Entscheidungen der Kirchlichen Arbeitsgerichte Erste Instanz

Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz für die (Erz-) Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg

03.05.2023 - 1 MV 30/22
Zum Tätigkeitsmerkmal „selbständige Leistungen“ (EG 9a Entgeltordnung Teil I, TV-L) bei der Eingruppierung des Leiters der Hörsaal-, Büroraum- u. Schließanlagenverwaltung einer Hochschule

29.03.2023 - 2 MV 23/22
Zur Eingruppierung einer Teamleitung in einer Jugendhilfe-Außenwohngruppe nach Anlage 33 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas).

09.12.2022 - 1 MV 21/22
1. Die Information des Dienstgebers über die Unterlagen nach § 163 Abs.1 u. 2 SGB
IX hat im Wege deren Vorlage gegenüber der MAV zu geschehen.
2. Der Dienstgeber kann die gesetzlichen Informations- u. Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung
nicht durch den Hinweis auf mögliche Datenschutzdefizite unterlaufen,
wenn diese nicht von der MAV zu verantworten sind.

19.10.2022 - 2 MV 5/22
Zur Eingruppierung von Gruppenleitungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
nach Anlage 33 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes
(AVR Caritas).

29.06.2022 - 2 MV 18/22
Zum Informationsrecht der Mitarbeitervertretung im Falle der Anteilsveräußerung („share deal“) von einem kirchlichen an einen weltlichen Gesellschafter.

29.06.2022 - 2 MV 17/22
1. Veräußert der kirchliche Gesellschafter einer Einrichtung, in der eine Mitarbeitervertretung besteht, 100 % der Geschäftsanteile an ein weltliches Unternehmen, so hat diese
Anteilsveräußerung („share deal“) auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts zur Folge, dass die Einrichtung nicht mehr unter die Bereichsausnahme des § 118 Abs. 2
BetrVG fällt, bei ihr künftig nicht mehr die Mitarbeitervertretungsordnung (hier: MAVO Augsburg), sondern das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist, und sie im
Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Regelungen nicht mehr am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV teilnimmt. Die Mitarbeitervertretung
verliert mit Wirksamwerden eines solchen Gesellschafterwechsels und der „Verweltlichung“ der Einrichtung ihr Mandat.
2. § 13d der Mitarbeitervertretungsordnung (hier: MAVO Augsburg) enthält keine Regelung für den Fall, dass eine ehemals in den Geltungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung
fallende Einrichtung oder ein Teil einer Einrichtung nunmehr in den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes oder des Personalvertretungsrechts fällt, also für den Fall der „Verweltlichung“ einer zuvor kirchlichen Einrichtung, z.B. – wie hier – durch Übernahme von 100 % der Gesellschaftsanteile durch einen weltlichen Gesellschafter. Eine solche Regelung wäre staatskirchenrechtlich ohnehin nicht zulässig. Der kirchliche Gesetzgeber ist nämlich nicht befugt zu bestimmen, dass eine nach kirchlichem Mitarbeitervertretungsrecht gewählte Mitarbeitervertretung, die infolge der „Verweltlichung“ ihr bisheriges Mandat verliert, im Bereich des weltlichen Rechts ein Übergangsmandat ausübt und/oder für eine Übergangszeit als Betriebsrat oder als Personalrat handelt.
3. Es ist Sache des für das Betriebsverfassungsrecht bzw. für das Personalvertretungsrecht zuständigen staatlichen Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob eine nach kirchlichem Mitarbeitervertretungsrecht gewählte Mitarbeitervertretung im Falle der „Verweltlichung“ der Einrichtung für eine Übergangszeit ein Übergangsmandat im weltlichen Bereich (im Betrieb bzw. in der Dienststelle) ausüben und/oder als Betriebsrat bzw. Personalrat handeln darf. Diese Fallgestaltung ist derzeit weder in § 21a BetrVG noch in § 29 BPersVG geregelt.
4. Ob ein solches Übergangsmandat im Hinblick auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates der Europäischen Union vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen geboten ist und ob insoweit derzeit eine Regelungslücke vorliegt, die bis zum Tätigwerden des staatlichen Gesetzgebers durch eine Analogie zu § 21a BetrVG und/oder § 29 BPersVG geschlossen werden kann, bleibt offen. Jedenfalls haben hierüber nicht die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen, sondern die für das Betriebsverfassungsrecht bzw. Personalvertretungsrecht zuständigen staatlichen Gerichte für Arbeitssachen (vgl. § 2a ArbGG) bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. § 108 BPersVG) zu entscheiden.

29.06.2022 - 2 MV 4/22
1. Ein kirchlicher Dienstgeber im Anwendungsbereich der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ hat die auf dem „Dritten Weg“ gemäß Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung durch Beschlüsse von arbeitsrechtlichen Kommissionen zustande gekommenen und bischöflich in Kraft gesetzten Rechtsnormen „wegen der Einheit des kirchliches Dienstes“ (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GrO) in seinen Einrichtungen zur Geltung zu bringen und anzuwenden.
2. Ein kirchlicher Dienstgeber, der dem lokalen Caritasverband, dem Diözesan-Caritasverband und dem Deutschen Caritasverband als korporatives Mitglied angehört und der in seiner Satzung geregelt hat, dass die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ Anwendung findet, hat demzufolge bei der Eingruppierung von Mitarbeitern die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zur Geltung zu bringen und anzuwenden.
3. Wenn ein kirchlicher Dienstgeber in den individualrechtlichen Arbeitsverträgen mit den Mitarbeitern die Bezugnahme auf weltliche Tarifverträge vereinbart, schließt er zwar selbst keinen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft ab, was ihm nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GrO untersagt wäre. Jedoch steht eine solche Bezugnahme auf weltliche Tarifverträge nicht im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 GrO.
4. Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, die Zustimmung zu einer Eingruppierung gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO (hier: MAVO Würzburg) zu verweigern, wenn es sich bei der  Vergütungsregelung um keine Regelung im Sinne des „Dritten Weges“ gemäß Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung handelt. Eine vom Dienstgeber vorgesehene Eingruppierung außerhalb des „Drittes Weges“ verstößt nämlich gegen Art. 7 Abs. 1 GrO und damit gegen eine kircheneigene Ordnung im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO.

26.01.2022 - 1 MV 20/21
1. Zur Zulässigkeit mehrerer Arbeitsverträge mit demselben Dienstgeber (§ 7 Abs.1, S.3 AVR).
2. Für die Eingruppierung ohne Belang ist eine höhere Qualifikation des Mitarbeiters, wenn diese für die auszuübende Tätigkeit (hier: Schulbegleitung in
der Förderschule) nicht erforderlich ist.

11.11.2021 - 1 MV 19/21
Wahlanfechtung; zu den in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten nach § 6 Abs. 1 u. 2 MAVO.

28.06.2021 - 2 MV 14/21
1.    Die über eine beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme des Dienstgebers in-formierte Mitarbeitervertretung hat folgende Optionen: Sie kann einer vom Dienstgeber vorgesehenen personellen Einzelmaßnahme zustimmen oder die Zustimmung ausdrücklich verweigern oder die Wochenfrist des § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO verstreichen lassen. Ob sie sich gegen eine personelle Einzelmaßnah-me wenden will, hängt allein von der Entschließung der Mitarbeitervertretung ab. Dasselbe gilt auch von den Gründen, die sie für ihre Verweigerung anführen will. Es gibt keine materiell richtige oder unrichtige Entscheidung der Mitarbeiterver-tretung, es gibt nur eine begründete oder unbegründete Zustimmungsverweige-rung (im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 99 BetrVG).
2.    Es steht der Mitarbeitervertretung frei, ob sie sich gegen eine vom Dienstgeber vorgesehene Eingruppierung wenden will oder nicht. Im Falle der Zustimmungs-verweigerung bestimmt die Mitarbeitervertretung das „Prüfprogramm“ des Kirchli-chen Arbeitsgerichts dahingehend, ob aus den im Zustimmungsverfahren recht-zeitig angeführten Gründen die Zustimmungsverweigerung gerechtfertigt ist oder nicht.
3.    Zur Eingruppierung eines sog. Anleiters nach Anlage 33 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).

28.06.2021 - 2 MV 13/21
1. Zum Verfahren der Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO wegen angeblicher Missbräuchlichkeit einer Regelung nach § 1a Abs. 2 Satz 1 MAVO, "was als Einrichtung gilt".
2. Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Missbräuchlichkeit einer Regelung, "was als Einrichtung gilt" (hier: in einem Fall der Aufspaltung einer Einrichtung).

22.03.2021 - 2 MV 12/21
(Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren; Urteil im dazugehörigen Hauptsacheverfahren: 2 MV 13/21 vom 28. Juni 2021)
1. Das Zustimmungsrecht der betroffenen Mitarbeitervertretung(en) aus § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO bei der Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 MAVO kann durch Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 52 KAGO gesichert werden (hier: im Falle der beabsichtigten Aufspaltung einer Einrichtung in drei neue Einrichtungen).
2. Hinweis: Im Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21 wurde die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung.

08.03.2021 - 1 MV 2/21
Beschluss: Beabsichtigt der Rechtsträger aus Teilen vorhandener Einrichtungen eine neue Einrichtung
im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechts ohne die Beteiligung der bisher
zuständigen Mitarbeitervertretungen zu bilden, können deren Mitwirkungsrechte
durch einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Einrichtungsstruktur gesichert
werden.

22.02.2021 - 2 MV 13/20
Zur Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei der Einstellung (hier: Hauptsacheverfahren
2 MV 13/20 zum Verfahren 2 MV 12/20 wegen einstweiliger Verfügung).
2. Die Entscheidung („Definitionsmacht“), ob die von der Mitarbeitervertretung vorgebrachten Gründe für ihre Zustimmungsverweigerung unter dem Gesichtspunkt des Katalogs in § 34 MAVO (hier: MAVO Eichstätt) ausreichend sind oder nicht, liegt grundsätzlich nicht bei dem Dienstgeber, sondern bei dem im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens zuständigen Kirchlichen Arbeitsgericht. Die gegenüber dem Dienstgeber angegebenen Gründe brauchen nicht schlüssig zu sein. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen die von der  Mitarbeitervertretung angeführten Gründe sich offensichtlich so weit von dem Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe entfernen, dass sie sich schlechterdings keinem der  Tatbestände des § 34 Abs. 2 MAVO zuordnen lassen, ist der Dienstgeber nicht gehalten, das Zustimmungsverfahren weiter durchzuführen.
3. Selbst wenn man annimmt (vgl. 2 MV 12/20), die Mitarbeitervertretung könneletztlich die Zustimmung zur Einstellung nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 MAVO mit der Begründung verweigern, der Dienstgeber müsse vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters erst die Kurzarbeit vorhandener Mitarbeiter - ganz oder teilweise - beenden oder unterbrechen, liegt doch kein Fall der offensichtlichen Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung vor. Die von der Mitarbeitervertretung angeführte Begründung ihrer Zustimmungsverweigerung
ist nicht von vornherein unbeachtlich. Die Auffassung, dass es geboten sei, Kurzarbeit abzubauen, bevor Neueinstellungen vorgenommen werden, ist zumindest vertretbar und nicht offensichtlich abwegig. Demzufolge kann die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO als erteilt gelten. Von der Durchführung des in § 33 Abs. 3 und 5
MAVO vorgesehenen Zustimmungsverfahrens kann auch nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung voraussichtlich  ohnehin vom Kirchlichen Arbeitsgericht nach § 33 Abs. 4 MAVO ersetzt wird.

10.02.2021 - 1 MV 11/20
1. Die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung nach § 33 Abs. 2 u. 3
MAVO bedarf der Begründung. Eine möglicherweise in der Wochenfrist (§ 33 Abs.2, S.2 MAVO) zu knapp begründete Einwendung kann in einer vom Dienstgeber anberaumten Einigungsverhandlung vervollständigt werden.
2. Zur Eingruppierung eines Leiters des Bereichs der beruflichen Ausbildung/ Anleitung
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen (EG S12 Ziff.4, Anlage 33 AVR).

16.01.2021 - 2 MV 12/20
Nichtabhilfe einer Beschwerde gegen die Ablehnung des von der Mitarbeitervertretung beantragten
Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage (Nichtabhilfe-Beschluss zu einer Beschwerde gegen den vorangegangenen Beschluss
vom 17. Dezember 2020 – Az.: 2 MV 12/20):
1. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung zur Einstellung nicht nach § 34 Abs.
2 Nr. 1 MAVO (hier: MAVO Eichstätt) mit der Begründung verweigern, der Dienstgeber
müsse vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters erst die Kurzarbeit vorhandener
Mitarbeiter - ganz oder teilweise - beenden oder unterbrechen.
2. Eine Verbotsnorm dahingehend, dass während einer angeordneten Kurzarbeit, für
die die Bundesagentur für Arbeit den betroffenen Mitarbeitern Kurzarbeitergeld bewilligt
hat, dem Dienstgeber die Einstellung eines neuen Mitarbeiters in den von
Kurzarbeit betroffenen Bereichen untersagt wäre, lässt sich den sozialrechtlichen
Vorschriften der §§ 95 ff. SGB III nicht entnehmen.

17.12.2020 - 2 MV 12/20
Ablehnung des von der Mitarbeitervertretung beantragten Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage:
1. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung zur Einstellung nicht nach § 34 Abs.
2 Nr. 1 MAVO (hier: MAVO Eichstätt) mit der Begründung verweigern, der Dienstgeber
müsse vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters erst die Kurzarbeit vorhandener
Mitarbeiter - ganz oder teilweise - beenden oder unterbrechen.
2. Eine Verbotsnorm dahingehend, dass während einer angeordneten Kurzarbeit, für
die die Bundesagentur für Arbeit den betroffenen Mitarbeitern Kurzarbeitergeld bewilligt
hat, dem Dienstgeber die Einstellung eines neuen Mitarbeiters in den von
Kurzarbeit betroffenen Bereichen untersagt wäre, lässt sich den sozialrechtlichen
Vorschriften der §§ 95 ff. SGB III nicht entnehmen.

02.12.2020  - 1 MV 4/20
1. Verändert sich nur die Arbeitsmenge nicht jedoch die inhaltliche Gewichtung
der Arbeitsaufgabe, liegt in der Regel eine höherwertige Tätigkeit im Sinne
des § 35 Abs.1 Nr.4 MAVO nicht vor.
2. Zum Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von (sonstigen)
Gesundheitsschädigungen (§ 36 Abs.1 Nr.10 MAVO).

23.10.2020 - 2 MV 7/20
Die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Regelung einer
Einrichtung nach § 1a Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 13
MAVO ist vom Kirchlichen Arbeitsgericht nicht zu ersetzen, wenn der
Rechtsträger die Mitarbeitervertretung über die beabsichtigte Regelung nicht
"auf Augenhöhe" umfassend und zutreffend nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO
unterrichtet hat.

18.09.2020 - 2 MV 26/19
Zur Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
vor dem Inkraftsetzen von Dienstplänen.

08.07.2020 - 1 MV 1/20
1. Zur Zulässigkeit von vergangenheitsbezogenen Feststellungsanträgen
2. Wird mit einer Dienstleistenden ein Taschengeld nach § 8 Abs.1 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) vereinbart, stellt dies keine Eingruppierung im Sinne von § 35 Abs.1 Nr.1 MAVO dar. Dies gilt auch dann, wenn sich der Dienstgeber dabei an einer Empfehlung des jeweiligen Diözesancaritasverbandes orientiert.

29.06.2020 - 2 MV 22/19
Zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 27b Abs. 1 MAVO Augsburg durch
Beschluss der Gesamtmitarbeitervertretung bzw. der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung
ist das Einvernehmen mit dem Dienstgeber nicht erforderlich. Der Dienstgeber
kann der Bildung des Wirtschaftsausschusses auch nicht widersprechen.

18.10.2019 - 2 MV 8/18
Auslegung einer Dienstvereinbarung zur Dienstplangestaltung und zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten, insbesondere hinsichtlich der Buchung von "kurzfristigen Überstunden" und von Überstunden durch "Holen aus dem Frei".

27.05.2019 - 1 MV 19/18
Die Bestellung als Leitung einer Einrichtung (§ 2 Abs.2, S.1 MAVO) bedarf keiner besonderen Form. Sie kann sich auch aus den tatsächlichen Umständen und der praktischen Übung ergeben, wenn dies dem Adressaten des vertreterseitigen Handelns deutlich erkennbar ist.

04.02.2019 - 2 MV 18/18
1. Zur Eingruppierung von staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerinnen in der Funktion als sog. Teamleitung nach Anhang B der Anlage 33 zu den AVR Caritas.
2. Zur Auslegung des Begriffs "sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Tätigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben" in Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR Caritas.

21.01.2019 - 1 KO 2/18
Dem Wahlvorstand kommt bei der Bereichszuordnung der Wahlbewerber nach § 2 Abs.3 Bay.
Regional-KODA-Wahlordnung (BayRKWO) ein Beurteilungsspielraum zu.

10.07.2018 - 2 MV 7/17
Anfechtung einer Mitarbeitervertretungswahl wegen angeblicher Verkennung des Begriffs der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§§ 3, 7 MAVO) (rechtskräftig Revision zurückgewiesen mit Urteil des KAGH vom 28. Juni 2010 - M 13/2018)

15.10.2018 - 1 MV 15/18
Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren:
1. Verändert der Dienstgeber im befristeten Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter das Beendigungsdatum um eine kurze Frist entgegen der Mitteilung im Beteiligungsverfahren der MAV zur Einstellung (§§ 33, 34 MAVO), wird dieses Beteiligungsverfahren dadurch nicht unwirksam/fehlerhaft und löst deshalb keinen Unterlassungsanspruch der MAV bezüglich der Einstellung aus.
2. Verstößt der Dienstgeber im Arbeitsvertrag (möglicherweise) gegen das Gebot nach Recht und Billigkeit zu handeln (§ 26 Abs.1, S.1 MAVO), löst dies in der Regel keinen Unterlassungsanspruch der MAV hinsichtlich der Einstellung aus.

23.03.2018 - 1 KO 1/18
1. Zur Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Wahlvorstandes bei der Wahl
der Mitarbeitervertreter der Bayerischen Regional-KODA-Kommission.
2. Auch bei den Wahlen zu den KODA-Kommissionen sind gerichtliche Eingriffe in
das laufende Wahlverfahren nur gerechtfertigt, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der Nichtigkeit der Wahl auszugehen ist.

08.02.2017 - 1 MV 19/16
Zur "konkreten" Erforderlichkeit der Beiziehung einer sachkundigen Person (§17 Abs. 1 MAVO).

25.01.2017 - 1 MV 15/16
1. Die Arbeitsaufgabe einer Haushaltshilfe in einem diözesanen Bildungs- und Gästehaus kann als einfachste Tätigkeit in die Entgeltgruppe 1 (ABD Teil A. 3., Anlage 4) eingruppiert sein.
2. Dass die Tätigkeit in drei unterschiedlichen Teilbereichen zu erledigen ist, führt nicht schon deshalb zu einer die EG 1 übersteigenden Eingruppierung.

16.01.2017 -  2 MV 18/16
1. Die Heimzulage nach Abschnitt VIIa Abs. a der Anlage 1 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas) knüpft zwar an die Eingruppierung in bestimmte Vergütungsgruppen (Verg.Gr. 3 bis 9 sowie aufgrund eines Bewährungsaufstiegs aus Verg.Gr. 3 in Verg.Gr. 2) bzw. Entgeltgruppen (Entg.Gr. S 2 bis S 18 der Anlage 33) an, erfüllt jedoch nicht die Funktion einer „Zwischengruppe“ im Entgeltschema der AVR Caritas.
2. Es ist daher keine Frage der Eingruppierung in das Entgeltgruppenschema der AVR Caritas, ob ein Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit bzw. vorgesehenen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Heimzulage nach Abschnitt VIIa Abs. a der Anlage 1 zu den AVR Caritas erfüllt oder nicht.
3. Die Verweigerung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung kann folglich nicht darauf gestützt werden, dass der Dienstgeber bei ansonsten „richtiger“ Eingruppierung die Heimzulage nach Abschnitt VIIa Abs. a der Anlage 1 zu den AVR Caritas nicht berücksichtigt habe.

16.01.2017 - 2 MV 13/16
Das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg besteht bei längerfristiger Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

13.06.2016 - 2 MV 18/15
Zur Auslegung des Begriffs der sozialen Zuwendung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 7 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg; zur Reichweite des Beteiligungsrechts nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg.

13.06.2016 - 2 MV 19/15
Zur Auslegung des Begriffs der sozialen Zuwendung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 7
der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg; zur Reichweite des Beteiligungsrechts nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg.

13.06.2016 - 2 MV 20/15
Zur Auslegung des Begriffs der sozialen Zuwendung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 7 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg; zur Reichweite des Beteiligungsrechts nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg.

12.04.2016 - 2 MV 12/15 vormals 2 MV 9/14
Zur Anfechtung der Wahl einer Mitarbeitervertretung wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Passau
Hinweis: Vgl. dazu das vorangegangene Revisionsurteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 17.07.2015 - M 14/2014 -

23.09.2015 - 2 MV 8/15
Zur Anwendung einer diözesanen Mitarbeitervertretungsordnung in einer Ordenseinrichtung päpstlichen Rechts; zur Auslegung des Art. 2 Abs. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse; zum Anspruch einer Mitarbeitervertretung auf Mitgliedschaft in einer Diözesanen Arbeitsgemeinschaft Hinweis: Vgl. dazu das Revisionsurteil des Kirchliches Arbeitsgerichtshofs vom 15.04.2016 -M 12/2015 -

16.06.2015 - 2 MV 21/14
Zur Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO; Einsatz der Webanwendung „Communicare“ unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO.

31.05.2014 - 1 MV 08/14
Übernimmt ein der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt nicht unterliegender kirchlicher Rechtsträger bis spätestens zum 31.12.2013 nicht die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ verbindlich durch Übernahme in sein Statut, hat er nach § 1 Abs. 2 Satz 2 MAVO im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehun­gen, dazu gehört auch die MAVO, nicht mehr am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil. Und so ist im Gymnasium und Internat ab 1. Januar 2014 die MAVO nicht mehr geltendes Recht.

27.02.2014 - 2 MV 25/13
Zur Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin im Bereich der Ambulanten
Erziehungshilfe.

24.09.2013 - 1 MV 10/13 ebenso 1 MV 12/13
Kommen im Falle eines Einrichtungsübergangs (§ 613 a BGB) zum 1. Juli 2011 beim Ver-äußerer (ein Fachverband) und beim Erwerber (kein Fachverband) unterschiedliche Be-schlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen zur Anwendung und hatte der Veräußerer die übergegangenen Beschäftigten zuvor noch nicht übergeleitet, muss der Erwerber diese Beschäftigten nur einmal, aber nicht zweimal überleiten.

12.11.2013 - 1 MV 20/13
Zustimmungsersetzung bei der Eingruppierung § 35 MAVO (für die Erzdiözese München und Freising).

26.11.2012 - 2 MV 23/12
Zur Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin in einem Projekt "Start ins Leben - Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung"

06.08.2012 - 2 MV 15/12
Zur Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin in einer Mutter-Kind-Einrichtung im Sinne von § 19 SGB VIII.
 

12.06.2012 - 1 MV 46/11
Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung; Schwierigkeit der Tätigkeit in S12 Anhang B Anl. 33 zu den AVR.

12.06.2012 - 1 MV 45/11
Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen bei der Neueinstellung nach Ver-gütungsgruppe S11, Fallgruppe 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR.

13.12.2011 1 MV 22/11
Ersetzung der Zustimmung zur Einstellun.

30.03.2011 21 MV 10
Eine diözesane Arbeitsgemeinschaft kann nicht in eigenem Namen Klage erheben gegen kirch-liche Dienstgeber zur Überprüfung des in deren Einrichtung geltenden kirchlichen Rechts.

17.08.2010 3 MV 10
Ausschluss aus der MAV - Verstoß gegen die Schweigepflicht § 13 c Nr. 5, § 20 MAVO.

28.07.2010 7 MV 10
Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 MAVO gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Ver-fahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der MAV-Beschlüsse ab-hängt.

04.11.2009 11 MV 09
Vom Freistaat abgeordnete Lehrer bzw. über einen Gestellungsvertrag tätige Beschäftigte sind nur dann keine Mitarbeiter im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung, wenn sie als Lehrkräfte tätig sind.

01.07.2009 7 MV 09
Im Beteiligungsverfahren zur Eingruppierung nach Maßgabe der AVR neu (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO der Erzdiözese München und Freising) sind der Mitarbeitervertretung nicht nur die vorgesehene Vergütungsgruppe, sondern auch die Regelvergütungsstufe mitzuteilen.

28.01.2009 21 MV 08
1. Die Beschäftigung eines Perspektivjobbers gemäß § 16a SGB II dient überwiegend seiner Wiedereingewöhnung, seiner beruflichen und sozialen Rehabilitation.2. Damit fällt ein Perspektivjobber gemäß § 16a SGB II unter § 3 Abs. 2 Ziffer 6 MAVO der Erzdiözese München und Freising und gilt nicht als Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung.3. Bei Einstellung und Beschäftigung eines Perspektivjobbers ist die Mitarbeitervertretung nicht nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 33 MAVO der Erzdiözese München und Freising zu beteiligen.

9.11.2008 24 MV 08
Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung.

15.10.2008 15 MV 08
Beteiligt der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung im Rahmen des § 35 (Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten) unter der Überschrift bzw. unter dem Betreff „Höhergruppierung“, ist das Beteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, wenn der betroffene Dienstnehmer nach der beabsichtigten neuen Eingruppierung (bisher Anlage 2d AVR, neu Anlage 2a AVR) weniger bezahlt bekommt.

17.09.2008 7 MV 07
Geplanter Betriebsübergang / Ausgliederung von Bereichen: Informationsrecht der MAV; Erledigung eines Anspruchs auf Unterrichtung, § 27a MAVO für die Diözese E.

17.09.2008 10 MV 07
Einheitlicher Betrieb - Betriebsübergang - Amtszeit der Mitarbeitervertretung- Gemeinschaftsbetrieb - gemeinsame Betriebsstätte - einheitlicher Leitungsapparat.

22.08.2008 6 MV 08
Einheitliche Einrichtung.Eine Mitarbeitervertretung ist auf der Grundlage von § 27 a MAVO für die Diözese Würzburg unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu informieren über die Gründung einer Service-GmbH und die Absicht des Dienstgebers, die Mitarbeiter/innen dieser gegründeten GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zu beschäftigen.

07.11.2006 2 MV 06 ebenso 3 MV 06
Der Dienstgeber hat bei den Kosten von MAV-Schulungen den Verpflegungsaufwand vollständig zu erstatten und nicht nur nach Maßgabe seiner örtlichen Reisekostenregelung auf der Basis von pauschalierten Tagegeldern.

28.09.2006 17 MV 06
Versetzung – Zustimmungsverweigerung einer Mitarbeitervertretung – Störung des Betriebsfriedens – Versetzung in eine neue Einrichtung gilt für die aufnehmende Einrichtung als Neueinstellung: Wird die Verweigerung der Zustimmung auf den Verdacht gestützt, dass die Bewerberin durch ihr Verhalten den Betriebsfrieden stört, § 34 II Nr. 2 MAVO Diözese Würzburg, sind die den Verdacht stützenden Tatsachen anzugeben. Der Dienstgeber muss die Tragfähigkeit dieses Verweigerungsgrundes nachvollziehen und prüfen können.

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