf der jeweiligen Dienstplanperiode gerichtlich
festgestellt werden, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht, etwa weil zwischen
den Parteien die Begründung von Abreden zur Einleitung und Durchführung des
Mitbestimmungsverfahrens streitig ist.

10.06.2020 V/2020
Leitsatz:
1. Die Ablehnung eines Antrags nach § 1a Abs. 2 S. 1 MAVO durch die
Mitarbeitervertretung bedarf einer am Gegenstand des Mitbestimmungsrechts, der
Vermeidung einer im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO rechtsmissbräuchlichen
Einrichtungsbestimmung, orientierten Begründung. Eine inhaltlich unzureichende
oder gänzlich fehlende Begründung löst die Zustimmungsfiktion gern. § 33 Abs. 2
S. 2 MAVO jedenfalls dann aus, wenn die Einrichtungsbestimmung nicht
rechtsmissbräuchlich ist.
2. Inhalt und Umfang der Begründung und die notwendige Informationsdichte im
Rahmen eines Zustimmungsantrags nach § 1a Abs. 2 S. 1 MAVO bestimmen sich
nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck
des insoweit begründeten Mitbestimmungsrechts. Entbehrlich sind dabei Angaben
zu Umständen, die der Mitarbeitervertretung ohnehin bekannt bzw. allgemeinkundig
sind oder die ihr bereits anderweitig verfügbar gemacht wurden. Hinweise auf
mitbestimmungsrechtliche Folgen, die sich in der Konsequenz der beabsichtigten
Regelung zur Einrichtung für die Zukunft unmittelbar aus der MAVO selbst ergeben,
sind dabei jedenfalls dann entbehrlich, soweit es um abstrakte Fragestellungen
ohne einen besonderen Bezug zur konkreten Maßnahme geht oder konkrete
mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen in den beteiligten Einrichtungen nicht
berührt sind.
3. Zur Frage, ob die Grundordnung für katholische Krankenhäuser in Nordrhein-
Westfalen der Einrichtungsbestimmung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO
entgegenstehen kann.

05.03.2020 IX/19
Abgabe einer Willenserklärung, Beiziehung sachkundiger Personen, begrenzter
Antrag, gerichtliche Schätzung, Auswahlermessen der MAV, Ablehnungsgründe in
der Person, gerichtliche Überprüfbarkeit.

05.04.2019 II/19
Leitsatz:
Das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
betreffend die konkrete Dienstplanung einer Pflegeeinrichtung für einen Kalendermonat geht mit dem vollständigen Ablauf des Planungsmonats und der
Durchführung einer insoweit nach § 33 Abs. 5 MAVO vom Dienstgeber getroffenen
vorläufigen Regelung nach § 33 Abs. 5 MAVO unter. Ein darüber nach § 33 Abs. 4 und 5 MAVO geführtes Einigungsstellenverfahren erledigt sich mit dem Ablauf des Planungsmonats mit der Folge, dass die Einigungsstelle regelmäßig an einer Spruchentscheidung in der Sache gehindert ist und die Erledigung des Verfahrens festzustellen hat.
Stichworte: Pflegeeinrichtung, Monatsdienstplan, Zustimmungsverweigerung, Einigungsstelle, vorläufige Regelung, Zeitablauf, Erledigung.

05.04.2019 I/19
Leitsatz:
Bei der Bestimmung von Dauer und zeitlicher Lage des zur Erreichung der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit relevanten Ausgleichszeitraums jeweils nach § 2 Abs. 2 der Anlagen 32 und 33 AVR-Caritas steht der Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht aus §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 1 MAVO zu.
Stichworte: Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Bestimmung des Ausgleichszeitraums, Mitbestimmungsrecht der MAV, zulässige Feststellungsklage.

05.11.2018 IV/18 
Eingruppierung

03.09.2018 X/18
Eingruppierung Sozialarbeiter als „Koordinator Jugendhilfemaßnahmen (Intensivpädagogik) Anlage 33 AVR, EG S 12 / S 15: entsprechende Tätigkeit
/ besondere Schwierigkeit und Bedeutung

10.07.2018 VI/18
Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung

10.07.2018 IX/18
Eingruppierungsstreitigkeit

10.07.2018 I/18
Eingruppierungsstreitigkeit

31.03.2015 IX/14
Rechtmäßigkeit einer Regelung in der Schlichtungsstelle §4 Abs. 3 S. 2 der Schlichtungsordnung

14.10.14 III/14
§ 35 Abs. 1 Nr. 6 MAVO – Nebentätigkeit / Untersagung / Beeinträchtigung erheblicher Interessen des Dienstgebers (u.a. verbotene Konkurrenz zu Dienstgeber bzw. zu einem diesem angeschlossenen Verband)

17.02.2014 I/13
Auflösung der Mitarbeitervertretung

29.11.2010 V/10
Einführung neuer Spätschichten: Änderung des Beginns und Ende der täglichen Arbeitszeit einschl. Pausen / Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. (§ 36 I, 1 MAVO)

08.10.2009 XVII/06
Frage, ob der Dienstgeber ein kirchlicher Rechtsträger i. S. d. Art. 2 II der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse v. 22.9.1993 (GrO) ist und deshalb nach § 35 I 1 MAVO verpflichtet ist, die Zustimmung der Klägerin (MAV) zur Eingruppierung der bei ihr beschäftigten Ausbilder einzuholen.

16.06.2008 III/08
Einstellung eines leitenden Mitarbeiters: Frage nach Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung vor der Einstellung sowie ob der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung vor der Einstellung ordnungsgemäß über die einzustellende Person unterrichtet hat.

18.04.2007 II/07
Behinderung von Mitgliedern der MAV durch Äußerungen des Dienstgebers, Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§§ 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 MAVO)

08.11.2006 XVI/06
Freistellung für MAV-Tätigkeit

09.03.2006 I/05
Zulässigkeit von einzelvertraglichen Vereinbarungen über den Verzicht auf das Urlaubsgeld

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