Entscheidungen der Kirchlichen Arbeitsgerichte Erste Instanz

Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz für das Bistum Essen

25.02.2022, A 04/2021
1. Die Mitarbeitervertretung als solche ist bereits nicht aktivlegitimiert bei der Rechtsfrage, ob ein einzel-nes Mitglied der Mitarbeitervertretung eine „Benachteiligung“ erfahren hat.
2. Der Begriff „Benachteiligung“ im Sinne des § 18 Abs. 1 MAVO erfasst jede objektive Schlechterstellung als Mitglied der Mitarbeitervertretung oder anderer vergleichbarer Gremien im Sinne der MAVO im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung.
3. Kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO sind abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen, was den staatlichen Gerichten – und auch den kirchlichen Arbeitsgerich-ten – verwehrt ist. Damit ist die Feststellung der „Benachteiligung“ eines Mitarbeitervertreters kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 I ZPO.

20.08.2020, A 17/2018 (gleich wie A 16/2018)
1.    Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung/Anerkennung im Bereich der Pflege, sind nicht denen mit einem solchen Nachweis gleichzusetzen.
2.    Dies gilt nicht, wenn gleichwertige Fähigkeiten vorliegen und ein erhöhtes fachliches Niveau der Tätigkeit – insb. bei Pflege von Personen, die einen GbB von ab 50 aufweisen – vorliegt. Bezüglich gleichwertiger Fähigkeiten müssen jedoch substantiierte Angaben gemacht werden.

20.08.2020, A 16/2018
1.    Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung/Anerkennung im Bereich der Pflege, sind nicht denen mit einem solchen Nachweis gleichzusetzen.
2.    Dies gilt nicht, wenn gleichwertige Fähigkeiten vorliegen und ein erhöhtes fachliches Niveau der Tätigkeit – insb. bei Pflege von Personen, die einen GbB von ab 50 aufweisen – vorliegt. Bezüglich gleichwertiger Fähigkeiten müssen jedoch substantiierte Angaben gemacht werden.
3.    Gleichwertige Fähigkeiten in Bezug auf das erhöhte fachliche Niveau kann auch ein zuvor erlernter Beruf sein, der aufgrund der fachlichen Nähe zur besonderen schwierigen fachlichen Tätigkeit ein gesichertes Ansehen bei der Mitarbeiterschaft genießt. Hierbei muss ein Vertrauenstatbestand entstehen, der eine weitergehende Eigenständigkeit der Arbeit ausdrückt.

20.08.2020, A 14/2018
1.    Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung/Anerkennung im Bereich der Pflege, sind nicht denen mit einem solchen Nachweis gleichzusetzen.
2.    Dies gilt nicht, wenn gleichwertige Fähigkeiten vorliegen und ein erhöhtes fachliches Niveau der Tätigkeit – insb. bei Pflege von Personen, die einen GbB von ab 50 aufweisen – vorliegt. Bezüglich gleichwertiger Fähigkeiten müssen jedoch substantiierte Angaben gemacht werden.

17.08.2020, KAG Essen A 5/2019 (Beschluss)
1.    Zur Prozessvertretung der MAV bedarf es eines ausdrücklichen – in der Tagesordnung aufgenommenen – Beschlusses über eben diese. Der bloße Verweis auf § 17 MAVO reicht nicht aus.
2.    Kürzungen und Streichungen von Zusatzleistungen (wie Zulagen und Überstundenpauschalen) stellen keinen Verstoß gegen § 18 I, Ia MAVO dar.

01.08.2018, A 05/2017
1.    Bereits vor Verkündung des Urteils kann das Gericht auf Antrag über einen selbständigen Beschluss über die Erstattung der Auslagen entscheiden, § 12 II KAGO
2.    Nach § 12 MAVO trägt der Dienstgeber, die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Kosten. Dies liegt insb. auch bei Anwaltskosten vor, wenn es um eine komplexe juristische Fragstellung geht oder „zwecks Waffengleichheit“ die Partei eine Vertretung benötigt.

06.08.2013, A 03/2013
Kern: Feststellung bisherige Mitarbeitervertretung nicht durch Verkauf geendet
1.    Bei der Frage, ob ein zusammengelegtes Unternehmen nach § 13d MAVO vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Betriebe eine örtliche Einheit bilden, oder einen gemeinsamen arbeitstechnischen Zweck verfolgen. Kriterium ist die Verselbstständigung einer einheitlichen Organisation durch einen einheitlichen Leistungsapparat.
2.    Sofern alle zusammengelegten Einrichtungen unter Leitung des Geschäftsführers der größten Einrichtung nach § 13d MAVO bestehen, handelt es sich um eine mitarbeitervertretungsrechtliche einheitliche Einrichtung.

06.08.2013, A 02/2013
1.    Wahlberechtigt i.S.d. § 7 I MAVO sind nur solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in einer Einrichtung des Arbeitgebers angestellt sind. Hierunter zählen nicht Auszubildende bei einer solchen Einrichtung, sofern sie bei einer anderen verbundenen Einrichtung angestellt sind.
2.    Die Beteiligung Nicht-Wahlberechtigter führt nur dann zur Unzulässigkeit der Wahl, wenn diese entscheidungserheblich ist. Dies ist insb. anzunehmen, wenn ein Losentscheid zwischen zwei Personen mit der gleichen Stimmanzahl angestellt wurde.

04.10.2011 (Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren)
KAG Essen EV 02/2011 Freistellung / Kostenübernahme eines MAV-Mitglieds zu Fortbildungen

26.04.2011 (Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren)
KAG Essen EV 1/2011 Umsetzung eines Rahmendienstplans

04.12.2008
A 05/2008 Verstoß gegen § 38 MAVO bei Kürzung von Einmalzahlungen für Schüler, Auszubildende und Praktikanten ohne Abschluss einer Dienstvereinbarung

08.10.2008
KAG Essen A 15/2008 Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung (§ 30 KAGO) - Einstweilige Verfügung (§ 52 KAGO)

23.02.2006
KAG Essen Urteil 03/2005 Keine Wahlanfechtungsberechtigung nach § 12 MAVO / Verstoß gegen §§ 12 I S 1, § 14 MAVO

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